Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Art. 1. Zollfrei bezw. zollbegünstigt sind 
in Frankreich folgende Erzengnisse der nach- 
stehend aufgeführten Kolonien: 
1. Westafrikanische Gebiete mit Aus- 
nahme von Gabun (Senegal, Fran- 
zösisch-Guinea und Dependenzen). 
Palm-, Tulukung, Bassia= und Zwergpalm- 
Oel — frei. 
Bau= oder Kunsttischlerholz und wohlriechende 
Hölzer — frei. 
Kassee — Hälfte des Zolls 
des Mutterlandes. 
2. Nossi. Bé. 
nach dem Tarif 
618 
  
Vanille — Hälfte des Zolls nach dem Tarif 
des Mutterlandes. 
Rum — frei. 
3. Ste. Marie de Madagascar. 
Gewürznelken — Hälfte des Zolls nach dem 
Tarif des Mutterlandes. 
Rum — frei. 
4. Tahiti und Dependenzen. 
Vanille — Hälfte des Zolls nach dem Tarif 
des Mutterlandes. 
Art. 2. Die im vorhergehenden Artikel den 
Kolonial-Erzeugnissen bei der Einfuhr nach 
Frankreich gewährte Zollbegünstigung ist an 
nachstehende Bedingungen gebunden: 
A. Die Einfuhr muß direkt erfolgen. 
B. Für die Erzeugnisse sind Ursprungs- 
zeugnisse beizubringen, die von den Lokalbehörden 
ausgestellt sind. 
Außerdem wird für jedes der nachstehend 
genannten Erzeugnisse der Präsident der Republik 
auf Vorschlag des Marine= und Kolonien= 
ministers und des Finanzministers in jedem 
Jahre durch Verordnung nach den von den 
Gouverneuren gelieferten offiziellen Statistiken 
die Mengen bestimmen, auf welche die im 
Art. 1 vorgesehene Zollbegünstigung Anwendung 
finden wird, nämlich: 
Kaffee von den Westafrikanischen Besitzungen, 
mit Ausnahme von Gabon: « 
Vanille und Num von Nossi-Bé: 
Num und Gewürznellen von Ste. Marie de 
Madagascar; 
Vanille von Tahiti. Ü 
1 
I 
l 
Für die Zeit vom 1. Juli 1892 bis 
30. Juni 1893 sind die entsprechenden Mengen 
durch Verordnung vom 27. Angust 1892 (Jour- 
nal ollicie!l vom 1. September 1892) wie 
folgt Fiibesch worden: 
Senega 
. Kaffee 
Selc, Guinea 
1000 kg 
50000 -- 
i, Vanille 100 kg 
Nossi-Bo Rum 15000 Liter 
Ste. Marie de Ma-] Gewürznelken 2500 kg 
dagascar. . NRum 4000 Liter 
Französische Be- 
sitzungen in der 
Südsee Vanille 110 kg 
PDospital für Inder und Schwarze in Bagamoyo. 
Zur Erbauung eines Hospitals für Inder 
und Schwarze in Dar-zes Saläm ist s. Zt. von 
dem indischen Kaufmann Sewa Hadji dem 
Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrita 
die Summe von 12000 Rupien zur Verfügung 
gestellt worden. Das Gebäude wird voraus- 
sichtlich bereits am 27. Januar nächsten Jahres, 
dem Geburtstage Sr. Maj. des Kaisers, zur 
Einweihung gelangen. 
von der Nilimandjaro-Station. 
Auf der Kilimandjaro-Station sind gegen- 
wärtig unter dem K Kompagnieführer Johannes 
ein Lientenant, ein Arzt und etwa 160 Mann 
stationirt. Es sind daselbst mehrere kleine Ge- 
schütze nebst einer größeren Menge Munition 
vorhanden. Auf dem Wege von Masinde nach 
dem Kilimandjaro sind Zwischenstationen ein- 
gerichtet, um die Verbindung aufrecht zu er- 
halten. In Masinde befindet sich ein Offizier 
mit 60 Mann. 
  
Warangus-Station. 
Nach einem Gouvernements-Befehl vom 
12. September d. J. führt die bisher amtlich 
als Kilimandjaro-Station bezeichnete Station 
fortan den Namen „Marangu-Station.“ 
AUusprägung von Rupfermünzen für 
Deutsch-Ostafrika. 
Seitens der Deutsch-Ostafrikanischen Ge- 
sellschaft sind der hiesigen Königlichen Münze 
6 400 000 Stück Kupferpesas in Auftrag ge- 
geben worden. 
  
Feier des Geburtstages der Deutschen Taiserin 
in Ostafrika. 
Ueber die festliche Begehung des Geburts- 
tages Ihrer Majestät der Deutschen Kaiserin 
in Dar-cs-Saläm berichtet „Gazette lor 
Zanzibar and East Alrica“ wie folgt: „Letzten
	        
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