Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Artikel 8. 
Die Herstellung von gegohrenen Getränken jeder 
Art, mit Ausnahme von Sura (Palmensaft), die 
nicht ausschließlich zum Hausgebrauch der Hersteller 
bestimmt sind, wird in allen unmittelbar vom Staate 
verwalteten Bezirken der Provinz Mozambique der 
vorgängigen Gewährung der Erlaubniß durch die 
Verwaltungsbehörde unterworfen. 
Einziger Paragraph. Auf diese Erlanbniß 
sind die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 an- 
wendbar. 
Artikel 9. 
Der öffentliche Verkauf von gegohrenen Getränken 
jeder Art, mit Ausnahme des Weines und der Suro, 
ist in allen, unmittelbar vom Staate verwalteten 
Bezirken der Provinz Mozambique der vorgängigen 
Erlaubniß der Verwaltungsbehörde unterworfen. 
Einziger Paragraph. Auf diese Erlaubniß 
sind die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 an- 
wendbar. 
Artikel 10. 
Die Bestimmungen des Artikels 7 und seines 
einzigen Paragraphen sind auf den öffentlichen Ver- 
lauf von Alkohol, einfachem Branntwein und seinen 
Zubereitungen nicht anwendbar, wenn diese aus- 
schließlich zu arzneilichem Gebrauche bestimmt sind. 
Dieser Verkauf wird einer Sondervorschrift unter- 
worfen. 
Artikel 11. 
Die Erlaubniß zur Herstellung und zum Ver- 
kaufe von Alkohol, einfachem oder zubereiletem 
Branntwein und irgendwelchen destillirten Getränken 
in den unmittelbar vom Staate verwalteten Bezirken 
der Provinz Mozambique wird vom Tage des In- 
krafttretens dieser gegenwärtigen Vorschrift nicht mehr 
von den Gemeindekammern gewährt; indeß soll der 
Gemeindekammer jedes Kreises der dritte Theil der 
Einnahme aus den Gebühren für die genannte Er- 
laubniß gehören, die die Verwaltungsbehörde für 
diesen Kreis bewilligt 
Artikel 12. 
Die Verwaltungsbehörden, denen die Gewährung 
der durch die Artikel 2, 7, 8 und 9 erforderten 
Erlaubniß zukommt, können diese Erlaubniß für neue 
Fabriken oder Verkaufsstellen in Uebereinstimmung 
mit den Vorschrifken verweigern, wenn Rücksichten 
der öffentlichen Ordnung oder des sittlichen Zu- 
standes der Eingeborenen es so räthlich erscheinen 
lassen. Bereits gewährte Erlaubniß kann jedoch nur 
in folgenden Fällen verweigert werden: 
1. Wenn die Hersteller oder Verläufer erwiesener- 
maßen zum Schaden des Staatsschabes die Vor- 
schriften überschritten haben. 
2. Wenn die Verkäufer wegen Veranlassung oder 
Begünstigung der Trunkenheit der Eingeborenen 
bestraft worden sind. 
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Einziger Paragraph. Auf die Entscheidungen 
der Behörden über Verweigerung der Gewährung 
oder Erneuerung der Erlaubniß ist immer Berufung 
an den Generalgouverneur zulässig. 
Artikel 13. 
Die Bezirksgouverneure haben in Gemäßheit der 
hegemvärtigen Vorschrift die Zahl der Verkaufsstellen 
für destillirte oder gegohrene Getränke feslzustellen, 
die in den bezüglichen Bezirken und in den ver- 
schiedenen Oertlichkeiten zugelassen werden können. 
Der Wanderverkauf dieser Getränke ist untersagt. 
Artikel 14. 
Der Generalgouverneur der Provinz Mozambique 
hat Vorkehrungen zu treffen und dic nöthigen Vor- 
schriften zu erlassen, daß die Ausschreibung und 
Einziehung der Steuer auf Mahagoniholz ausführbar 
wird, der Steuersatz muß 100 Reis für jeden Fuß 
in den drei ersten Steuerjahren betragen, 200 im 
vierten, 380 im fünften und 760 Reis vom fünften ab. 
Artikel 15. 
Die in Artikel 1 dieses Erlasses bezeichneten 
Erzeugnisse, die am Tage der Veröffentlichung dieses 
Erlasses im Diario do Governo in den Zoll- 
häusern der Provinz Mozambique lagern oder auf 
der Reise nach irgend einem dieser Zollämter sind, 
werden nach den bis heute geltenden Zollvorschriften 
abgesertigt. 
Artikel 16. 
Der Generalgouverneur der Provinz Mozambique 
wird ermächtigt, irgendwelche anderen Vorschriften 
zu erlassen, die zur Erfüllung der Verordnungen 
wesentlich und besonders zur Unterdrückung der 
Trunksucht, der Verfälschung der Getränke und 
sonstiger Uebertretungen der Vorschriften dieser Artikel 
bestimmt sind, er kann durch diese Vorschriften 
Geldstrafen bis zu 500 000 Reis festsetzen, die auf 
dem Verwaltungswege einziehbar und den Umständen 
gemäß in Arbeitstage umwandelbar sind, für die 
sonst gelöhnt wird. 
— 
Ein Dekret des Präsidenten der französischen 
Republik vom 30. Dezember 1892, betreffend die 
Einfuhr von Schußwaffen und Munition in die 
Senegal-Kolonie und deren Dependenzen sowie in 
das französische Kongo-Gebiet, lantet: 
Artikel 1. Die Einfuhr, der Verkauf, der Trans- 
port und der Besitz von Schußwassen, Schießpulver, 
Kugeln und Patronen in der Senegal-Kolonie und 
deren Dependenzen sowie im französischen Kongo- 
Gebiet ist mit Ausnahme der hiernach bezeichneten 
Fälle und unter den daselbst angegebenen Bedingungen 
verboten. 
Arkikel 2. Die Schuszaffen und die Munition 
zum Gebrauch der Truppen, der Polizei oder irgend 
einer anderen öffentlichen Gewalt unterliegen nicht 
den Bestimmungen des gegenwärtigen Dekrets.
	        
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