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Hrrordnungen und MWitkheilungen der Behörden in den
Schzukgebieken.
Verordnung, betreffend die Einrichtung von zollfreien Niederlagen
in den Häfen von Deutsch-Ostafrika
(vom Reichskanzler genehmigt).
1.
Vom 1. März 1892 ab werden, zunächst in den Häsen von Tanga, Dares salam
und Kilwa, zollfreie Niederlagen für solche Einfuhrgüter errichtet, welche nicht dazu beslimmt
sind, sosort in den freien Verlehr gebracht zu werden.
82.
Die Aufbewahrung dieser Waaren findet in den Zollschuppen der genaunten Plätze in
einem hierzu besonders bestimmten Naume statt und zwar auf Gefahr des Einlagerers be-
ziehungsweise Eigenthümers der Waaren.
83
8 .
Die zur Einlagerung angemeldeten Waaren müssen, sofern es ihre Beschafsenheit ver-
langt, gut verpackt sein; auf der Verpackung muß Marke und Nummer, lehtere in arabischen
Zahlen, deutlich erkennbar sein.
eie
Alle Frachtstücke dürfen unentgelllich acht Tage im allgemeinen Zollhause lagern. Nach
Ablauf dieser Frist sind sie zu entnehmen oder zur Niederlage anzumelden und überzuführen.
Geschieht dies innerhalb der achttägigen Frist nicht, so werden die Waaren von Amts
wegen auf Kosten des Eigenthümers zur Niederlage gebracht. Für die Ausbewahrung in der
Niederlage sind folgende Gebühren zu entrichten:
Für Frachtstücke bis zu ¼ Kubikmeter oder 1200 lhs. englisch, nach Wahl der Zoll-
behörde, 16 Pesa, für Frachtstücke von ½ bis 1 Kubilmeter oder 1200 bis 2400 lbs. englisch
32 Pesa und so sort für jeden folgenden halben Kubilmeter oder 1200 Ibs. englisch 16 Pesa
mehr für den Monat, wobei die angefangenen voll rechnen.
86.
Waaren, die ihrer Beschafsenheit wegen nicht thunlich im Zollhaus gelagert werden
lönnen, dürsen 30 Tage gebührensrei auf dem Zollplatz lagern; alsdann bezahlen sie Lagergeld
wie andere Frachtstücke.
86.
Für Bretter, Bauhölzer, Wellbleche, Eisenschienen, Manersteine und Frachtstücke in
Größe der hier üblichen Seifen-, Lichte= oder Wein= (nicht Schuaps-) Kisten wird nach dem
Gesammtkubilinhalt beziehungsweise Gesammtgewicht der auf einmal eingelagerten Waarenmenge
die Gebühr berechnet.
§ 7.
Das Lagergeld ist zu bezahlen, sobald die Waare aus dem Zollgewahrsam ent-
nommen wird.