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87.
Der Abmarsch der Karawane braucht erst nach Hinterlegung der Sicherheitssumme
gestattet zu werden. Die Rückzahlung erfolgt 6 Monate nach Rückkehr der Karawane oder
bei Durchzügen 6 Monate nach deren Austritt aus dem Schutzgebiet.
88.
Ueber die in den 88 3 und 4 erwähnten vertragsmäßigen Verpflichtungen ist eine
von dem Unternehmer der Karawane oder dessen Bevollmächtigten und dem Vertreter des
Kaiserlichen Gouvernements unterschriebene Urkunde auszustellen, die in allen Fällen der Ge-
nehmigung des Kaiserlichen Gouvernements bedarf.
§ 9.
Der Unternehmer der Karawane oder sein Bevollmächtigter erhalten über die ihnen
ertheilte Erlaubniß, durch deutsches Gebiet zu ziehen, eine Bescheinigung. Wer ohne einen
solchen „Erlaubnißschein“ eine Karawane in das deutsche Schutzgebiet führt oder entsendet,
wird mit Geldstrase bis zu 5000 Rupien oder Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft.
10.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in den einzelnen Bezirken
in Kraft.
Dar-es-Saläm, den 30. September 1892.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. Freiherr v. Soden.
Der Waaren-Verkehr zwischen Walfischbai und dem Kap im Jahre 1891.
a. Einfuhr in Walfischbai.
Handelsartikel. Werth in
. 658
Ferttqc K gleidung= sstücke und Stoffe 1 138
Gewehre 1 785
Zündhütchen, Puloer, Blei und Vatrnen 1703
Achsen und Federn sür Wagen 57
Perlen 74
Bisquit und Brotr 400
Bücher 143
Butter 80
Lichter. 51
Wagen 1 472
äse. 78
Kaffee. 1 882
am . 153
Korn, Mehl, Hülsenfrüchte . 1705
Mannfakturwaaren . 1616
Chemilalien .. .. . 234
Töpserwaaren . . 39
Getrochniete Früchte. 149
Möbel .. 274
Glaswaaren und Glas . .. 76
Kurzwaaren .. .. 5906