Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Eingeborenenschulden. 
Die Häuptlingsschulden, welche sich am 
1. Jannar 1891 insgesammt noch aus Mk. 29 627 
75 Pf. beliesen, sind durch im Jahre 1891 
erfolgte Abzahlungen im Gesammtbetrage von 
Mk. 14 678 19 Pf. auf Mk. 11940 50 Pf. 
vermindert. Es ist anzunehmen, daß die 
Schulden im Jahre 1893, vielleicht schon 1892, 
vollständig getilgt sein werden. 
Das Ergebniß des Jahres 1891 hat von 
Neuem gezeigt, daß das Schutgebiet der 
Marschallinseln, wenn ihm auch bei der Klein- 
heit und dem dürftigen Boden seiner Korallen- 
inseln die Aussicht auf eine glänzende Ent- 
wickelung von vornherein benommen ist, doch 
das Verdienst hat, die Kosten einer seinen be- 
scheidenen Verhältnissen angemessenen Verwal- 
tung mit Leichtigkeit aufzubringen und deutschem 
Handel ein lohnendes Feld zu bicten. 
Brandeis, 
stellvertretender Kaiserlicher Kommissar. 
Die Keuordnung der verwaltung der Kolonie 
Mozambique. 
In dem portugiesischen Amtsblatt vom 
14. d. Mts. ist ein Dekret vom 7. d. Mts. 
erschienen, welches sehr detaillirte Normen für 
die in der Kolonie Mozambique einzurichtende 
Verwaltung enthält. 
Die Motive führen aus, daß mit NRücksicht 
auf die an die Mozambique-Gesellschaft abge- 
gebenen Hoheitsrechte die staatliche Souveräne= 
tät um so deutlicher in einem gegliederten 
Beamtenorganismus zum Ausdruck gebracht 
werden müsse. Auf der anderen Seite sei 
man bestrebt gewesen, Kollisionen zwischen den 
Negierungsbeamten und den Angestellten der 
Kompagnic nach Kräften auszuschließen, und 
habe daher versucht, die Machtsphären beider 
Kategorien möglichst scharf abzugrenzen. 
Das der Mozambique-Gesellschaft durch 
Artikel 1 des Dekretes vom 11. Februar 1891 
zugesprochene, nördlich vom Saveflusse belegene 
Gebiet wird in drei Verwaltungsbezirke (inten- 
dencias) getheilt. Dieselben unterstehen von 
dersRegierung ernannten Beamten (intendentes), 
welche ihren Amtssib einstweilen in Andrada, 
Sena und Beira nehmen werden. 
Jeder derselben erhält einen Sekretär 
(amannensec) und die nöthigen eingeborenen 
Hülfsbeamten zugetheilt. Die Ausgaben, welche 
der Regierung aus der Einrichtung dieser Be- 
zirke erwachsen, erstattet die Gesellschaft. 
Die drei genannten Bezirke sollen in eine 
dem Bedürfnisse der Administration entsprechende 
  
336 — 
Anzahl von Unterbezirken (sub-intendencias) 
zerfallen; einstweilen sollen solche in Sofala, 
Chiloane, Guveia und Chnzanga eingerichtet 
werden. Der einem solchen Unterbezirke vor- 
stehende Beamte (subintendente) erhält gleich- 
falls einen Sekretär und die erforderliche An- 
zahl von Eingeborenen zugetheilt. Abgesehen 
von Leßteren bezieht das Personal dieser Unter- 
bezirke nur diejenigen Emolumente, 
welche diesen Beamten ohnehin als Militär- 
beziehungsweise Civil-Beamten zustehen. 
Alle diese Behörden unterstehen dem Ge- 
neral-Gonverneur der Provinz Mozambigque, 
welcher in den Motiven der Statthalter des 
Königs von Portugal (logartenente) ge- 
nannt wird. 
Die den Bezirken und Unterbezirken vor- 
gesetzten Beamten sollen außerdem — inso- 
weit ihr Amtsbereich mit den zu schaffenden 
Gerichtssprengeln sich deckt — das Amt eines 
ordentlichen Nichters versehen. 
Zu diesem Behnse werden einstweilen im 
Negierungsbezirke Beira sechs Gerichtssprengel 
mit dem Amtssitze in Andrada, Guveia, Sena, 
Chupanga, Sofala und Chiloane eingerichtet; 
doch kann deren Zahl später, je nach dem sich 
geltend machenden Bedürfnisse, vermehrt werden. 
Als richterliche Obliegenheiten der Verwal- 
tungsbeamten werden genaunt: 
a) Aussicht über die Gefängnisse. 
b) Erledigung von Requisitionen der richter- 
lichen oder sonstigen Beamten der Ge- 
sellschaft. 
J) Aufnahmen von Protokollen in Straf- 
sällen, Zeugenvernehmungen und Infor- 
mirung des Staatsanwalts. 
d) Benachrichtigung des Letzteren von allen 
zu ihrer Keuntuiß gekommenen Kontra- 
ventionen. 
e) Exekution richterlicher Haftbefehle. 
Neben dieser richterlichen Thätigkeit der 
Regierungsbeamten sind auch für die Ange- 
stellten der Kompagnie — wenngleich 
wesentlich beschränktere — instizielle Befugnisse 
in Aussicht genommen. 
Die Beschaffung und Unterhaltung einer 
ausreichenden Polizeitruppe liegt der Gesell- 
schaft ob. 
An drei Orten, und zwar dem Sitze der 
Regierung im Bezirke Beira, in Andrada und 
Sena, sind Grundbuchämter vorgesehen. 
Auch in kirchlicher Beziehung wird das 
Territorium der Gesellschaft in drei Bezirke 
(Andrada, Sena und Beira) getheilt werden. 
Die Pfarrer werden von der Regierung prä- 
sentirt und besoldet. Dieselben haben die Civil-
	        
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