Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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VII. Die Ermittelung der Sprech- und Schreibweise neuer geographischer Namen, 
welche in den Gebrauch übernommen werden sollen, geschieht in ersier Linie in den Schutz- 
gebicten selbst. Zu diesem Zwecke cmpfiehlt es sich, damit befaßte Beamte und sonst geeigucte 
Personen dahin mit Anweisung zu versehen, daß sie die Namen nach möglichst sorgfältiger 
Aufnahme des Wortes niederschreiben und sich dabei nach den obigen Regeln für die Schreib- 
weise richten. 
VIII. Bei der Aufnahme ist darauf zu achten, daß die Namen so wiedergegeben 
werden, wie sie von der angesessenen Bevölkerung ausgesprochen bezw. geschrieben werden. Es 
ist ferner dabei zu ermitteln, ob der Name aus einem Wort oder aus Wörtern besteht, welche 
eine besondere Bedeutung haben. Für solche Wörter ist eine einheitliche Schreibweise anzuwenden. 
Der obere Beamte jedes Schutzgebietes wird sich einer Prüfung der ihm vorgelegten 
Namen mit den ihm zu Gebote stehenden örtlichen Hülfsmitteln unterziehen und auf Grund 
derselben deren Klang und Schreibweise feststellen. Verzeichnisse derselben werden periodisch 
dem Auswärtigen Amt überreicht. 
IX. Das Auswärtige Amt berust eine ständige Kommission von Sachverständigen, 
welche die Aufgabe hat, eingehende Verzeichnisse neuer Namen (VIII.) zu prüfen, die unter 
Nr. VI. erwähnten Verzeichnisse fortzuführen, ctwa nothwendig werdende Ergänzungen oder 
Abänderungen der Schriftzeichen (II. und III.) vorzuberathen und auf Beseitigung abweichender 
Schreibweisen hinzuwirken. 
X. Die in Gemäßheit vorstehender Vorschläge festgestellten Namen sind im amtlichen 
Verkehr in und mit den Schutgebicten ausschließlich anzuwenden. Sie werden von Zeit zu 
Zeit durch das Kolonialblatt oder in sonst geeigneter Weise verössentlicht, in der Absicht, zu 
ihrer Anwendung auch beim Kartendruck, in der Tagespresse und in anderen Druckschriften zu. 
bestimmen. 
  
Perordnungen und Wittheilungen der Behördra in dru 
Schuhgebieken. 
Nund-Erlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika. 
Der Herr Reichstanzler hat bestimmt, daß im Schutzgebiete für die Ausübung der 
Gerichtsbarkeit erster Instanz über Nichteingeborene zwei Amtsbezirke gebildet 
werden, und zwar ein nördlicher, umfassend die Bezirke Tanga, Pangani und Bagamoyo 
mit dem Amtssitze Bagamoyo, und ein südlicher, umfassend die Bezirke Dar-es-Saläm, Kilwa 
und Lindi mit dem Amtssitze in Dar-es-Saläm. Die Ermächtigung zur Ausübung der Ge- 
richtsbarkeit ist für den nördlichen Amtsbezirk dem Bezirksrichter Eschke, für den südlichen 
Amtsbezirk dem Bezirksrichter Rönnenkamp übertragen worden, Beiden mit der Befugniß, 
sich in Behinderungsfällen wechselseitig zu vertreten. 
Die Bezirksämter weise ich an, Vorstehendes in geeigueter Weise belannt zu machen 
und Rechtsuchenden im einzelnen Falle Belehrung über den Sitz des zuständigen Gerichtes 
zu ertheilen. 
Dar-es-Saläm, den 8. Juli 1892. 
Der Kaiserliche Gouverncur. 
(I. S.) gez. Freiherr v. Soden.
	        
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