Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

— 574 — 
87. 
Der Abmarsch der Karawane braucht erst nach Hinterlegung der Sicherheitssumme 
gestattet zu werden. Die Rückzahlung erfolgt 6 Monate nach Rückkehr der Karawane oder 
bei Durchzügen 6 Monate nach deren Austritt aus dem Schutzgebiet. 
88. 
Ueber die in den 88 3 und 4 erwähnten vertragsmäßigen Verpflichtungen ist eine 
von dem Unternehmer der Karawane oder dessen Bevollmächtigten und dem Vertreter des 
Kaiserlichen Gouvernements unterschriebene Urkunde auszustellen, die in allen Fällen der Ge- 
nehmigung des Kaiserlichen Gouvernements bedarf. 
§ 9. 
Der Unternehmer der Karawane oder sein Bevollmächtigter erhalten über die ihnen 
ertheilte Erlaubniß, durch deutsches Gebiet zu ziehen, eine Bescheinigung. Wer ohne einen 
solchen „Erlaubnißschein“ eine Karawane in das deutsche Schutzgebiet führt oder entsendet, 
wird mit Geldstrase bis zu 5000 Rupien oder Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft. 
10. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in den einzelnen Bezirken 
in Kraft. 
Dar-es-Saläm, den 30. September 1892. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) gez. Freiherr v. Soden. 
Der Waaren-Verkehr zwischen Walfischbai und dem Kap im Jahre 1891. 
a. Einfuhr in Walfischbai. 
  
  
Handelsartikel. Werth in 
. 658 
Ferttqc K gleidung= sstücke und Stoffe 1 138 
Gewehre 1 785 
Zündhütchen, Puloer, Blei und Vatrnen 1703 
Achsen und Federn sür Wagen 57 
Perlen 74 
Bisquit und Brotr 400 
Bücher 143 
Butter 80 
Lichter. 51 
Wagen 1 472 
äse. 78 
Kaffee. 1 882 
am . 153 
Korn, Mehl, Hülsenfrüchte . 1705 
Mannfakturwaaren . 1616 
Chemilalien .. .. . 234 
Töpserwaaren . . 39 
Getrochniete Früchte. 149 
Möbel .. 274 
Glaswaaren und Glas . .. 76 
Kurzwaaren .. .. 5906 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.