Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Gesetz-Sammlung 
  
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
1 — JNo. 23. — 
  
  
  
(No. 1764.) Allerbdchste Kabineksorber vom 25-ten September 1836., das Verfahren betref- 
send, welches zur Beförberung des Abschlusses der Vergleiche über die, den 
bekreffenden Mühlenbesitzern in Preußen für die Aufhebung des Mahlzwan- 
ges im Wege der Gnade zu gewährenden Entschäbigungsgelder 2c. zu be- 
obachten ist. 
Zu Befoͤrderung des Abschlusses der Vergleiche uͤber die Entschaͤdigungsgel- 
der, die Ich den durch das Gesetz vom 29sten März 1808. betroffenen Mühlen- 
besitzern in Preußen für die Aushebung des Mahlzwanges durch Meine Order 
vom aten August 1834. im Wege der Gnade zugesichert habe, setze Ich, auf 
Dri gemeinschestlichen Bericht vom 28sten August d. J. nach Ihren Amrc- 
gen hierdurch fest: 
1) Bei den ergleichsunterhandlungen über diese Entschädigungsgelder, so 
wie bei Auszahlung der verglichenen Summe ist in Beziehung auf die 
L#egitimation des Eigenthümers 
#) darauf zu halten, daß vor Allem der Empfänger der Entschädigung 
sich als der im Hypothekenbuche eingetragene Eigenthümer, Erb- 
pächter, Erbzinsmann 2c. ausweise. Sollte das Hypotheken-Folium 
noch nicht regulire, oder die Uebertragung des Besitztitels auf den 
jetzigen Naturalbesitzer noch nicht erfolgt seyn, so ist dies vor Alem 
nachzuholen und die betreffende Hypothekenbehörde durch den Ober- 
Präsidenten hierzu aufzufordern; 
b) sind mit dem Eigenthum oder dem anderweitigen Besittitel einer 
zwangsberechtigten Mühle nach Publikation des Edikts vom 209rsten 
März 1808. Veränderungen vorgegangen, so müssen die Erwerbungs- 
Dokumente der letzteingetragenen Besitzer erfordert werden. Ergiebt 
ich aus denselben, daß der neue Besiter das Recht mit erworben 
at, durch die Mahlpflichtigen entschädigt zu werden, so bedarf es 
einer Zuziehung der Vorbesitzer nicht weiter. Im entgegengesetzten 
Falle müssen alle Vorbesitzer seit der Publikation des Edikts vom 
29sten Maͤrz 1808. zugezogen werden. Im Fall eine Vereinigung 
(No. 1704—1y6s.) Jabrgang 1876. Bbb unter 
  
(Ausgegeben zu Berlin den 27sten Dezember 1836.)
	        
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