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Alle von dem Lager zur Verschiffung kommenden Waaren sind dem Zollamt nach
Anzahl der Frachtstücke, Marke, Nummer und Gewicht auf einem amtlichen Formular zu
Ausfuhr-Erklärungen anzuzeigen, worauf die Ueberführung zum Schiffe, sobald die Ausfuhr-
Erklärung durch den absertigenden Beamten bescheinigt ist, unter zollamtlicher Begleitung vor-
genommen werden darf.
Betreffs des Zutrittes zum Lager gelten die im vorigen Paragraph aufsgestellten
Bestimmungen.
An Gebühren sind für die zollamtliche Abfertigung nur die im § 17 vorgeschriebenen
zu entrichten.
Die Lagerfrist ist unbeschränkt.
–§ 19.
In Privatlägern etwa ausgebrochene Feuersbrünste sind vom Inhaber unverzüglich
dem Zollamt anzuzeigen.
8 20.
Für Waaren, welche auf einem Privatlager durch einc nachweislich ohne eigenes
Verschulden entstandene Feuersbrunst vernichtet sind, ist auf Antrag bei der Zolldirektion ein
Zoll= und Stener-Erlaß, beziehungsweise eine Rückvergütung zulässig.
Daressalam, den 10. Januar 1892.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. Freiherr v. Soden.
Zuarantäncordnung für das Schutzgebiet der Marschall-Inseln.
Zur Verhütung der Einschleppung und Verbreitung ansleckender Krankheiten im Wege
des Schiffsverkehrs wird für das Schutzgebiet der Marschall-Inseln verordnet, was folgt:
81.
Jedes von einem außerhalb des Schutzgebieles belegenen Platze nach dem Hafen von
Jaluit kommende Schiff unterliegt den nachstehenden Quarantänevorschriften.
82
8 3
Bei der Annäherung an eine der Einfahrten in die Lagune von Jaluit hat das
Schiff eine gelbe Flagge am Vormaste aufzuziehen.
83.
Der Regierungsarzt oder im Behinderungssalle der mit der Wahrnehmung der Ge—
sundheitspolizei vom Kaiserlichen Kommissar beauftragte Beamte begiebt sich unmittelbar bei
Einfahrt des Schiffes in die Lagune längsseit des Schiffes, prüft den von dem Schiffsführer
beziehungsweise dem Schiffsarzte ihm zu übergebenden Gesundheitspaß, geht an Bord des
Schisfes, wenn er von seiten der genannten Personen die Versicherung erhalten hat, daß keine
ansteckende Krankheit an Bord vorhanden ist und prüft den Gesundheitszustand der an Bord
befindlichen Personen.
84.
Der Schiffsführer beziehungsweise der Schiffsarzt hat alle von dem Regierungsarzte
oder dessen Stellvertreter gestellten Fragen in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Zahl
der an Bord des Schiffes befindlichen Personen unweigerlich und wahrheitsgemäß zu beantworten.