pagnien kein Münzregal zugestanden werden
dürfe, wurde als unausführbar bezeichnet, da
die Eingeborenen in manchen Gegenden nur
gewisse fremde Münzsorten nehmen wollen,
und deshalb abgelehnt.
Zu Nr. 5 wurde bemerkt, daß unter öffent-
lichen Diensten nicht nur die für Verbesserung
von Wegen, Häfen u. s. w. aufgewendeten
Summen, sondern die Kosten der ganzen Staats=
verwaltung zu verstehen seien. Als weiteres
Privileg war von der Kommission zunächst
noch die Verleihung eines ausschließlichen Rechts
der Gesellschaften vorgeschlagen worden, von
den Eingeborenen Ländereien zu erwerben.
Der politische Gedanke, welcher zu dieser Be-
stimmung geführt habe, sei gewesen, die Frem:
den und zwar hauptsächlich auch diejenigen
Fremden, welche sich hinter die französischen
Landslente versteckten, vom Landerwerb aus.
zuschlieszen, damit sich nicht späler Fremde, wie
die Engländer Portugal gegenüber in Betreff
des Manika-Landes, darauf berusen könnten, daß
die diplomatischen Abmachungen über die
Interessensphäre durch Privatkontrakte der
fremden Ansiedler mit den Eingeborenen auf-
gehoben würden. Mit anderen Worten handele
es sich darum, sich gegen die Jurisprudenz
mehrerer Staaten zu sichern, welche verlangten,
daß man im Bereiche der Interessensphäre
entweder thatsächlich einen Einfluß ausübe,
oder aber gestatte, daß Andere diesen Einfluß
erwürben. Endlich sei jenes Privileg der ein-
zige wirkliche, den Kompagnien zugestandene
Vortheil, da die anderen Konzessionen nur
Laslen darstlellten.
Von der Gegenseite wurde die Bestimmung
einmal als Hemmung der Thätigkeit der vor
Gründung der Kompagnie bereits angesiedelten
eigenen Staatsangehörigen, sodann aber auch
als eine thatsächliche Konfiskation der Ein-
geborenen, für deren Ländereien die konkurrenz=
lose Kompagnie nach Willkür den Preis be.
stimmen könne, bezeichnet. Weder die Ver-
leihung des Rechtes, sei es auch unter Kontrole
des Staates, noch die Bewilligung eines Vor-
kanfsrechtes wurden genehmigt.
Drei weilere in dem Entwurfe vorgeschlagene
Privilegien, nämlich dasjenige der Zollbegünsti-
gung bei der Einfuhr in das Mutterland ohne
Verpflichtung der Gegenseitigkeit, das der Be-
freiung von allen Zöllen, welche der Staat
oder die Kolonien von dem Material oder
dem Proviant der Gesellschaft erheben könnten,
und das Recht, sich unter gewissen Bedingungen
die Arbeit der Strasgefangenen zu Nutze zu
machen, wurden ebenfalls verworfen. Der
Grund der Ablehnung für die ersteren beiden
war, daß eine Abänderung der Zolltarife nur 1#
handelt, angenommen.
durch Gesetz erfolgen könne, während in § 1
die Regelung der Rechte der Kompagnien durch
Dekret vorgesehen sei; das letztere Recht wurde
verworfen, weil dasselbe gesetlich nicht abtret-
bar ist. Die unterliegende Partei behielt sich
jedoch vor, die Gewährung dieser Rechte der
Regierung als wünschenswerth zu bezeichnen.
In der 5. Sitzung vom 30. Mai 1891,
kam man endlich überein, die Frage, ob die
den Kompagnien zu verleihenden Rechte durch
Dekrei oder Gesetz übertragen werden könnten,
bei der Berathung außer Acht zu lassen.
Nach Vornahme einiger unwesentlichen Aende-
rungen wurde sodan der § 5, welcher von
den Rechten der Verwaltung und Rechtsprechung,
die den Gesellschaften delegirt werden können,
Diese Rechte sind:
Regelung der Verwaltung einer im Ent-
stehen begriffenen Niederlassung;
Uebertragung der Befugnisse der Standes-
beamten und Polizeirichter auf die Ge-
sellschaftsbeamten kraft Spezialvollmacht;
Erlaß von Polizeivorschriften;
Errichtung einer Polizeitruppe, deren
Organisation (und Zahl) der Zustimmung
des Gouvernements unterliegt, unter dem
Kommando eines Franzosen;
Abschluß von Verträgen mit eingeborenen
Häuptlingen und anderen Kompagnien;
5. Ganze oder stheilweise Veräußerung der
zugeslandenen Rechte.
Zu den unter 3 und 5 genaunten Hand-
lungen ist die nachträgliche, zu der unter 6
genannten die vorherige Genehmigung des
Gouvernements erforderlich.
Der Antrag eines Mitgliedes, die in den
Kolonien zugebrachte Zeit als Militärdienst
zu betrachten, da Kolonisiren gleichbedeutend
sei mit Kämpfen fürs Vaterland, wurde der
Erörterung an anderer Stelle vorbehalten.
Bezüglich der den Kompagnien aufzuerlegen-
den Verpflichtungen einigte man sich, dieselben
nur im Allgemeinen zu skizziren, und erhielt
dementsprechend der § 6 folgende, wesentlich
eingeschränkte Form:
Das Konzessionsdekret bestimmt die den
Kompagnien aufzuerlegenden Verpflichtungen,
nämlich
1. die Ausführung eines Programms öffent-
licher Arbeiten,
die Achtung von Religion, Gesetz und
Sitten der Eingeborenen, soweit dieselben
nicht der Menschlichkeit widersprechen,
. die Mitwirkung zur Unterdrückung der
Stlaverei.
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