Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Artikel 13. 
Die Regierung wird den Konzessionären die von ihnen für Zwecke der im vorstehenden 
Artikel erwähnten Bahnen als nöthig erachteten Wassergerechtsame, sowie das Eigenthum an 
Grund und Boden unentgeltlich verleihen oder verschaffen, soweit dies zum Bau und Betriebe 
dieser Bahnlinien, der Stationen, Seitengeleise und zu Erweiterungs= und sonstigen 
Bauten u. s. w. erforderlich ist. 
Artikel 14. 
Die Eisenbahnen und Hasenwerke und alle dazu gehörigen Gebäude und Anlagen 
sollen vom Beginn des Baues an von allen Abgaben und Steuern frei sein für eine Frist von 
50 Jahren, welche für jede Eisenbahn und Anlage von demjenigen Tage an läuft, an dem sie 
dem Verkehr übergeben wird. 
Artikel 15. 
Die Regierung gewährt den Konzessionären das Recht, alle zum Bau, zur Ausrüstung, 
Unterhaltung und zum Betriebe der Eisenbahnen, Hafen= und sonstigen damit verbundenen 
Anlagen ersorderlichen Materialien, Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Artikel zollfrei einzu- 
führen, und zwar soll dies Necht 50 Jahre von dem Zeitpunkt an fortbestehen, an dem jede 
der betreffenden Bahnen und Anlagen vollendet ist. 
Artikel 16. 
Die Konzessionäre dürfen die Bahnen anlegen und betreiben entweder 
a) ausschließlich in Verbindung mit dem Unternehmen der Konzessionäre, das sich 
aus den in Theil I gewährten Konzessionen ergiebt, oder 
b) zugleich für öffentliche Verkehrszwecke. 
Arlikel 17. 
In dem im vorstehenden Artikel unter a erwähnten Falle dürfen die Konzessionäre 
die Bahnen ganz nach eigenem Ermessen, wann und wie es ihnen für ihre Interessen am besten 
erscheint, aulegen und betreiben. 
Arlikel 18. 
Machen die Konzessionäre von der in Artikel 16 unter b eingeräumten Befugniß 
Gebrauch, so gelten folgende Bediugungen: 
a) Die Regierung wird während 10 Jahren vom Tage dieser Konzession an weder selbst 
eine Eisenbahnlinie nördlich vom Wendekreise des Steinbocks in der deutschen südwest- 
afrikanischen Interessensphäre anlegen, noch einer dritten Person oder Gesellschaft das 
Recht zum Ban oder Betrieb einer solchen Bahn verleihen. 
b) Die Regierung wird während 30 Jahre vom Tage der Einreichung der Baupläne an 
gerechnet weder selbst eine mil den von den Konzessionären in Aussicht genommenen 
Haupt= oder Zweiglinien parallel laufende oder sonstwie konkurrirende Eisenbahnlinie 
anlegen, noch einer dritten Person oder Gesellschaft das Necht zum Bau und Betrieb 
einer solchen Linie verleihen, vorausgesetzt jedoch, daß die Konzessionäre innerhalb 
dreier Jahre nach Genehmigung der bezüglichen Pläne durch die Regierung mit dem 
Betriebe beginnen. 
c)Die Regierung verleiht den Konzessionären unentgeltlich das Eigenthum an dem inner- 
halb eines Streisens von je 10 Kilometer Breite zu beiden Seiten der Linien be- 
legenen Grund und Boden, einschließlich der Bergwerksgerechtsame daselbst, soweit der 
besagte Grund und Boden und die Bergwerksgerechtsame der Regierung gehören oder 
sonst ihrer Versügung unterstehen. Die in den Artikeln 3, 4 und 11 gewährte
	        
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