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Prozesse, Selbstverkauf, Verkauf durch
Verwandte u. s. w.)2
Welche Formen der Sklaverei und stlaven-
ähnlichen Verhältnisse bestehen unter den
dortigen Eingeborenen?
Wie gestaltet sich innerhalb dieser F Formen
die Rechtsfähigkeit der Sklaven in
a) personenrechtlicher Beziehung (Ge-
schlechtsgemeinschaft, Verhältniß von
Eltern und Kindern)?
b) vermögensrechtlicher Beziehung?
In welchem Umfang hat der Herr
a) für den Unterhalt und das sonstige
leibliche Wohl des Sklaven zu sorgen?
b) für dessen unerlaubte Handlungen ein-
zustehen?
In welchem Umfange steht dem Herrn
ein Züchtigungsrecht und das Recht über
Leben und Tod zu?
Gewähren die Behörden rechtlichen Schut
für Ansprüche Eingeborener, welche sich
auf das Verhältniß vom Herrn und
Sklaven gründen?
a) Ansprüche des Herrn.
b) Ansprüche der Sklaven.
.Aus welchen Gründen und in welchen
Formen findet die Aufhebung des Verhält-
nisses zwischen Herrn und Sklaven statt?
. Ist die Aufhebung der Sklaverei zur Zeit
durchführbar?
Was ist bereits zur Aufhebung der Skla-
verei im dortigen Schutzgebiet geschehen
und durch welche weiteren Mittel kann
die Aufhebung befördert und vorbereitet
werden?
In welcher Weise wird für die befreiten
Sklaven Vorsorge getroffen?
III. Strafrechtliche Behandlung.
Bezüglich der Nichteingeborenen.
Bedarf der Entwurf eines Gesetzes, be-
trefsend die Bestrafung des Sklavenhandels
(Drucksachen des Reichstages 1890/91
Nr. 501) noch einer Ergänzung oder Ab-
änderung und nach welcher Richtung hin?
Ist es insbesondere genügend, wenn in
§ 71 der „Streifzug“ unter Strafe gestellt
wird, oder sind noch andere Handlungen
ähnlicher Art als besonders strafbar zu
kennzeichnen?
. Welche Maßregeln sind im Sinne des 4
des Gesetzentwurss (21) durch Kaiserliche
Verordnung zu treffen?
Welche Strafbestimmungen sind erforderlich
zur Durchführung der Vorschriften, be-
tressend die Eingehung von Dienstverträgen
mit Eingeborenen?
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B. Bezüglich der Eingeborenen.
MWelche Strafbestimmungen sind gegen Ein-
geborene im Sinne des Art. V der Ge-
neralakte der Brüsseler Antifklaverei-
Konferenz zu tressen?
. Empfiehlt sich der Erlaß von Strafbestim-
mungen gegen Herren, deren Sklaven ihre
Eigenschaft als solche der Behörde gegen-
über verleugnen?
Empfehlen sich solche Strafbestimmungen
auch gegen Beanftragte der Herren?
26. Durch welche Strafbestimmungen ist die
Beobachtung der nach IIB etwa zu er-
lassenden Vorschristen sowie der Vor-
schriften, betreffend die Eingehung von
Dienstmiethe-Verträgen zu sichern?
Insbesondere empfiehlt es sich, den Kon-
traktbruch eingeborener Arbeiter gegenüber
den nicht eingeborenen Arbeitsgebern durch
Strafmittel zu verhindern, oder in welcher
Weise ist sonst die Innehaltung der über-
nommenen Verpflichtungen sicher zu sicellen?
.nIn welcher Weise wird einer übermäßigen
Züchtigung der Sklaven seitens ihrer ein-
geborenen Herren entgegengetreten?
l.
—
Die Beantwortung ist für das Schutzggebiet
von Kamerun durch einen Bericht des Kaiser-
lichen Gonverncurs Zimmerer erfolgt, welchen
wir hier folgen lassen. Die übrigen Berichte
siehen noch aus.
Kamerun, den 6. August 1892.
Eurer Excellenz verfehle ich nicht, die an-
befohlene Beantwortung der gestellten Fragen,
betreffend die Sklaverei im Schutzgebiet Kamerun,
im Nachstehenden gehorsamst zu überreichen:
albl I: Die Bestimmung des Begriffes
„Eingeborener" ist für das Schutzggebiet bereits
erfolgt. Eingeborene sind: die Angehörigen
der im Schutgebiete einheimischen Stämme,
sowie sämmtliche in demselben sich aufhaltenden
Farbigen.
Diese Begriffsbestimmung hat sich als
kommen zutressend bewährt.
Die nichteuropäischen Vewohner des Schuh-
gebietes gehören fast ausnahmslos der Neger-
rasse an; das Mulattenelement ist so gut wie
gar nicht vertreten, indem bloß einige, meist
dem Kindesalter angehörige Individnen anzu-
treffen sind, welche wie die anderen Eingebo-
renen aufwachsen und, deren Lebensgewohn-
heiten theilend, sich auch in reiferen Jahrem
nur durch die etwas hellere Hautfarbe von den
Vollblulnegern unterscheiden werden. Dieselben
sind hervorgegangen aus Konkubinatsverhält-
nissen weißer Kaufleute mit Negerinnen. Vor
der deutschen Schußherrschaft war es gebräuch-
voll-