Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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sollen, nach einem Hauptzollamt mit Begleitschein abzulassen, und Waaren, welche mit einem Begleitschein 
von einem Hauptzollamte kommen, einzulassen. Waaren, die im Zollgebiete verbleiben sollen, dürfen sie 
mit Begleitschein nach jeder ollstelle ablassen und von jeder Zollstelle mit Begleitschein einlassen. Auch 
können sie die von anderen Amtsstellen festgeselzten Hafengelder und Schlaggebühren für Holz (Cirkularerlaß 
vom 26. Mai 1891 und vom 18. Juni 1891) gegen Quittung erheben. 
Mit Rücksicht auf die jeweiligen Verhältnisse können den Nebenzollämtern erweiterte Befugnisse 
durch besondere Verfügung des Kaiserlichen Gonvernements bezw. der Zolldirektion ertheilt werden. 
86. 
Bei dringenden Umständen sind die Vorseher der Hauptzollämter befugt, das Anlaufen auch 
solcher Plätze, welche nicht Zollstellen sind, unter besonderen Kontrolmaßregeln zu gestatten. 
87. 
Zollgebiet. 
Als Zollausland werden alle nicht zu Deutsch-Ostafrika gehörenden Gebiete angesehen. Als Zoll- 
inland (Zollgebiet) gilt das deutsch-ostafrikanische Festland nebst den dazu gehörenden Inseln. 
88. 
Zollgrenze. 
Die Zollgrenze gegen das Ausland seewärts bildet eine Linie, welche in einer Entfernung von 
zehn Seemeilen dem Rande des niedrigsten Wasserstandes gleichläuft. Fahrzeuge, welche zwischen dieser 
Linie und der Küste ohne Zollpapiere mit Waaren betroffen werden, die aus dem Zollgebiete verschisft 
sind, werden als Schmuggelfahrzeuge aufgebracht. 
§59. 
Grenzbewachung. 
Außer den Zollbeamten sind die Angehörigen der Kaiserlichen Schuhtruppe, sowie alle Gonver= 
nementsbeamten verpflichtet, nach näherer Anweisung des Gonverneurs Uebertretungen der Zollvorschriften 
zu verhindern oder doch zur sofortigen Anzeige beim nächsten Zollamt zu bringen. 
8 10. 
Zoll und Zollfreiheit. 
Die aus dem Küstengebiet nach dem Auslande ausgehenden Gegenstände sind zollfrei, soweit nicht 
in dem beigefügten Tarife (Anlage A) Ausfuhrzölle festgesetzt sind. 
8 11. 
Die in das Küstengebiet aus dem Auslande eingeführten Waaren unterliegen einem Einfuhrzoll 
von 5 PCt. des Werthes. 
Frei vom Einfuhrzoll bleiben die in der Anlage B aufgeführten Gegenstände. 
8 12. 
Waaren, die von einem Hafen des Küstengebietes nach einem anderen Hafen desselben auf dem 
Seewege überführt werden, unterliegen weder dem Ausfuhr= noch dem Einfuhrgoll. 
Zollfreie Niederlagen. 
13. 
Zur Erleichterung des Verkehrs können zollfreie Niederlagen errichtet oder zugelassen werden. 
§ 14. 
Eine Befreiung vom Aussuhrzoll tritt dicht ein, wenn Waaren, welche bereits den Einfuhrzoll 
entrichtet und sich im freien Verkehr befunden haben, wieder ausgeführt werden. 
E 15. 
Für die Benußung von Häfen, Fähren, Brücken, Straßen, Niederlagen und anderen zur Erleichterung 
des Verkehrs getroffenen Austalten können besondere Abgaben nach Maßgabe der zu erlassenden Be- 
stimmungen erhoben werden. 
Art der Verzollung. 
§ 16. 
Die in den §8 10 und 11 festgesetten Zölle werden vom Werthe der Waaren erhoben und 
sind in baarem Gelde zu entrichten. Der Werthbestimmung der Waaren ist 
1. bei der Ausfuhr der Marktpreis am Verschiffungsorte,
	        
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