Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Hrrordnungen und MWitkheilungen der Behörden in den 
Schzukgebieken. 
Verordnung, betreffend die Einrichtung von zollfreien Niederlagen 
in den Häfen von Deutsch-Ostafrika 
(vom Reichskanzler genehmigt). 
1. 
Vom 1. März 1892 ab werden, zunächst in den Häsen von Tanga, Dares salam 
und Kilwa, zollfreie Niederlagen für solche Einfuhrgüter errichtet, welche nicht dazu beslimmt 
sind, sosort in den freien Verlehr gebracht zu werden. 
82. 
Die Aufbewahrung dieser Waaren findet in den Zollschuppen der genaunten Plätze in 
einem hierzu besonders bestimmten Naume statt und zwar auf Gefahr des Einlagerers be- 
ziehungsweise Eigenthümers der Waaren. 
83 
8 . 
Die zur Einlagerung angemeldeten Waaren müssen, sofern es ihre Beschafsenheit ver- 
langt, gut verpackt sein; auf der Verpackung muß Marke und Nummer, lehtere in arabischen 
Zahlen, deutlich erkennbar sein. 
eie 
Alle Frachtstücke dürfen unentgelllich acht Tage im allgemeinen Zollhause lagern. Nach 
Ablauf dieser Frist sind sie zu entnehmen oder zur Niederlage anzumelden und überzuführen. 
Geschieht dies innerhalb der achttägigen Frist nicht, so werden die Waaren von Amts 
wegen auf Kosten des Eigenthümers zur Niederlage gebracht. Für die Ausbewahrung in der 
Niederlage sind folgende Gebühren zu entrichten: 
Für Frachtstücke bis zu ¼ Kubikmeter oder 1200 lhs. englisch, nach Wahl der Zoll- 
behörde, 16 Pesa, für Frachtstücke von ½ bis 1 Kubilmeter oder 1200 bis 2400 lbs. englisch 
32 Pesa und so sort für jeden folgenden halben Kubilmeter oder 1200 Ibs. englisch 16 Pesa 
mehr für den Monat, wobei die angefangenen voll rechnen. 
86. 
Waaren, die ihrer Beschafsenheit wegen nicht thunlich im Zollhaus gelagert werden 
lönnen, dürsen 30 Tage gebührensrei auf dem Zollplatz lagern; alsdann bezahlen sie Lagergeld 
wie andere Frachtstücke. 
86. 
Für Bretter, Bauhölzer, Wellbleche, Eisenschienen, Manersteine und Frachtstücke in 
Größe der hier üblichen Seifen-, Lichte= oder Wein= (nicht Schuaps-) Kisten wird nach dem 
Gesammtkubilinhalt beziehungsweise Gesammtgewicht der auf einmal eingelagerten Waarenmenge 
die Gebühr berechnet. 
§ 7. 
Das Lagergeld ist zu bezahlen, sobald die Waare aus dem Zollgewahrsam ent- 
nommen wird.
	        
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