— 482 —
8 2.
Das Aufgebot wird von dem Kaiserlichen Konimissar für das ganze Schutzgebiet oder
einzelne Theile desselben erlassen.
Das Verfahren kann von Amtswegen oder auf Antrag eines zur Aufsuchung oder
Gewinnung von Mineralien Berechtigten eingeleitet werden. Der Antragsteller hat zur Deckung
der durch das Aufgebot entstehenden baaren Auslagen einen von dem Kaiserlichen Kommissar
sestzusetzenden Kostenvorschuß einzuzahlen.
7
2
Das Aufgebot hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Gebiets, auf welches sich das Aufgebot bezieht;
die Aufforderung, die beanspruchten Gerechtsame binnen einer auf mindestens drei
Monate zu bestimmenden Frist bei der Bergbehörde des Schutzgebiets anzumelden;
die Ankündigung, daß die Versäumung der Anmeldung von Gerechtsamen den
Verlust derselben zur Folge hat;
.#die Hinweisung darauf, daß Aumeldende, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren
Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für das Versahren einen im Schutzgebiet sich
dauernd aufhaltenden Vertreter zu bestellen und der Bergbehörde namhaft zu
machen haben;
.0 die Bezeichnung des Antragstellers, salls das Aufgebot auf Antrag stattfindet.
— 10 —
S
-
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots ersolgt in der für die Verordnungen
des Kaiserlichen Kommissars hergebrachten Weise, sowie durch Einrückung in den Deutschen
Neichsanzeiger und in drei durch den Kaiserlichen Kommissar zu bestimmende südafrikanische
zZeitungen. Die Einrückung in jedes der vorbezeichneten Blätter hat dreimal in Zwischenräumen
von je einer Woche zu geschehen.
Der Lauf der Anmeldefrist beginnt mit dem Tage nach der letzten Einrückung.
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn die
vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.
Die Anmeldung muß den Gegenstand und den Grund der beanspruchten Gerechtsame
enthalten. Derselben sollen die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift derselben bei-
gesügt werden.
Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben,
müssen für das Verfahren einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen
und denselben in der Anmeldung namhaft machen. Das Gleiche gilt für Gesellschaften, die im
Schutzgebiet nicht ihren Siß haben.
Die Anmeldungen sind bei der Bergbehörde zur Einsicht der Betheiligten auszulegen.
86.
Die Unterlassung der Anmeldung hat den Verlust der Gerechtsame zur Folge. Der
Ausschluß nicht angemeldeler Gerechtsame wird nach Ablauf der Anmeldefrist durch den Kaiser-
lichen Kommissar verfügt und öffentlich bekannt gemacht.
Anmeldungen, welche nach Ablauf der Anmeldefrist, aber vor der Verfügung des
Ausschlusses eingehen, sind zu berücksichtigen.