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Nunderlaß, betreffend die zollamtliche Behandlung von Postsendungen
in Deutsch-Ostafrika.
Die mittelst der Reichspost in Packeten aus= oder eingehenden Waaren müssen, wenn
sie der Poststelle zur Beförderung aufgegeben werden, mit einer Inhaltserklärung in deutscher,
englischer oder französischer Sprache versehen sein. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Erklärung haftet der Absender. Für zollpflichtige Waaren kann die Post nach Maßgabe der
hierfür erlassenen Bestimmungen den Zoll von dem Absender oder Empfänger einziehen.
Briefsendungen sind ohne Rücksicht auf das Gewicht vom Zoll und von jeder goll-
amtlichen Behandlung befreit.
Dar-es-Saläm, den 12. August 1892.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gcz.) Freiherr v. Soden.
Bekanutmachungen des Kaiserlichen Kommissars für das Schutzgebiet
der Neu-Guinea-Kompagnic, betreffend Anslandshäfen.
Nach Bekanntmachungen des bisherigen Kaiserlichen Kommissars für das Schutzgebiet
der Neu-Guinca-Kompagnie ist der Hafen von Finschhafen, welcher bisher dem Auslands-
verkehr gemäß § 1 Abs. 2 der Zollverordnung vom 30. Juni 18887) geöffnet war, für
denselben geschlossen worden.
Zu Auslandshäfen im Sinne der erwähnten Bestimmung sind die Rhede von
Stephansort und der Friedrich Wilhelmshasen erklärt worden.
A. K. E. A. S. J. K. . A. J. A. A. S. S. . A. . . . . . A. . . A. S. A. A. S. A. S. E. . E., S.. G. S. S. .K., S. A. SS.S.A.. A. . S. S,A. S.,A. AMM. AMM. A.4.
Perspnalien.
Sc. Majestät der Kaiser und König haben allergnädigst geruht, in Anerkennung der
in dem Gesecht bei Ipuli am 1. April d. J. bewiesenen Tapserkeit und Umsicht folgende Aus-
zeichnungen zu verleihen:
den Rothen Adler-Orden 1. Klasse mit Schwertern:
dem Stabsarzt a. D. und Arzt in der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika Dr. Schwesinger;
den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse mit Schwertern:
dem Premierlieutenant a. D. und Kompagnieführer in der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrila
Herrmann.
Der bisherige Konsul in Alexandrien, Hellwig, ist zum Wirklichen Legationsrath
und Vortragenden Rath in der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amtes ernannt worden.
Dem am 25. Mai 1854 in Weinhaus bei Wien geborenen Alfred Ludwig Sigl,
Stationschef in Tabora (Deutsch-Ostafrika), ist auf Grund des § 6 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutgebiete (N. G. B. 1888 S. 75), die Reichsangehörig-
leit verliehen worden.
*) V.-B. der Neu-Guinca-Kompagnie S. 16 vom 4. Juli 1888.