Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Alle von dem Lager zur Verschiffung kommenden Waaren sind dem Zollamt nach 
Anzahl der Frachtstücke, Marke, Nummer und Gewicht auf einem amtlichen Formular zu 
Ausfuhr-Erklärungen anzuzeigen, worauf die Ueberführung zum Schiffe, sobald die Ausfuhr- 
Erklärung durch den absertigenden Beamten bescheinigt ist, unter zollamtlicher Begleitung vor- 
genommen werden darf. 
Betreffs des Zutrittes zum Lager gelten die im vorigen Paragraph aufsgestellten 
Bestimmungen. 
An Gebühren sind für die zollamtliche Abfertigung nur die im § 17 vorgeschriebenen 
zu entrichten. 
Die Lagerfrist ist unbeschränkt. 
–§ 19. 
In Privatlägern etwa ausgebrochene Feuersbrünste sind vom Inhaber unverzüglich 
dem Zollamt anzuzeigen. 
8 20. 
Für Waaren, welche auf einem Privatlager durch einc nachweislich ohne eigenes 
Verschulden entstandene Feuersbrunst vernichtet sind, ist auf Antrag bei der Zolldirektion ein 
Zoll= und Stener-Erlaß, beziehungsweise eine Rückvergütung zulässig. 
Daressalam, den 10. Januar 1892. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) gez. Freiherr v. Soden. 
Zuarantäncordnung für das Schutzgebiet der Marschall-Inseln. 
Zur Verhütung der Einschleppung und Verbreitung ansleckender Krankheiten im Wege 
des Schiffsverkehrs wird für das Schutzgebiet der Marschall-Inseln verordnet, was folgt: 
81. 
Jedes von einem außerhalb des Schutzgebieles belegenen Platze nach dem Hafen von 
Jaluit kommende Schiff unterliegt den nachstehenden Quarantänevorschriften. 
82 
8 3 
Bei der Annäherung an eine der Einfahrten in die Lagune von Jaluit hat das 
Schiff eine gelbe Flagge am Vormaste aufzuziehen. 
83. 
Der Regierungsarzt oder im Behinderungssalle der mit der Wahrnehmung der Ge— 
sundheitspolizei vom Kaiserlichen Kommissar beauftragte Beamte begiebt sich unmittelbar bei 
Einfahrt des Schiffes in die Lagune längsseit des Schiffes, prüft den von dem Schiffsführer 
beziehungsweise dem Schiffsarzte ihm zu übergebenden Gesundheitspaß, geht an Bord des 
Schisfes, wenn er von seiten der genannten Personen die Versicherung erhalten hat, daß keine 
ansteckende Krankheit an Bord vorhanden ist und prüft den Gesundheitszustand der an Bord 
befindlichen Personen. 
84. 
Der Schiffsführer beziehungsweise der Schiffsarzt hat alle von dem Regierungsarzte 
oder dessen Stellvertreter gestellten Fragen in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Zahl 
der an Bord des Schiffes befindlichen Personen unweigerlich und wahrheitsgemäß zu beantworten.
	        
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