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Verschiedene Mittheilungen.
Sur Frage der Sklaverei in den deutschen Schutz-
JSebieten in Afrika.
In Erfüllung der im Artikel V der Ge-
neralakte der Brüsseler Antisklavereikonferenz
übernommenen Verpflichtung hatte die Kaiser-
liche Regierung dem Reichstage den Entwurf
eines Gesetzes, betreffend die Bestrafung des
Sklavenhandels, vorgelegt. Die zur Vor-
berathung des Entwurfes eingesetzte Kommission
beschloß zwar, den Entwurf dem Reichstage
zur Annahme zu empfehlen, jedoch nur mit
einem die Gültigkeit des Gesetzes auf die Zeit
bis zum 1. Oktober 1895 beschränkenden Zusatz.
Sie beabsichtigte ferner dem Reichstage eine
Resolution folgenden Inhalts vorzuschlagen:
den Herrn Reichslanzler zu ersuchen, iuner-
halb der in dem Zusatz bestimmten Frist
Vorsorge zu treffen, daß in den deutschen
Schutzgebieten die gesammte, die Sklaverei
betressende Materie gesetzlich geregelt werde.
Da die Geschäftslage des Reichstages für
eine Diskussion über den Entwurf keinen Raum
ließ, so kam er nicht mehr auf die Tages-
ordnung. Um zu übersehen, ob und inwieweit
es möglich sein würde, der in der Rocsolution
bezeichneten Negelung der Sklavenfrage nahe
zu treten, erschien es erforderlich, die Berichte
der Lokalbehörden in den deutschen Schut=
gebieten darüber einzuholen, inwieweit dies die
vorhandenen Machtmittel der Regierung ge-
statten, und welche Maßregeln innerhalb dieser
Grenzen zur Beseitigung des Unwesens der
Sklaverei vorgeschlagen werden können.
Unter Mitwirkung des Kolonialrathes wurde
das nachstehend abgedruckte Schema für die
Berichterstattung aufgestellt:
Fragebogen.
. Ist die Bestimmung des Begriffes
„Eingeborener“ bereits erfolgt und
in welcher Weise; verneinendenfalls
in welcher Weise kann dieser Begriff
für das dortige Schutzgebiet fest-
gesetzt werden?
Civilrechtliche Behandlung.
A. Dienstherrschaft von Nichteingebo-
renen über Eingeborene.
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zwischen Nichteingeborenen und Eingebo-
renen, welche als Ausflüsse eines Eigen-
thumsrechts des Herrn über den Sklaven
anzusehen sind?
Bestehen thatsächlich Herrschaftsverhältnisse
2. Findet ein Verpflichten zu Diensten gegen-
über Nichteingeborenen seitens
a) freier
b) unfreier
Eingeborener statt?
. Zu welchen Arten von Diensten (Gesinde-,
Arbeits-, Kriegsdiensten u. s. w.) und auf
welche Dauer finden solche Verpflich-
tungen statt?
MWie vollzieht sich der Abschluß von Dienst-
miethe-Verträgen mit freien (einheimischen
oder eingeführten) Eingeborenen in Hinblick
auf ihre Stellung in der Familie, im
Stamme oder in freigewählter Arbeits-
genossenschaft?
. Mit wem wird der Dienstmiethe-Vertrag
abgeschlossen, wenn es sich um die Dienste
eines Unfreien (einheimischen oder einge-
führten) handelt?
Welche Rechte erwirbt und welche Ver-
pflichtungen übernimmt durch den Dienst-
miethe-Vertrag derjenige, der
a) freie
b) unfreic
Arbeiter stellt?
7. Sind Inhalt und Umfang von Leistung
und Gegenleistung bei der Dienstmiethe
lediglich von den Abmachungen der Par-
teien abhängig oder gesetzlich oder her-
kömmlich geregelt?
. In welcher Weise ist
a) Dauer des Vertragsverhältnisses,
b) Art und Umffang der Dienstleistungen,
c) Art und Umfang der Lohnzahlung,
sowie Kost, Wohnung und Räück-
beförderung,
4)) Fürsorge in Fällen von Krankheit und
Noth und für den Nachlaß (rückstäu-
digen Lohn u. s. w.),
e) Disziplinargewalt der Arbeitgeber
gesetzlich oder herkömmlich geregelt?
. Wird im Falle einer solchen Regelung (7
und 8) die Beobachtung der Vorschriften
obrigkeitlich überwacht
a) durch besondere Organe (Arbeiter=
pfleger)
b) bei Abschluß der Verträge (Genehmi-
gung, Beurkundung 2c.)2
) bei der Ausführung der Verträge 2c.
(Zurückführung Entlaufener, Sicher-
stellung des Lohnes)?
10. Welche Bestimmungen bestehen über den
Export von Arbeitern des Schutgebietes?
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B. Sklaverei und stlavenähnliche Ver-
hältnisse unter den Eingeborenen.
11. Wie entsteht die Sklaverei (Geburt, Raub.
Kriegsgefangenschaft, Schuldknechtschaft,