Metadata : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Zweiter Teil. (2)

  
  
  





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§. 8. (Ernennung  der  Wahlvorsteher,  Stellvertreter  und  Bestimmung  des

Wahllokals):

der  Oberamtmann,

im  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart:
der  Stadtdirektor.

§. 24. (Ernennung  des  Wahlkommissairs.)

§. 34. (Anberaumung  der  Neuwahl  im  Falle  der  Ablehnung  etc.)

§. 35. (Einreichung  der  Wahlverhandlungen  von  Seiten  des  Wahlkommissairs):
der  Minister  des  Innern.

III.  Großherzogthum  Baden.

§. 2. (Festsetzung  des  Tages,  an  welchem  die  Auslegung  der  Wählerliste  beginnt):


das  Ministerium  des  Innern.
§. 3. (Entscheidung  über  die  Einsprachen  gegen  die  Wählerlisten.)
§. 6. (Abgrenzung  der  Wahlbezirke.)
§. 8. (Ernennung  der  Wahlvorsteher,  Stellvertreter  und  Bestimmung  des
Wahllokals):

die  Bezirksräthe.

§. 24. (Ernennung  des  Wahlkommissairs.)

§. 34. (Anberaumung  der  Neuwahl  im  Falle  der  Ablehnung  etc.)

§. 35. (Einreichung  der  Wahlverhandlungen  von  Seiten  des  Wahlkommissairs):
das  Ministerium  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.



Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).