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8 16.
Länger als sechs Monate dürfen Waaren in der zollfreien Niederlage nicht belassen
werden; nach Ablauf dieser Frist müssen sie in den freien Inlandsverkehr gesetzt oder wieder
in das Ausland versandt werden.
Geschieht dies nicht, so wird der Eigenthümer zur Entuahme aufgefordert; leistet er
dieser Aufforderung innerhalb vier Wochen nicht Folge, so wird zur öffentlichen Versteigerung
der Waaren geschritten. Unbekannte oder unaufzufindende Eigenthümer werden durch vier-
wöchentlichen öffentlichen Anschlag zur Entnahme ihrer Güter aufgefordert; ist die Aufforderung
ohne Erfolg, so findet gleichfalls öffentliche Versteigerung statt. Der erzielte Erlös wird nach
Abzug aller durch die Versteigerung entstandenen Kosten und der sonstigen schuldigen Abgaben
sechs Monate lang für den Eigenthümer beim Zollamt hinterlegt; wird der Betrag alsdann
nicht abgehoben, so verfällt er der Gouvernementskasse.
8 16.
Die Einlagerer haben das Recht, in jeder Woche an einem von dem Vorsteher des
betressenden Haupt-Zollamtes festzusetzenden Tage unter Aussicht eines Zollbeamten nach An-
leitung desselben ihre Waaren auf der Niederlage zu besichtigen und umzulagern. Die etwa
dadurch entstehenden Kosten tragen sie selbst.
*§ 17.
Es kann denjenigen Geschäften, welche jährlich mindestens 2000 Rupien Zoll und
Verbrauchssteuer entrichten, auf vorherigen Antrag bei der Kaiserlichen Zolldirektion in Dares-
salam gestatiet werden, daß sie Freiläger für Einfuhrgüter in ihren eigenen Räumen unter
Mitverschluß der Zollbehörde einrichten dürfen, wenn diese Räume den zur Sicherung des
Follinteresses nöthigen Bedingungen entsprechen.
Diese Bedingungen sind:
Der Naum darf möglichst nur eine feste Ausgangsthür haben; in Nebenräume führende
Thüren dürsen nur belassen werden, wenn sie unter alleinigem Verschluß der Zollbehörde stehen.
Die Fenster des Naumes müssen mit Eisenstäben vergittert und außerdem noch mit einem nicht
zu weitmaschigen starken Drahtnetz verschlossen sein. Die zum Zollverschluß nöthigen Kunst-
schlösser werden auf Kosten des Lagerbesitzers von der Zollbehörde beschafft.
Der Zutritt zum Lager ist dem Besitzer nur an bestimmten, mit dem Vorsleher des
betreffenden Haupt-Zollamtes vorher zu vereinbarenden Wochentagen gestaktet. Die Lagerfrist
für zollfreie Privatniederlagen umfaßt sechs Monate.
Der Inhaber eines solchen Lagers hat außer der in § 17 der Zollverordnung vor-
geschriebenen Gebühr von 10 beziehungsweise 5 Rupien für die Abfertigung zur und von
der Niederlage und der im § 10 dieser Verordnung seslgesetzten Schreibgebühr für Ausfertigung
der Lagerscheine keine Auflagen zu tragen.
8 18.
Den Agenten der die deutsche Küste anlaufenden Dampfer oder sonstigen größeren
Handelsfirmen, welche sich mit der Verschisfung von Landeserzeugnissen befassen und jährlich
mindestens 2000 Rupien Zoll und Verbrauchsstener entrichten, kann auf vorherigen Antrag bei
der Kaiserlichen Zolldirektion gestattet werden, für Ausfuhrgüter zollfreie, unter Mitverschluß
der Zollbehörde siehende Läger in eigenen Räumen einzurichten, wenn die in § I7 beziglich
derselben gestellten Bedingungen erfüllt werden. Alle in solche Läger aufzunehmenden Waaren
müssen zunächst die schuldigen Zölle und Verbrauchssteuern entrichten, sodann findet die Auf-
nahme unter Aussicht eines Zollbeamten slatt.
Lagerscheine werden für diese Art von Niederlagen nicht ertheilt, sondern nur Zoll-
und Verbrauchssteuer-Quillungen, welche gleichfalls, wie die Lagerscheine, an Dritte rechtlich
übertragen werden dürfen.