§5 1. Die Einfuhr, der Handel, der Trans-
port und der Besitz von Feuerwaffen jeder Art,
sowie von Pulver, Kugeln und Patronen sind
mit nachstehender Ausnahme untersagt.
§ 2. Die Einfuhr, der Transport und der
Besitz von gezogenen Feuerwassen und deren
Munition, soweit sie nicht aus gewöhnlichem
sogenanntem Handelspulver besteht, können
ausnahmsweise von dem General-Gouverneur
genehmigt werden. Diese Genehmigung wird
durch einen von dem General-Gonverneur oder
einem dazu ermächtigten Beamten auszustellen-
den Erlaubnißschein zum Tragen der Wafssen
ertheilt.
Unabhängig von den zur Bewaffnung der
öffentlichen Macht und zur Organisation der
Vertheidigung der Bevölkerung nothwendigen
Maßregeln wird dieser Erlanbnißschein nur
für die Person ertheilt und zwar nur
1. solchen, die eine hinreichende Sicherheit
dafür gewähren, daß die ihnen ausgehän-
digten Wassen nebst Munition nicht an
dritte vergeben, abgetreten oder verkauft
werden.
2. Reisenden, die mit einer Bescheinigung
ihrer Regierung versehen sind, dahin
lautend, daß die Wassen nebst Munition
ausschließlich zu ihrer persönlichen Ver-
theidigung bestimmt sind.
§ 3. Die Erlaubnißscheine zum Tragen
der Wassen sind auf fünf Jahre gültig und
können erneuert werden. Im Falle erwiesenen
Mißbrauchs sind sic widerruflich. Für die-
selben ist eine jeste Gebühr von 20 Frcs. zu
entrichten.
§ 4. Der Transport, der Handel und der
Besitz von nichtgezogenen Feuersteingewehren
und von gewöhnlichem sogenannten Handels-
pulver sind gegenwärtig in den Distrikten von
Banana, Boma, Matadi, der Katarakten, von
Stanley-Pool und des östlichen Kwango ge-
stattet.
8 5. Feuerwaffen und Schießbedarf jeder
Art müssen bei ihrer Einfuhr in einem der
Aufsicht der Staatsverwaltung unterstellten
össentlichen oder Privat; Lagerhause niederge-
legt werden. Puluer und Munition sind in
öffentlichen, vom Staate besonders dazu be-
stimmten Lagerhäusern niederzulegen.
Die Privat-Lagerhäuser können nur zur Auf-
nahme von nichtgezogenen Feuersteingewehren
und von gewöhnlichem sogenannten Handels-
pulver dienen. Sie können nur in den von
Kriegsschisfen direkt erreichbaren Befestigungen
und lediglich aus Grund einer Ermächtigung
des General-Gonverncurs errichtet werden.
§ 6. Die Wassen, deren Einfuhr auf Grund
des Artikels 2 gestattet werden kann, werden
beim Eintritt in das Lagerhaus von der Ver-
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waltung registrirt und gestempelt. Sie können
nur auf Vorzeigen des Erlaubnißscheins zum
Tragen von Waffen entnommen werden.
Der Inhaber eines Erlaubnißscheins zum
Tragen von Wafssen kann zu jeder Zeit von
dem zuständigen Distriktskommissar ersucht wer-
den, den Besit der auf dem Schein verzeich-
neten Wasse beziehungsweise Waffen nachzu-
weisen. Kann er diesen Nachweis nicht führen,
so verfällt er in die im § 9 vorgesehenen
Strafen.
Die zu diesen Wassen gehörende Munition
lann nur dann aus dem besonderen Pulver-
lagerhaus entnommen werden, wenn die Quan-
tität von der Verwaltung nicht für übermäßig
groß gehalten und wenn ihr in genügender
Weise nachgewiesen wird, daß dieselbe für eine
mit einem Erlaubnißschein zum Tragen von
Waffen versehene Person bestimmt ist.
§ 7. Der General-Gouverneur wird eine
Verorduung erlassen, in der die Bedingungen,
denen die Entnahme aus dem Lagerhaus, der
Transport, der Handel und der Besitz von
Feuersteingewehren und von gewöhnlichem so-
genannten Handelspulver unterworfen werden,
festgesetz. find.
§ 8. Die Durchfuhr von Feuerwaffen und
deren Munition ist nur in den in Artikel 10
der Generalakte der Brüsseler Konferenz vor-
gesehenen Fällen gestattet.
*9 enthält Strafbestimmungen.
Die Verordnung ist gleichzeitig mit der
Brüsseler Akte in Kraft getreten.
Dandelsverkehr des Nongostaates.
Das „Bulletin Officiel“ des Kongostaates
Nr. 2.—3 vom Februar-März d. J. enthält
solgende Angaben:
Die Ausfuhr von Waaren, welche aus dem
Kongostaat slammen, betrug im zweiten Halb-
jahr 1891°) 3107212 Fres., unter Hinzu-
rechnung der aus den Nachborgebiemm stammen-
den 5519557 Fres., im ganzen Jahre 1891““)
5353519 Fres. bezw. 10 535 619 Fres.
Von der Ausfuhr des Jahres 1891 waren
bei Zugrundelegung der Werthangaben be-
stimmt nach
den benachbarten portugiesischen Besitzungen
13566645 Fres.
- französischen
Besihungen 655 160 =
Belgien. . .lol4l75-
England 381 209 =
d Ueber die Ausfuhr in I. Halbjahr vergl. D
Kol. Bl. II. Jahrg. 1891, 5—66.
) Ueber die Ausfuhr 5 Zehred 5 vergl. D.
Kol. Bl. II. Jahrg. 1891, S 209