Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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86. 
Hat der Arzt oder dessen Stellvertreter an Bord des Schiffes leine ansteckende Krank- 
heit oder keine Ansteckungsgefahr vorgefunden, so ertheilt er die Erlaubniß zum Herunterholen 
der gelben Flagge. 
86. 
So lange die gelbe Flagge ausgezogen ist, ist der Verkehr von dem Schiffe nach dem 
Lande und umgekehrt verboten. Der Schiffsführer oder jede andere mit der Führung des 
Schiffes beauftragte Person ist für die Beobachtung dieser Vorschrift verantwortlich. 
87. 
Stellt der Arzt oder dessen Stellvertreter das Vorhandensein einer ansleckenden Krank- 
heit oder einer Ansteckungsgefahr an Bord des Schiffes fest, so versügt er das Verankern des 
Schiffes an einem von ihm, gemeinsam mit dem Lootsen, in jedem einzelnen Falle zu bestim- 
menden Platze innerhalb der Lagune. 
88. 
Das Schiff darf, während es sich in Quarautäne befindet, mit dem Lande nur durch 
Signale verlehren. 
809. 
Der Regierungsarzt oder dessen Stellvertreter bestimmt die Dauer der Quarantäne 
in jedem einzelnen Fallc. 
10. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 
Mk. 6000 oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
8 11. 
Für die Geldstrase sind Schiff, Ladung und insbesondere elwa gelandete Waaren, 
gleichviel in wessen Besiß sie sich befinden, haftbar. 
§5 12. 
Die Kaiserliche Verwaltung gewährt keine Entschädigung für irgend welchen durch die 
Auferlegung der Quarantäne entstandenen Schaden. 
. 13. 
Jedes den Quarantänevorschriften unterliegende Schiff entrichtet eine Quarantänc= 
gebühr von Mk. 20. 
* 4. 
Diese Verordnung kritt mit dem Tage der in Jaluit erfolgten Belanntmachung in Krast. 
Jalnit, den 17. November 1891. 
Der Kaiserliche Kommissar. 
a. i. Brandeis. 
4. . . S. S. S. . S. S. S. S.. S. S. S. B. S. . A. . . . S.. K . M. .M. S. S. . .z. S. S. . S S. J. S S... .. S. A.. S. A. J. 
Perspnalien. 
Durch Allerhöchste Kabinets-Ordre ist dem Landeshauptmann im Schutzgebiet der Neu- 
Guinca-Kompagniec, Schmiele, für die Zeit seiner Thätigkeit als Landeshauptmann inner- 
halb des Schubgebietes der Nang eines Nathes dritter Klasse verliehen worden.
	        
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