Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

§5 1. Die Einfuhr, der Handel, der Trans- 
port und der Besitz von Feuerwaffen jeder Art, 
sowie von Pulver, Kugeln und Patronen sind 
mit nachstehender Ausnahme untersagt. 
§ 2. Die Einfuhr, der Transport und der 
Besitz von gezogenen Feuerwassen und deren 
Munition, soweit sie nicht aus gewöhnlichem 
sogenanntem Handelspulver besteht, können 
ausnahmsweise von dem General-Gouverneur 
genehmigt werden. Diese Genehmigung wird 
durch einen von dem General-Gonverneur oder 
einem dazu ermächtigten Beamten auszustellen- 
den Erlaubnißschein zum Tragen der Wafssen 
ertheilt. 
Unabhängig von den zur Bewaffnung der 
öffentlichen Macht und zur Organisation der 
Vertheidigung der Bevölkerung nothwendigen 
Maßregeln wird dieser Erlanbnißschein nur 
für die Person ertheilt und zwar nur 
1. solchen, die eine hinreichende Sicherheit 
dafür gewähren, daß die ihnen ausgehän- 
digten Wassen nebst Munition nicht an 
dritte vergeben, abgetreten oder verkauft 
werden. 
2. Reisenden, die mit einer Bescheinigung 
ihrer Regierung versehen sind, dahin 
lautend, daß die Wassen nebst Munition 
ausschließlich zu ihrer persönlichen Ver- 
theidigung bestimmt sind. 
§ 3. Die Erlaubnißscheine zum Tragen 
der Wassen sind auf fünf Jahre gültig und 
können erneuert werden. Im Falle erwiesenen 
Mißbrauchs sind sic widerruflich. Für die- 
selben ist eine jeste Gebühr von 20 Frcs. zu 
entrichten. 
§ 4. Der Transport, der Handel und der 
Besitz von nichtgezogenen Feuersteingewehren 
und von gewöhnlichem sogenannten Handels- 
pulver sind gegenwärtig in den Distrikten von 
Banana, Boma, Matadi, der Katarakten, von 
Stanley-Pool und des östlichen Kwango ge- 
stattet. 
8 5. Feuerwaffen und Schießbedarf jeder 
Art müssen bei ihrer Einfuhr in einem der 
Aufsicht der Staatsverwaltung unterstellten 
össentlichen oder Privat; Lagerhause niederge- 
legt werden. Puluer und Munition sind in 
öffentlichen, vom Staate besonders dazu be- 
stimmten Lagerhäusern niederzulegen. 
Die Privat-Lagerhäuser können nur zur Auf- 
nahme von nichtgezogenen Feuersteingewehren 
und von gewöhnlichem sogenannten Handels- 
pulver dienen. Sie können nur in den von 
Kriegsschisfen direkt erreichbaren Befestigungen 
und lediglich aus Grund einer Ermächtigung 
des General-Gonverncurs errichtet werden. 
§ 6. Die Wassen, deren Einfuhr auf Grund 
des Artikels 2 gestattet werden kann, werden 
beim Eintritt in das Lagerhaus von der Ver- 
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waltung registrirt und gestempelt. Sie können 
nur auf Vorzeigen des Erlaubnißscheins zum 
Tragen von Waffen entnommen werden. 
Der Inhaber eines Erlaubnißscheins zum 
Tragen von Wafssen kann zu jeder Zeit von 
dem zuständigen Distriktskommissar ersucht wer- 
den, den Besit der auf dem Schein verzeich- 
neten Wasse beziehungsweise Waffen nachzu- 
weisen. Kann er diesen Nachweis nicht führen, 
so verfällt er in die im § 9 vorgesehenen 
Strafen. 
Die zu diesen Wassen gehörende Munition 
lann nur dann aus dem besonderen Pulver- 
lagerhaus entnommen werden, wenn die Quan- 
tität von der Verwaltung nicht für übermäßig 
groß gehalten und wenn ihr in genügender 
Weise nachgewiesen wird, daß dieselbe für eine 
mit einem Erlaubnißschein zum Tragen von 
Waffen versehene Person bestimmt ist. 
§ 7. Der General-Gouverneur wird eine 
Verorduung erlassen, in der die Bedingungen, 
denen die Entnahme aus dem Lagerhaus, der 
Transport, der Handel und der Besitz von 
Feuersteingewehren und von gewöhnlichem so- 
genannten Handelspulver unterworfen werden, 
festgesetz. find. 
§ 8. Die Durchfuhr von Feuerwaffen und 
deren Munition ist nur in den in Artikel 10 
der Generalakte der Brüsseler Konferenz vor- 
gesehenen Fällen gestattet. 
*9 enthält Strafbestimmungen. 
Die Verordnung ist gleichzeitig mit der 
Brüsseler Akte in Kraft getreten. 
Dandelsverkehr des Nongostaates. 
Das „Bulletin Officiel“ des Kongostaates 
Nr. 2.—3 vom Februar-März d. J. enthält 
solgende Angaben: 
Die Ausfuhr von Waaren, welche aus dem 
Kongostaat slammen, betrug im zweiten Halb- 
jahr 1891°) 3107212 Fres., unter Hinzu- 
rechnung der aus den Nachborgebiemm stammen- 
den 5519557 Fres., im ganzen Jahre 1891““) 
5353519 Fres. bezw. 10 535 619 Fres. 
Von der Ausfuhr des Jahres 1891 waren 
bei Zugrundelegung der Werthangaben be- 
stimmt nach 
den benachbarten portugiesischen Besitzungen 
13566645 Fres. 
- französischen 
Besihungen 655 160 = 
Belgien. . .lol4l75- 
England 381 209 = 
d Ueber die Ausfuhr in I. Halbjahr vergl. D 
Kol. Bl. II. Jahrg. 1891, 5—66. 
) Ueber die Ausfuhr 5 Zehred 5 vergl. D. 
Kol. Bl. II. Jahrg. 1891, S 209
	        
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