Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

der Beziehungen von Deutschland mit diesen Werkstätten mehrere Duallaknaben zu Hand- 
Gegenden bringt in der Wechselwirkung eine 
Belebung hervor, die nur nützlich und auregend 
wirken kann, wenn auch ein direkter, allgemein 
in die Augen springender Nutzen erst später zu 
erwarten ist. 
In kleinerem Umfange sind seitens deutscher 
Handelskreise, besonders aus den Hansastädten 
schon seit vielen Jahrzehnten Niederlassungen 
in übersceischen Gegenden errichtet worden, 
deren günstige Wirkung namentlich auch wieder 
in diesen Hansastädten besonders empfunden 
wird, wo die in den sernen Gegenden gesam- 
melten Erträge durch die zurückgekehrten Unter- 
nehmer zur Verwendung gelangen. Die Kennt- 
niß dieser Erfolge veranlaßt daher auch diese 
Hansastädte für eine ausgedehnte Kolonial= 
politik des Deutschen Reiches einzutreten. 
Der Verkehr mit unseren Kolonien, nament- 
lich in Ostafrika, wird von Jahr zu Jahr 
lebhafter. Die nach Ost= und Westafrika regel- 
mäßig fahrenden Linien zeigen bereits einen 
nicht unbeträchtlichen Verkehr an Passagieren 
und Gütern. 
Sum Import von „Ropal“ aus den deulschen 
Schutzgebieten, 
der an der Hand des neuesten Jahresberichs 
der Handelskammer zu Offenbach a. M. in 
Nummer 17 des D. Kol. Bl. bereits erörtert 
worden ist, shreibtt, der Jahresbericht der Han- 
delskammer zu Magdeburg für das Jahr 1891: 
„Die deutschen Kolonien in Ost= und West- 
afrika scheinen bei der Ausfuhr von Kopalen 
nach deutschen Seeplätzen entweder keine Rech- 
nung zu finden oder diesem Artikel noch zu 
wenig Beachtung zu schenken; denn hiesige 
Fabrikanten haben vielfach vergeblich in Ham- 
burg und Bremen um Anstellung gebeten, ob- 
schon London, Amsterdam und andere Plätße 
gerade für afrikanische Kopale verhältnißmäßig 
hohe Preise forderten und erhielten.“ 
Ausbildung und Erziehung von Megerknaben. 
Auf Veranlassung der Aktien-Gesellschaft 
für Monierbauten in Berlin hat der Bau- 
führer Wüsten mit letzter Post aus Kamerun 
einen Duallajungen „M'bende Epo“ hierher 
mitgebracht, um ihn in den für Monierbauten 
nothwendigen Handwerken unterweisen zu lassen. 
Die Lehrzeit soll ungefähr drei Jahre betragen. 
Auch die Firma Schmidt bildet auf ihren 
  
werkern aus, um sie später bei den Bauarbeiten 
in Kamerun zu verwenden. Außer diesen 
tungen Kamerunern, welche zu tüchtigen Ar- 
beitern herangebildet werden sollen, befinden 
sich noch zwei Duallaknaben in Aalen#in 
Württemberg, welche auf Veranlassung des 
Gouverneurs dem Lehrer Oesterle zur Er- 
ziehung und wissenschaftlichen Ausbildung über- 
wiesen sind. Tube, der jetzt 11 jährige Sohn 
des Dolmetschers Metom in Kamerun, hatte 
bereits nach einjährigem Unterricht die deutsche 
Sprache vollkommen erlernt und die dortige 
Vorschule mit gutem Erfolge besucht. Derselbe 
soll nach dem Wunsche seines Vaters Medizin 
studiren. 
Ein weiterer Schüler des Lehrers Oesterle 
ist der jetzt im 17. Jahre stehende Dualla Bell, 
der Enkel des Häuptlings Bell, welcher in 
Aalen die Volksschule besucht und daneben in 
der Landwirthschaft und verschiedenen prak- 
tischen Fächern unterwiesen wird, deren Pflege 
für ihn von besonderer Wichtigkeit ist, da er 
später dazu berufen sein dürfte, die Würde 
eines Häuptlings im Kamerungebiet zu he- 
kleiden. 
Ertheilung von Schürsscheinen in Südwestafrika. 
Nach einem Bericht des Vorstehers der 
Bergbehörde im südwestafrikanischen Schutz= 
gebiet zeigt sich im Süden sowohl wie im 
Norden des Landes eine rege Unternehmungs- 
lust auf bergmännischem Gebiete. Mehrere 
mündliche wie schriftliche Anträge auf Erthei- 
lung von Schürsscheinen liegen bereits vor, 
aus denen hervorgeht, daß nene Fundstellen in 
letzter Zeit erschlossen sind. 
Sur Einführung französischer Gerichte auf 
Madagaskar. 
Nachdem durch das Gesetz vom 2. April 
1891 die Einführung französischer Gerichte auf 
Madagaskar ausgesprochen und bierfür ein 
Kredit von 243 500 Frcs. bewilligt worden 
war, ist nunmehr am 23. August d. J. ein 
Dekret erlassen worden, welches die in diesem 
Gesetze vorgesehene Gerichtsorganisation, sowie 
die Bestimmung der Kompetenz und des Ver- 
fahrens dieser Gerichte zur Ausführung bringt. 
Es werden durch dieses Dekret die Gerichte 
(tribunal de premiore instance) mit dem 
Sibe in Tamatave, Tanauarive und Majunga 
geschaffen. Dieselben sollen zur Aburtheilung
	        
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