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§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des
Wahllokals):
der Oberamtmann,
im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart:
der Stadtdirektor.
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissairs.)
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung etc.)
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissairs):
der Minister des Innern.
III. Großherzogthum Baden.
§. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste beginnt):
das Ministerium des Innern.
§. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.)
§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.)
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des
Wahllokals):
die Bezirksräthe.
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissairs.)
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung etc.)
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissairs):
das Ministerium des Innern.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).