Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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8 16. 
Länger als sechs Monate dürfen Waaren in der zollfreien Niederlage nicht belassen 
werden; nach Ablauf dieser Frist müssen sie in den freien Inlandsverkehr gesetzt oder wieder 
in das Ausland versandt werden. 
Geschieht dies nicht, so wird der Eigenthümer zur Entuahme aufgefordert; leistet er 
dieser Aufforderung innerhalb vier Wochen nicht Folge, so wird zur öffentlichen Versteigerung 
der Waaren geschritten. Unbekannte oder unaufzufindende Eigenthümer werden durch vier- 
wöchentlichen öffentlichen Anschlag zur Entnahme ihrer Güter aufgefordert; ist die Aufforderung 
ohne Erfolg, so findet gleichfalls öffentliche Versteigerung statt. Der erzielte Erlös wird nach 
Abzug aller durch die Versteigerung entstandenen Kosten und der sonstigen schuldigen Abgaben 
sechs Monate lang für den Eigenthümer beim Zollamt hinterlegt; wird der Betrag alsdann 
nicht abgehoben, so verfällt er der Gouvernementskasse. 
8 16. 
Die Einlagerer haben das Recht, in jeder Woche an einem von dem Vorsteher des 
betressenden Haupt-Zollamtes festzusetzenden Tage unter Aussicht eines Zollbeamten nach An- 
leitung desselben ihre Waaren auf der Niederlage zu besichtigen und umzulagern. Die etwa 
dadurch entstehenden Kosten tragen sie selbst. 
*§ 17. 
Es kann denjenigen Geschäften, welche jährlich mindestens 2000 Rupien Zoll und 
Verbrauchssteuer entrichten, auf vorherigen Antrag bei der Kaiserlichen Zolldirektion in Dares- 
salam gestatiet werden, daß sie Freiläger für Einfuhrgüter in ihren eigenen Räumen unter 
Mitverschluß der Zollbehörde einrichten dürfen, wenn diese Räume den zur Sicherung des 
Follinteresses nöthigen Bedingungen entsprechen. 
Diese Bedingungen sind: 
Der Naum darf möglichst nur eine feste Ausgangsthür haben; in Nebenräume führende 
Thüren dürsen nur belassen werden, wenn sie unter alleinigem Verschluß der Zollbehörde stehen. 
Die Fenster des Naumes müssen mit Eisenstäben vergittert und außerdem noch mit einem nicht 
zu weitmaschigen starken Drahtnetz verschlossen sein. Die zum Zollverschluß nöthigen Kunst- 
schlösser werden auf Kosten des Lagerbesitzers von der Zollbehörde beschafft. 
Der Zutritt zum Lager ist dem Besitzer nur an bestimmten, mit dem Vorsleher des 
betreffenden Haupt-Zollamtes vorher zu vereinbarenden Wochentagen gestaktet. Die Lagerfrist 
für zollfreie Privatniederlagen umfaßt sechs Monate. 
Der Inhaber eines solchen Lagers hat außer der in § 17 der Zollverordnung vor- 
geschriebenen Gebühr von 10 beziehungsweise 5 Rupien für die Abfertigung zur und von 
der Niederlage und der im § 10 dieser Verordnung seslgesetzten Schreibgebühr für Ausfertigung 
der Lagerscheine keine Auflagen zu tragen. 
8 18. 
Den Agenten der die deutsche Küste anlaufenden Dampfer oder sonstigen größeren 
Handelsfirmen, welche sich mit der Verschisfung von Landeserzeugnissen befassen und jährlich 
mindestens 2000 Rupien Zoll und Verbrauchsstener entrichten, kann auf vorherigen Antrag bei 
der Kaiserlichen Zolldirektion gestattet werden, für Ausfuhrgüter zollfreie, unter Mitverschluß 
der Zollbehörde siehende Läger in eigenen Räumen einzurichten, wenn die in § I7 beziglich 
derselben gestellten Bedingungen erfüllt werden. Alle in solche Läger aufzunehmenden Waaren 
müssen zunächst die schuldigen Zölle und Verbrauchssteuern entrichten, sodann findet die Auf- 
nahme unter Aussicht eines Zollbeamten slatt. 
Lagerscheine werden für diese Art von Niederlagen nicht ertheilt, sondern nur Zoll- 
und Verbrauchssteuer-Quillungen, welche gleichfalls, wie die Lagerscheine, an Dritte rechtlich 
übertragen werden dürfen.
	        
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