Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

pagnien kein Münzregal zugestanden werden 
dürfe, wurde als unausführbar bezeichnet, da 
die Eingeborenen in manchen Gegenden nur 
gewisse fremde Münzsorten nehmen wollen, 
und deshalb abgelehnt. 
Zu Nr. 5 wurde bemerkt, daß unter öffent- 
lichen Diensten nicht nur die für Verbesserung 
von Wegen, Häfen u. s. w. aufgewendeten 
Summen, sondern die Kosten der ganzen Staats= 
verwaltung zu verstehen seien. Als weiteres 
Privileg war von der Kommission zunächst 
noch die Verleihung eines ausschließlichen Rechts 
der Gesellschaften vorgeschlagen worden, von 
den Eingeborenen Ländereien zu erwerben. 
Der politische Gedanke, welcher zu dieser Be- 
stimmung geführt habe, sei gewesen, die Frem: 
den und zwar hauptsächlich auch diejenigen 
Fremden, welche sich hinter die französischen 
Landslente versteckten, vom Landerwerb aus. 
zuschlieszen, damit sich nicht späler Fremde, wie 
die Engländer Portugal gegenüber in Betreff 
des Manika-Landes, darauf berusen könnten, daß 
die diplomatischen Abmachungen über die 
Interessensphäre durch Privatkontrakte der 
fremden Ansiedler mit den Eingeborenen auf- 
gehoben würden. Mit anderen Worten handele 
es sich darum, sich gegen die Jurisprudenz 
mehrerer Staaten zu sichern, welche verlangten, 
daß man im Bereiche der Interessensphäre 
entweder thatsächlich einen Einfluß ausübe, 
oder aber gestatte, daß Andere diesen Einfluß 
erwürben. Endlich sei jenes Privileg der ein- 
zige wirkliche, den Kompagnien zugestandene 
Vortheil, da die anderen Konzessionen nur 
Laslen darstlellten. 
Von der Gegenseite wurde die Bestimmung 
einmal als Hemmung der Thätigkeit der vor 
Gründung der Kompagnie bereits angesiedelten 
eigenen Staatsangehörigen, sodann aber auch 
als eine thatsächliche Konfiskation der Ein- 
geborenen, für deren Ländereien die konkurrenz= 
lose Kompagnie nach Willkür den Preis be. 
stimmen könne, bezeichnet. Weder die Ver- 
leihung des Rechtes, sei es auch unter Kontrole 
des Staates, noch die Bewilligung eines Vor- 
kanfsrechtes wurden genehmigt. 
Drei weilere in dem Entwurfe vorgeschlagene 
Privilegien, nämlich dasjenige der Zollbegünsti- 
gung bei der Einfuhr in das Mutterland ohne 
Verpflichtung der Gegenseitigkeit, das der Be- 
freiung von allen Zöllen, welche der Staat 
oder die Kolonien von dem Material oder 
dem Proviant der Gesellschaft erheben könnten, 
und das Recht, sich unter gewissen Bedingungen 
die Arbeit der Strasgefangenen zu Nutze zu 
machen, wurden ebenfalls verworfen. Der 
Grund der Ablehnung für die ersteren beiden 
war, daß eine Abänderung der Zolltarife nur 1# 
handelt, angenommen. 
durch Gesetz erfolgen könne, während in § 1 
die Regelung der Rechte der Kompagnien durch 
Dekret vorgesehen sei; das letztere Recht wurde 
verworfen, weil dasselbe gesetlich nicht abtret- 
bar ist. Die unterliegende Partei behielt sich 
jedoch vor, die Gewährung dieser Rechte der 
Regierung als wünschenswerth zu bezeichnen. 
In der 5. Sitzung vom 30. Mai 1891, 
kam man endlich überein, die Frage, ob die 
den Kompagnien zu verleihenden Rechte durch 
Dekrei oder Gesetz übertragen werden könnten, 
bei der Berathung außer Acht zu lassen. 
Nach Vornahme einiger unwesentlichen Aende- 
rungen wurde sodan der § 5, welcher von 
den Rechten der Verwaltung und Rechtsprechung, 
die den Gesellschaften delegirt werden können, 
Diese Rechte sind: 
Regelung der Verwaltung einer im Ent- 
stehen begriffenen Niederlassung; 
Uebertragung der Befugnisse der Standes- 
beamten und Polizeirichter auf die Ge- 
sellschaftsbeamten kraft Spezialvollmacht; 
Erlaß von Polizeivorschriften; 
Errichtung einer Polizeitruppe, deren 
Organisation (und Zahl) der Zustimmung 
des Gouvernements unterliegt, unter dem 
Kommando eines Franzosen; 
Abschluß von Verträgen mit eingeborenen 
Häuptlingen und anderen Kompagnien; 
5. Ganze oder stheilweise Veräußerung der 
zugeslandenen Rechte. 
Zu den unter 3 und 5 genaunten Hand- 
lungen ist die nachträgliche, zu der unter 6 
genannten die vorherige Genehmigung des 
Gouvernements erforderlich. 
Der Antrag eines Mitgliedes, die in den 
Kolonien zugebrachte Zeit als Militärdienst 
zu betrachten, da Kolonisiren gleichbedeutend 
sei mit Kämpfen fürs Vaterland, wurde der 
Erörterung an anderer Stelle vorbehalten. 
Bezüglich der den Kompagnien aufzuerlegen- 
den Verpflichtungen einigte man sich, dieselben 
nur im Allgemeinen zu skizziren, und erhielt 
dementsprechend der § 6 folgende, wesentlich 
eingeschränkte Form: 
Das Konzessionsdekret bestimmt die den 
Kompagnien aufzuerlegenden Verpflichtungen, 
nämlich 
1. die Ausführung eines Programms öffent- 
licher Arbeiten, 
die Achtung von Religion, Gesetz und 
Sitten der Eingeborenen, soweit dieselben 
nicht der Menschlichkeit widersprechen, 
. die Mitwirkung zur Unterdrückung der 
Stlaverei. 
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