Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Schiedsgericht vor. Der Vorschlag dieses Para- 
graphen gründete sich auf den Wunsch der in 
Ländern, welche als Konzessionsgebiet etwa in 
Betracht kommen konnten, angesiedelten Kauf- 
leute, zur Verfolgung ihrer Rechtsansprüche im 
Falle der Verletzung durch die Konzessions- 
dekrete, ein einsaches, Kompctenzkonflikte aus- 
schließendes Mittel an der Hand zu haben. 
Die Streichung des Paragraphen wurde ge- 
sordert und beschlossen, weil wirkliche Rechte 
gegen die Gesellschaften, die ihren Sitz in 
Frankreich hätten, bei den ordentlichen Gerichten 
verfolgt werden könnten, durch den Paragraphen 
aber neue Rechte geschaffen werden sollten, was 
nur durch Gesetz möglich sei. Wenn einem an- 
gesiedelten Kaufmanne die Möglichkeit, Handel 
zu kreiben oder sich auszudehnen durch ein 
Monopol genommen oder die Bedingungen 
des Handelsbetriebes durch die von den Kom 
pagnien eingeführten Stenern erschwert würden, 
könne nicht von verletzten Rechten, sondern 
höchstens von verletzten Interessen gesprochen 
werden. Ob trotz Ablehnung des Paragraphen 
der Wunsch ausgesprochen werden solle, daß 
für solche verletzte Interessen zwar nicht eine 
Entschädigung (indemniteé), wohl aber ein 
Schmerzensgeld (dedommagement) gewährt 
werde, bildele den Gegenstand weiterer Er- 
örterungen, wobei zu Gunsten dieser Meinung 
namentlich hervorgehoben wurde, daß die Ver- 
letzung durch Dekret erfolgen würde, während 
ein Kaufmann, wenn ihm durch Gesetz sein 
Handelsbetrieb untersagt werde, sich dem gegeun- 
über beugen müsse. Es wurde demnach be- 
schlossen, der Regierung den Wunsch zu unter- 
breiten, daß bei Verletzung der Interessen der 
Landsleute durch Konstituirung privilegirter 
Kompagnien, die Dekrete oder eventuell eine 
administrative Spezialkommission die Schaden 
gelder festsetzen. 
Demnächst wurde die Unterkommission be- 
austragt, eine endgültige Redaktion des Ent- 
wurfs der Vorschläge nach den gefaßten Be- 
schlüssen vorzunehmen, und wurde die Berathung 
dieses Entwurfs und der weiter der Regicrung 
noch zu unterbreitenden Wünsche der letzten 
Sibung vorbehalten. 
Die endgültige Fassung des Entwurfs, 
welche mit einer umsangreichen, die ursprüng- 
lichen Bestimmungen der §§ 1 und 2 enthal- 
tenden Einleitung beginnt, wurde in der 
Schlußsitzung vom 6. Juni v. J. mit einigen 
unwesentlichen Aenderungen angenommcn. Eine 
längere Diskussion entspann sich nur bei der 
Berakhung über das Handelsmonopol der Perl- 
mutter= und der Perlfischerei. 
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französische Bürgerrechte verliehen seien, und 
bei denen es deshalb zweifelhaft sein könne, 
ob sie durch die nachfolgende, von der Erhal= 
tung der Eingeborenenrechte handelnde Be- 
stimmung geschützt würden. Es wurde deshalb 
beschlossen, die bestehenden Rechte der Ein- 
geborenen denjenigen der eigenen Landsleute 
Fleichzustellen, etwaige Rechte Fremder dagegen 
wurden absichtlich übergangen. 
Bei Erörterung dieser Angelegenheit wurde 
die Frage aufgeworfen, ob die Verhandlungen und 
Beschlüsse des Oberkolonialraths sich überhaupt 
auf andere Territorien als diejenigen von 
Afrika und allenfalls noch von Guiana bezögen. 
Es wurde festgestellt, daß der Bericht der 
Kommission zu I9 des ersten Entwurfs sich 
nicht nur auf die in Afrika, sondern auch auf 
die in Ozeanien und Amerika gelegenen Ge- 
biete bezogen, daß dagegen der Oberkolonial- 
rath sich bislang nicht über diese Frage aus- 
gesprochen habe. Deshalb wurde von mehreren 
SZeiten eine genauere Feststellung der Gebiete 
verlangt, in welchen Konzessionen ertheilt 
werden könnten, und namentlich, ob dieselben 
auch für französische Kolonien im engeren 
Sinne gegeben werden dürften. Ein Antrag, 
die Konzessionen auf diejenigen noch nicht be- 
selzten Länder, in welchen noch keine vollständige 
französische Verwaltung existire, zu beschränken, 
wurde jedoch nicht angenommen. 
Es wurde beschlossen, in dem in Frage stehen- 
den Paragraphen statt „Perlmutter= und Perl- 
fischerei“ „Handel mit Perlmutter und Perlen“ 
zu sagen, und festgestellt, daß die Anführung 
der Monopolc, welche ertheilt werden könnten, 
limitativ zu sassen sei. Sodann wurde bei § 8 
des ersten Entwurfes, dem nunmehrigen § 5, 
der Wunsch ausgedrückt, in den Konzessions- 
dekreten den Handel mit Pulver, Wassen und 
auch Salz, welches das eigentliche Geld beim 
Sklavenhandel bilde, zu regeln. 
Ferner war am Schlusse des Entwurses 
der Wunsch des Oberkolonialraths ausgedrückt, 
daß mehrere der Gesetzgebung unterliegende 
und besonders ausgeführte Punkte bei Erlaß 
eines zulünftigen organisatorischen Gesetzes 
Berücksichtigung finden möchten, so namentlich 
sollten die Produkte der den privilegirten 
Kompagnien zugewiesenen Territorien bei der 
Einfuhr in das Mutterland Zollbegünstigungen 
unter der Bedingung der Gegenseitigkeit er- 
fahren. Es wurde Streichung dieses ganzes 
Theils beschlossen. 
I 
Der Deputirte 
der Südsee-Inseln von Tnamotn besürchtete eine 
Schädigung der dortigen Eingeborenen, welchen,
	        
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