Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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88. 
Von der Aufnahme in das Lager sind ausgeschlossen: 
1. alle senergefährlichen Gegenstände, wie Petroleum, Pulver und sonstige Sprengstosse, 
ätherische Oelec, ohne Umhüllung verpackte, leichtbrennbare Stosse (z. B. Baumwolle), 
2. alle leicht dem Verderben ausgesetzten Gegenstände, 
3. alle Waaren, welche mit ihrem Geruch die Lust verpesten (3. B. getrocknete Fische), 
4. alle lebenden Thiere. 
809. 
Jeder Einlagerer erhält einen auf seinen beziehungsweise des Eigenthümers Namen 
lantenden Lagerschein, aus welchem Anzahl der Frachtstücke, Art der Verpackung, ihre Marle 
und Nummer, Waarengaltung, Gewicht beziehungsweise Stückzahl und Werth in Dollar und 
Cent zu ersehen ist. Ferner trägt jeder Schein die Unterschrift des die Waare übernehmenden 
Beamten. Durch Unterschrift verpflichtet sich der Einlagerer zur Zahlung einer Konventional= 
strase von 1 bis 500 Rupien, salls in den Frachtstücken eine der laut § 8 von der Aufnahme 
in die Niederlage ausgeschlossenen Waaren verborgen sein sollte. 
810. 
8 
Für die Ausstellung jedes Lagerscheins wird 1 (eine) Rupie Schreibgebühr erhoben, 
welche sofort beim Empfang desselben zu entrichten ist. 
§ 11. 
Die Lagerscheine dürsen verkauft, verpfändet oder sonst auf rechtliche Weise an einen 
Dritten übertragen werden. Die Uebertragung kann von Europäern untereinander ohne 
Weiteres vorgenommen werden, jedoch ist sie auf dem Schein in deutscher oder englischer 
Sprache zu vermerken. 
Wollen dagegen Farbige an Weiße oder umgekehrt, oder Farbige an Farbige den 
Lagerschein übertragen, so muß die Uebertragung vor einem europäischen Veamten des Haupt- 
Zollamtes, wo die Waaren eingelagert sind, geschehen; eine Gebühr wird dafür nicht erhoben. 
Die Uebertragung nur eines Theiles der auf einem Lagerschein verzeichneten Waaren ist nicht 
zulässig. 
8 12. 
Geht ein Lagerschein auf irgend eine Weise verloren, so ist es im Interesse des Eigen- 
thümers geboten, dies möglichst schnell dem betreffenden Haupt-Zollamt anzuzeigen, damit der 
Verlust sechs Wochen lang im Zollhause öffentlich bekannt gegeben werden lann; sind nach 
Ablauf dieser Frist keine Ansprüche geltend gemacht, so gilt der Schein als versallen, und es 
wird gegen Entrichtung der in § 10 sestgesetzten Gebühr ein Duplilat ausgestellt. 
C 13. 
Erledigte Lagerscheine sind dem ausstellenden Haupt-Zollamt zurückzugeben. 
1. 
Die eingelagerten Waaren slehen jederzeit ganz oder theilweise (jedoch nur ganze 
Frachtstücke) in den üblichen Diensistunden zur Verfügung des Lagerschein-Inhabers. 
Die Entrichtung des Jolles und der sonstigen Abgaben sindet erst dann statt, wenn 
die Waare aus der Niederlage in den freien Verkehr des Schutzgebietes gesetzt werden soll; 
der Verzollung u. s. w. ist alsdann der Werth zu Grunde zu legen, den die Waare zur Zeit 
der Einlagerung hatte. 
Waaren, welche wieder in das Ausland ausgeführt werden, bezahlen außer den im 
§ 4 dieser Verordnung festgesetzten Lagergeldern keinerlei Abgaben.
	        
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