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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser-
lichen Insiegel.
Gegeben Swinemünde, den 4. Seplember 1892.
An Bord M. ). „Laiseradler“.
(I.. 8.) Wilhelm I. R.
Graf v. Caprinvi.
Ausdehnung der dentschen Schutzherrschaft in Südwestafrika.
Das herrenlose zwischen Herero und Ovamboland innerhalb der deutschen Interessen-
sphäre in Südwestafrika gelegene Gebiet ist nach erfolgter Genehmigung Sr. Majestät des
Kaisers unter den Schutz des Deutschen Reiches gestellt worden.
Damaraland-Konzession
(belreffend die Gewährung von Land-, Bergbau= und Eisenbahnberechtigungen in einem Theile
von Damaraland an die South Westafrican Company Limited in London).
Nachdem die Herren Rechtsamvalt Dr. Scharlach und Kaufmann C. Wichmann
zu Hamburg, welchen unter dem 3. August d. J. Land-, Vergbau= und Eisenbahnberechtigungen
im Damaralande (Südwestafrila) unter dem Vorbehalte verliehen worden sind, daß innerhalb
einer beslimmten Frist eine Gesellschaft zur Verwerthung der ertheilten Berechtigungen mit dem
ersorderten Kapilal gegründet werde, den Nachweis erbracht haben, daß die Konzession an eine
zur Verwerthung der verliehenen Gerechtsame unter dem Namen Sonth Westafrican Com-
pany Limited in London gegründete Gesellschast mit einem eingezahlten Anfangskapital von
Dreihundert Tausend Marl übertragen worden ist:
wird die ertheilte Konzession (Damaraland-Konzession) hierdurch endgültig aner-
kannt und die Uebertragung derselben an die Sonth Westafrican Company Limiled
genehmigt.
Eine Aussertigung der Konzession licegt in deutscher und englischer Sprache dieser
Urlunde bei. Der deutsche Text soll bei der Auslegung mastgebend sein.
Berlin, den 12. Seplember 1892.
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abtheilung.
Kayser.
Die Damaraland-Konzession begreift solgende Rechte in lich:
Theil l.
Artilel 1.
Das ausschließliche Recht zur Anssuchung und Gewinnung von Mineralien in einem
Bczirk in Damaraland (Südweslafrila) in der Ausdehnung von zmei Breitengraden und drei
Längengraden oder von einem dem gleichlommenden Flächeninhalte, welcher in jedem Falle alle
Kupsergruben von Otavi einschließt und nördlich und östlich von dem Gebiete gelegen ist,
woran die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika das Eigenthumsrecht und die Berg-
werksgerechtsame hat. Dieser Bezirk ist von den Konzessionären innerhalb einer Frist von drei
Jahren vom Tage dieser Konzession an auszuwählen und zu begrenzen; die Auswahl und
Begrenzung lann seilens der Konzessionäre zunächst in Pausch und Bogen ersolgen, vorbehaltlich
einer späleren genauen Abmessung.