Regelung des Verkaufs von Munition sowie
Dandel mit Spirituosen an Eingeborene im
Betschnanaland-Protektorate.
Durch Erlasse des Oberkommissars für
Südafrika vom 27. September und vom
4. Oktober d. J. ist der Verkauf von Munition
an Eingeborene im Betschuanaland-Prolektorat
einschließlich des Talibezirks folgendermaßen
geregelt worden.
Der Kommissar, sein Stellverweter und
der Magistrat sind ermächtigt, einzelnen Ein-
geborenen eine auf höchstens ein Jahr gültige
schriftliche Erlaubniß zu ertheilen, Munition
zu kansen. Der Eingeborene hat sich vorher
persönlich zu melden und das Gewehr, für
das er Munition wünscht, vorzuzeigen.
Für einen Hinterlader darf der Kauf von
höchstens 100 Patronen pro Jahr gestatiet
werden, für einen Vorderlader dürfen nicht
mehr als 3 Pfund Pulver, 20 Pfund Blei
und 500 Zündhütchen für denselben Zeitraum
gewährt werden. Die Beamten, welche die
Erlanbniß ertheilen, haben dafür zu sorgen,
daß die vorgelegten Gewehre gestempelt und
mit einer Nummer versehen werden, sie sind
verpflichtet, genaue Register zu führen, in die
die Nummer der Gewehre, die Empfänger der
Erlaubnißscheine,
Muuition, deren Kauf erlaubt wird,
eingetragen werden. Für die Erlanbuißscheine
wird eine Gebühr bezahlt und zwar von
5 Schilling, wenn er für Patronen und von
2½ Schilling, wenn er für Pulver und Blei
ausgestellt ist. Diese Scheine ermächtigen den
Eingeborenen nur von solchen Personen zu
kaufen, die im Besitz einer Lizenz zum Handel
mit Munition sind. Derjeuige, der, ohne eine
Lizenz zu besitzen, Munition an Eingeborene
verkauft, wird mit einer Geldstrafe bis zu
500 Pfund Sterling und im Nichtzahlungsfalle
mit Gefängniß bis zu 7 Jahren bestraft.
Der lizenzberechtigte Händler hat über den
Verkauf von Munition an Eingeborene ein
genaues Buch zu führen, Auszüge desselben
hat er jeden Monat dem guständigen Beamten
seines Distrilts einzureichen. Bei dem jedes-
maligen Verkauf von Munition soll er die
Menge und Art auf dem Erlaubuißschein ver-
merken und die Angabe unterschreiben. Zu-
widerhandlungen unterliegen strengen Strafen.
Die Vorschristen über den Handel mit
Spirituosen im Protektorat von Betschunana
land und in dem Bezirke von Talis) sind
durch einen weiteren Erlaß des Oberlommissars s
für Südafrika vom 23. September d. J. ver
schärft worden.
*) Vergl. D. Kol. Vl. 1892, S. 403.
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die Quantität und Art der
it. s. w.
Hiernach haben die zur Einfuhr von
Spirituosen in das Schutgebiet erforderlichen
-Erlanbnißscheine folgende genaue Angaben zu
enthalten:
1. Den Ort, von dem aus die Spirituosen
in das Protektorat eingeführt werden sollen.
2. Den im Protektorat gelegenen Ort, nach
dem sie Hebracht werden sollen.
3. Die Menge und nähere Bezeichnung
der zur Einfuhr zugelassenen Getränke sowie
die Beschreibung und zeichen der Flaschen,
Kisten, Fässer oder sonstigen Gesäße, in denen
Spirituosen enthalten sind.
4. Die Zeit, in der die ausgeführten Ge
tränke von einem der genannten Plätze nach
dem anderen übergeführt werden sollen.
5. Die Personen am Bestimmungsort, an
die sie abzuliefern sind.
Der Transport von Spirituosen von einem
Ort nach dem anderen innerhalb des Protek-
torates bedarf ebenfalls der obrigkeitlichen
Genehmigung. Gegen die Nichtbefolgung dieser
Vorschriften sind Strafen und Konfiskation der
Getränke angedroht.
Aus dem KRongogebiet.
(Verordnung, belr. Kautschukgewinnung, Statiseik.)
Im „Bulletin olliciel de IEtat indé-
bendant du Congo““, Heft 10, ist eine Ver-
ordnung über die Kautschuk-Ausbeutung im
Kongostaat veröffentlicht, welche sehr bemerkens-
werthe Bestimmungen enthält.
Danach überläßt die Regierung die Kaut-
schuk-Ausbentung in den ihr gehörigen vakanten
Ländereien ausschließlich Privaten, mit Aus-
nahme von drei bestimmten Bezirken, die im
Wesentlichen das Land zwischen Kongo und
Ubangi und am oberen Lause des Kongo ent-
lang, eine Zone innerhalb der Flußgebiete des
Lopori und Lulongo bis zu ihrem Zusammen=
fluß und endlich das Delta des Tschuapn und
Bussern umfassen. Solchen Nichteingeborenen,
welche auf Domanialboden Niederlassungen an-
legen wollen, laun das Ausbeutungsrecht für
einen Umkreis von 30 km verpachtet werden,
jedoch nur dann, wenn diese Niederlassungen
in einem Absland von mindestens 20 km von
bereits bestehenden Faktoreien angelegt werden.
Händler unterliegen der Verpflichtung zu einer
Abgabe von 25 Prozent des Werthes für das
Kilogramm des geernteten Kautschuk, Einge-
borene einer Naturalabgabe von 25 Prozent.
Dagegen fällt für das linke Ubangi-Ufer diese
Abgabe fort.
Beachtenswerth sind auch die Versuche der
Negierung, durch diese Verordnung dem Raubbau