Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Verschiedene Mittheilungen. 
Sur Frage der Sklaverei in den deutschen Schutz- 
JSebieten in Afrika. 
In Erfüllung der im Artikel V der Ge- 
neralakte der Brüsseler Antisklavereikonferenz 
übernommenen Verpflichtung hatte die Kaiser- 
liche Regierung dem Reichstage den Entwurf 
eines Gesetzes, betreffend die Bestrafung des 
Sklavenhandels, vorgelegt. Die zur Vor- 
berathung des Entwurfes eingesetzte Kommission 
beschloß zwar, den Entwurf dem Reichstage 
zur Annahme zu empfehlen, jedoch nur mit 
einem die Gültigkeit des Gesetzes auf die Zeit 
bis zum 1. Oktober 1895 beschränkenden Zusatz. 
Sie beabsichtigte ferner dem Reichstage eine 
Resolution folgenden Inhalts vorzuschlagen: 
den Herrn Reichslanzler zu ersuchen, iuner- 
halb der in dem Zusatz bestimmten Frist 
Vorsorge zu treffen, daß in den deutschen 
Schutzgebieten die gesammte, die Sklaverei 
betressende Materie gesetzlich geregelt werde. 
Da die Geschäftslage des Reichstages für 
eine Diskussion über den Entwurf keinen Raum 
ließ, so kam er nicht mehr auf die Tages- 
ordnung. Um zu übersehen, ob und inwieweit 
es möglich sein würde, der in der Rocsolution 
bezeichneten Negelung der Sklavenfrage nahe 
zu treten, erschien es erforderlich, die Berichte 
der Lokalbehörden in den deutschen Schut= 
gebieten darüber einzuholen, inwieweit dies die 
vorhandenen Machtmittel der Regierung ge- 
statten, und welche Maßregeln innerhalb dieser 
Grenzen zur Beseitigung des Unwesens der 
Sklaverei vorgeschlagen werden können. 
Unter Mitwirkung des Kolonialrathes wurde 
das nachstehend abgedruckte Schema für die 
Berichterstattung aufgestellt: 
Fragebogen. 
. Ist die Bestimmung des Begriffes 
„Eingeborener“ bereits erfolgt und 
in welcher Weise; verneinendenfalls 
in welcher Weise kann dieser Begriff 
für das dortige Schutzgebiet fest- 
gesetzt werden? 
Civilrechtliche Behandlung. 
A. Dienstherrschaft von Nichteingebo- 
renen über Eingeborene. 
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zwischen Nichteingeborenen und Eingebo- 
renen, welche als Ausflüsse eines Eigen- 
thumsrechts des Herrn über den Sklaven 
anzusehen sind? 
Bestehen thatsächlich Herrschaftsverhältnisse 
  
2. Findet ein Verpflichten zu Diensten gegen- 
über Nichteingeborenen seitens 
a) freier 
b) unfreier 
Eingeborener statt? 
. Zu welchen Arten von Diensten (Gesinde-, 
Arbeits-, Kriegsdiensten u. s. w.) und auf 
welche Dauer finden solche Verpflich- 
tungen statt? 
MWie vollzieht sich der Abschluß von Dienst- 
miethe-Verträgen mit freien (einheimischen 
oder eingeführten) Eingeborenen in Hinblick 
auf ihre Stellung in der Familie, im 
Stamme oder in freigewählter Arbeits- 
genossenschaft? 
. Mit wem wird der Dienstmiethe-Vertrag 
abgeschlossen, wenn es sich um die Dienste 
eines Unfreien (einheimischen oder einge- 
führten) handelt? 
Welche Rechte erwirbt und welche Ver- 
pflichtungen übernimmt durch den Dienst- 
miethe-Vertrag derjenige, der 
a) freie 
b) unfreic 
Arbeiter stellt? 
7. Sind Inhalt und Umfang von Leistung 
und Gegenleistung bei der Dienstmiethe 
lediglich von den Abmachungen der Par- 
teien abhängig oder gesetzlich oder her- 
kömmlich geregelt? 
. In welcher Weise ist 
a) Dauer des Vertragsverhältnisses, 
b) Art und Umffang der Dienstleistungen, 
c) Art und Umfang der Lohnzahlung, 
sowie Kost, Wohnung und Räück- 
beförderung, 
4)) Fürsorge in Fällen von Krankheit und 
Noth und für den Nachlaß (rückstäu- 
digen Lohn u. s. w.), 
e) Disziplinargewalt der Arbeitgeber 
gesetzlich oder herkömmlich geregelt? 
. Wird im Falle einer solchen Regelung (7 
und 8) die Beobachtung der Vorschriften 
obrigkeitlich überwacht 
a) durch besondere Organe (Arbeiter= 
pfleger) 
b) bei Abschluß der Verträge (Genehmi- 
gung, Beurkundung 2c.)2 
) bei der Ausführung der Verträge 2c. 
(Zurückführung Entlaufener, Sicher- 
stellung des Lohnes)? 
10. Welche Bestimmungen bestehen über den 
Export von Arbeitern des Schutgebietes? 
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B. Sklaverei und stlavenähnliche Ver- 
hältnisse unter den Eingeborenen. 
11. Wie entsteht die Sklaverei (Geburt, Raub. 
Kriegsgefangenschaft, Schuldknechtschaft,
	        
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