Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Prozesse, Selbstverkauf, Verkauf durch 
Verwandte u. s. w.)2 
Welche Formen der Sklaverei und stlaven- 
ähnlichen Verhältnisse bestehen unter den 
dortigen Eingeborenen? 
Wie gestaltet sich innerhalb dieser F Formen 
die Rechtsfähigkeit der Sklaven in 
a) personenrechtlicher Beziehung (Ge- 
schlechtsgemeinschaft, Verhältniß von 
Eltern und Kindern)? 
b) vermögensrechtlicher Beziehung? 
In welchem Umfang hat der Herr 
a) für den Unterhalt und das sonstige 
leibliche Wohl des Sklaven zu sorgen? 
b) für dessen unerlaubte Handlungen ein- 
zustehen? 
In welchem Umfange steht dem Herrn 
ein Züchtigungsrecht und das Recht über 
Leben und Tod zu? 
Gewähren die Behörden rechtlichen Schut 
für Ansprüche Eingeborener, welche sich 
auf das Verhältniß vom Herrn und 
Sklaven gründen? 
a) Ansprüche des Herrn. 
b) Ansprüche der Sklaven. 
.Aus welchen Gründen und in welchen 
Formen findet die Aufhebung des Verhält- 
nisses zwischen Herrn und Sklaven statt? 
. Ist die Aufhebung der Sklaverei zur Zeit 
durchführbar? 
Was ist bereits zur Aufhebung der Skla- 
verei im dortigen Schutzgebiet geschehen 
und durch welche weiteren Mittel kann 
die Aufhebung befördert und vorbereitet 
werden? 
In welcher Weise wird für die befreiten 
Sklaven Vorsorge getroffen? 
III. Strafrechtliche Behandlung. 
Bezüglich der Nichteingeborenen. 
Bedarf der Entwurf eines Gesetzes, be- 
trefsend die Bestrafung des Sklavenhandels 
(Drucksachen des Reichstages 1890/91 
Nr. 501) noch einer Ergänzung oder Ab- 
änderung und nach welcher Richtung hin? 
Ist es insbesondere genügend, wenn in 
§ 71 der „Streifzug“ unter Strafe gestellt 
wird, oder sind noch andere Handlungen 
ähnlicher Art als besonders strafbar zu 
kennzeichnen? 
. Welche Maßregeln sind im Sinne des 4 
des Gesetzentwurss (21) durch Kaiserliche 
Verordnung zu treffen? 
Welche Strafbestimmungen sind erforderlich 
zur Durchführung der Vorschriften, be- 
tressend die Eingehung von Dienstverträgen 
mit Eingeborenen? 
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B. Bezüglich der Eingeborenen. 
MWelche Strafbestimmungen sind gegen Ein- 
geborene im Sinne des Art. V der Ge- 
neralakte der Brüsseler Antifklaverei- 
Konferenz zu tressen? 
. Empfiehlt sich der Erlaß von Strafbestim- 
mungen gegen Herren, deren Sklaven ihre 
Eigenschaft als solche der Behörde gegen- 
über verleugnen? 
Empfehlen sich solche Strafbestimmungen 
auch gegen Beanftragte der Herren? 
26. Durch welche Strafbestimmungen ist die 
Beobachtung der nach IIB etwa zu er- 
lassenden Vorschristen sowie der Vor- 
schriften, betreffend die Eingehung von 
Dienstmiethe-Verträgen zu sichern? 
Insbesondere empfiehlt es sich, den Kon- 
traktbruch eingeborener Arbeiter gegenüber 
den nicht eingeborenen Arbeitsgebern durch 
Strafmittel zu verhindern, oder in welcher 
Weise ist sonst die Innehaltung der über- 
nommenen Verpflichtungen sicher zu sicellen? 
.nIn welcher Weise wird einer übermäßigen 
Züchtigung der Sklaven seitens ihrer ein- 
geborenen Herren entgegengetreten? 
l. 
— 
Die Beantwortung ist für das Schutzggebiet 
von Kamerun durch einen Bericht des Kaiser- 
lichen Gonverncurs Zimmerer erfolgt, welchen 
wir hier folgen lassen. Die übrigen Berichte 
siehen noch aus. 
Kamerun, den 6. August 1892. 
Eurer Excellenz verfehle ich nicht, die an- 
befohlene Beantwortung der gestellten Fragen, 
betreffend die Sklaverei im Schutzgebiet Kamerun, 
im Nachstehenden gehorsamst zu überreichen: 
albl I: Die Bestimmung des Begriffes 
„Eingeborener" ist für das Schutzggebiet bereits 
erfolgt. Eingeborene sind: die Angehörigen 
der im Schutgebiete einheimischen Stämme, 
sowie sämmtliche in demselben sich aufhaltenden 
Farbigen. 
Diese Begriffsbestimmung hat sich als 
kommen zutressend bewährt. 
Die nichteuropäischen Vewohner des Schuh- 
gebietes gehören fast ausnahmslos der Neger- 
rasse an; das Mulattenelement ist so gut wie 
gar nicht vertreten, indem bloß einige, meist 
dem Kindesalter angehörige Individnen anzu- 
treffen sind, welche wie die anderen Eingebo- 
renen aufwachsen und, deren Lebensgewohn- 
heiten theilend, sich auch in reiferen Jahrem 
nur durch die etwas hellere Hautfarbe von den 
Vollblulnegern unterscheiden werden. Dieselben 
sind hervorgegangen aus Konkubinatsverhält- 
nissen weißer Kaufleute mit Negerinnen. Vor 
der deutschen Schußherrschaft war es gebräuch- 
voll-
	        
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