Art. 1. Zollfrei bezw. zollbegünstigt sind
in Frankreich folgende Erzengnisse der nach-
stehend aufgeführten Kolonien:
1. Westafrikanische Gebiete mit Aus-
nahme von Gabun (Senegal, Fran-
zösisch-Guinea und Dependenzen).
Palm-, Tulukung, Bassia= und Zwergpalm-
Oel — frei.
Bau= oder Kunsttischlerholz und wohlriechende
Hölzer — frei.
Kassee — Hälfte des Zolls
des Mutterlandes.
2. Nossi. Bé.
nach dem Tarif
618
Vanille — Hälfte des Zolls nach dem Tarif
des Mutterlandes.
Rum — frei.
3. Ste. Marie de Madagascar.
Gewürznelken — Hälfte des Zolls nach dem
Tarif des Mutterlandes.
Rum — frei.
4. Tahiti und Dependenzen.
Vanille — Hälfte des Zolls nach dem Tarif
des Mutterlandes.
Art. 2. Die im vorhergehenden Artikel den
Kolonial-Erzeugnissen bei der Einfuhr nach
Frankreich gewährte Zollbegünstigung ist an
nachstehende Bedingungen gebunden:
A. Die Einfuhr muß direkt erfolgen.
B. Für die Erzeugnisse sind Ursprungs-
zeugnisse beizubringen, die von den Lokalbehörden
ausgestellt sind.
Außerdem wird für jedes der nachstehend
genannten Erzeugnisse der Präsident der Republik
auf Vorschlag des Marine= und Kolonien=
ministers und des Finanzministers in jedem
Jahre durch Verordnung nach den von den
Gouverneuren gelieferten offiziellen Statistiken
die Mengen bestimmen, auf welche die im
Art. 1 vorgesehene Zollbegünstigung Anwendung
finden wird, nämlich:
Kaffee von den Westafrikanischen Besitzungen,
mit Ausnahme von Gabon: «
Vanille und Num von Nossi-Bé:
Num und Gewürznellen von Ste. Marie de
Madagascar;
Vanille von Tahiti. Ü
1
I
l
Für die Zeit vom 1. Juli 1892 bis
30. Juni 1893 sind die entsprechenden Mengen
durch Verordnung vom 27. Angust 1892 (Jour-
nal ollicie!l vom 1. September 1892) wie
folgt Fiibesch worden:
Senega
. Kaffee
Selc, Guinea
1000 kg
50000 --
i, Vanille 100 kg
Nossi-Bo Rum 15000 Liter
Ste. Marie de Ma-] Gewürznelken 2500 kg
dagascar. . NRum 4000 Liter
Französische Be-
sitzungen in der
Südsee Vanille 110 kg
PDospital für Inder und Schwarze in Bagamoyo.
Zur Erbauung eines Hospitals für Inder
und Schwarze in Dar-zes Saläm ist s. Zt. von
dem indischen Kaufmann Sewa Hadji dem
Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrita
die Summe von 12000 Rupien zur Verfügung
gestellt worden. Das Gebäude wird voraus-
sichtlich bereits am 27. Januar nächsten Jahres,
dem Geburtstage Sr. Maj. des Kaisers, zur
Einweihung gelangen.
von der Nilimandjaro-Station.
Auf der Kilimandjaro-Station sind gegen-
wärtig unter dem K Kompagnieführer Johannes
ein Lientenant, ein Arzt und etwa 160 Mann
stationirt. Es sind daselbst mehrere kleine Ge-
schütze nebst einer größeren Menge Munition
vorhanden. Auf dem Wege von Masinde nach
dem Kilimandjaro sind Zwischenstationen ein-
gerichtet, um die Verbindung aufrecht zu er-
halten. In Masinde befindet sich ein Offizier
mit 60 Mann.
Warangus-Station.
Nach einem Gouvernements-Befehl vom
12. September d. J. führt die bisher amtlich
als Kilimandjaro-Station bezeichnete Station
fortan den Namen „Marangu-Station.“
AUusprägung von Rupfermünzen für
Deutsch-Ostafrika.
Seitens der Deutsch-Ostafrikanischen Ge-
sellschaft sind der hiesigen Königlichen Münze
6 400 000 Stück Kupferpesas in Auftrag ge-
geben worden.
Feier des Geburtstages der Deutschen Taiserin
in Ostafrika.
Ueber die festliche Begehung des Geburts-
tages Ihrer Majestät der Deutschen Kaiserin
in Dar-cs-Saläm berichtet „Gazette lor
Zanzibar and East Alrica“ wie folgt: „Letzten