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86.
Jede Waffe soll in den im § 4, Absatz 2, vorgesehenen Fällen von der Aussichts-
behörde registrirt und gestempelt werden. Die Leßtere hat auch den in Frage kommenden
Personen Erlaubnißscheine zum Führen der Waffen auszustellen, mit der Angabe des Namens
der zum Führen der Waffe berechtigten Person und des Stempels, mit welchem die Waffe ver-
sehen ist. Diese im Falle erwiesenen Mißbrauchs widerruflichen Erlaubnißscheine sollen nur
auf fünf Jahre ausgestellt, können jedoch wieder erneuert werden.
§ 7.
Personen, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz von Feuerwassen
anderer Art als nicht gezogenen Steinschloßgewehren sind, haben innerhalb sechs Wochen diese
Wassen zur Registrirung und Stempelung bei der Aussichtsbehörde vorzulegen.
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Für den Handel dürfen nur nichtgezogenc Feuersteingewehre und gewöhnliches Schieß-
pulver, sogenanntes Handelspulver, aus den Lagerhäusern herausgegeben werden.
§ #9.
Bei jeder Heransgabe derartiger Gewehre und Munition zu Handelszwecken hat die
Aussichtsbehörde die Bezirke zu bestimmen, innerhalb deren diese Wassen und Munition ver-
lauft werden können. Zum Handel in den vom Sklavenhandel berührten Bezirken dürfen auch
solche Gewehre und das gewöhnliche Schießpulver nicht herausgegeben werden.
10.
An Seehafenplätzen und unter Bedingungen, welche hiureichende Sicherheit verbürgen,
können auch Privatlagerhäuser von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden, jedoch nur für die
Unterbringung von gewöhnlichem Schießpuluver und Feuersteingewehren unter Ausschluß der
vervollkommneten Wassen und deren Munition.
8 11.
Diejenigen Personen, welchen die Entnahme von Wassen oder Schießpulver aus den
Lagerhäusern verstattet worden ist, haben der Aufsichtsbehörde alle sechs Monate genaue Listen
mit der Angabe der Bestimmung der vertauften Feuerwassen und des verkauften Schieshpulvers,
sowie des noch vorhandenen Bestandes einzureichen.
8 12.
Durch amtliche Bekanntmachung wird die Höhe der für Feuerwaffen, Munition und
Schießpulver in den öffentlichen Lagerhäusern zu entrichtenden Lagergebühren festgesehzt werden.
8 13.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Gefängniß
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis fünftansend — 5000 — Ml. allein oder in Ver-
bindung miteinander, bestraft. Die Feuerwaffen, die Munition und das Schicßpulver, wolche
Gegenstand der Zuwiderhandlung sind, unterliegen der Einziehung.
8 14.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1892 in Krast.
Sebbe, den 16. September 1892.
Der Kaiserliche Kommissar.
(L. S.) gez. v. Puttkamer.