Eingeborenenschulden.
Die Häuptlingsschulden, welche sich am
1. Jannar 1891 insgesammt noch aus Mk. 29 627
75 Pf. beliesen, sind durch im Jahre 1891
erfolgte Abzahlungen im Gesammtbetrage von
Mk. 14 678 19 Pf. auf Mk. 11940 50 Pf.
vermindert. Es ist anzunehmen, daß die
Schulden im Jahre 1893, vielleicht schon 1892,
vollständig getilgt sein werden.
Das Ergebniß des Jahres 1891 hat von
Neuem gezeigt, daß das Schutgebiet der
Marschallinseln, wenn ihm auch bei der Klein-
heit und dem dürftigen Boden seiner Korallen-
inseln die Aussicht auf eine glänzende Ent-
wickelung von vornherein benommen ist, doch
das Verdienst hat, die Kosten einer seinen be-
scheidenen Verhältnissen angemessenen Verwal-
tung mit Leichtigkeit aufzubringen und deutschem
Handel ein lohnendes Feld zu bicten.
Brandeis,
stellvertretender Kaiserlicher Kommissar.
Die Keuordnung der verwaltung der Kolonie
Mozambique.
In dem portugiesischen Amtsblatt vom
14. d. Mts. ist ein Dekret vom 7. d. Mts.
erschienen, welches sehr detaillirte Normen für
die in der Kolonie Mozambique einzurichtende
Verwaltung enthält.
Die Motive führen aus, daß mit NRücksicht
auf die an die Mozambique-Gesellschaft abge-
gebenen Hoheitsrechte die staatliche Souveräne=
tät um so deutlicher in einem gegliederten
Beamtenorganismus zum Ausdruck gebracht
werden müsse. Auf der anderen Seite sei
man bestrebt gewesen, Kollisionen zwischen den
Negierungsbeamten und den Angestellten der
Kompagnic nach Kräften auszuschließen, und
habe daher versucht, die Machtsphären beider
Kategorien möglichst scharf abzugrenzen.
Das der Mozambique-Gesellschaft durch
Artikel 1 des Dekretes vom 11. Februar 1891
zugesprochene, nördlich vom Saveflusse belegene
Gebiet wird in drei Verwaltungsbezirke (inten-
dencias) getheilt. Dieselben unterstehen von
dersRegierung ernannten Beamten (intendentes),
welche ihren Amtssib einstweilen in Andrada,
Sena und Beira nehmen werden.
Jeder derselben erhält einen Sekretär
(amannensec) und die nöthigen eingeborenen
Hülfsbeamten zugetheilt. Die Ausgaben, welche
der Regierung aus der Einrichtung dieser Be-
zirke erwachsen, erstattet die Gesellschaft.
Die drei genannten Bezirke sollen in eine
dem Bedürfnisse der Administration entsprechende
336 —
Anzahl von Unterbezirken (sub-intendencias)
zerfallen; einstweilen sollen solche in Sofala,
Chiloane, Guveia und Chnzanga eingerichtet
werden. Der einem solchen Unterbezirke vor-
stehende Beamte (subintendente) erhält gleich-
falls einen Sekretär und die erforderliche An-
zahl von Eingeborenen zugetheilt. Abgesehen
von Leßteren bezieht das Personal dieser Unter-
bezirke nur diejenigen Emolumente,
welche diesen Beamten ohnehin als Militär-
beziehungsweise Civil-Beamten zustehen.
Alle diese Behörden unterstehen dem Ge-
neral-Gonverneur der Provinz Mozambigque,
welcher in den Motiven der Statthalter des
Königs von Portugal (logartenente) ge-
nannt wird.
Die den Bezirken und Unterbezirken vor-
gesetzten Beamten sollen außerdem — inso-
weit ihr Amtsbereich mit den zu schaffenden
Gerichtssprengeln sich deckt — das Amt eines
ordentlichen Nichters versehen.
Zu diesem Behnse werden einstweilen im
Negierungsbezirke Beira sechs Gerichtssprengel
mit dem Amtssitze in Andrada, Guveia, Sena,
Chupanga, Sofala und Chiloane eingerichtet;
doch kann deren Zahl später, je nach dem sich
geltend machenden Bedürfnisse, vermehrt werden.
Als richterliche Obliegenheiten der Verwal-
tungsbeamten werden genaunt:
a) Aussicht über die Gefängnisse.
b) Erledigung von Requisitionen der richter-
lichen oder sonstigen Beamten der Ge-
sellschaft.
J) Aufnahmen von Protokollen in Straf-
sällen, Zeugenvernehmungen und Infor-
mirung des Staatsanwalts.
d) Benachrichtigung des Letzteren von allen
zu ihrer Keuntuiß gekommenen Kontra-
ventionen.
e) Exekution richterlicher Haftbefehle.
Neben dieser richterlichen Thätigkeit der
Regierungsbeamten sind auch für die Ange-
stellten der Kompagnie — wenngleich
wesentlich beschränktere — instizielle Befugnisse
in Aussicht genommen.
Die Beschaffung und Unterhaltung einer
ausreichenden Polizeitruppe liegt der Gesell-
schaft ob.
An drei Orten, und zwar dem Sitze der
Regierung im Bezirke Beira, in Andrada und
Sena, sind Grundbuchämter vorgesehen.
Auch in kirchlicher Beziehung wird das
Territorium der Gesellschaft in drei Bezirke
(Andrada, Sena und Beira) getheilt werden.
Die Pfarrer werden von der Regierung prä-
sentirt und besoldet. Dieselben haben die Civil-