— 387 —
tient à la loi de diviser, s'il y a lieu, le terri-
toire en un plus grand nombre de provinces.
Les colonies ou possessions T’outre-mer
du protectorats qdue la Belgique peut acqucrir
sont régies par des lois particulières.
. Belgisches Gesetz,
betreffend die Bestrafung des Sklavenhandels.
Bereits früher (siehe Jahrgang 1891, Nr. 15)
wurde eines Gesetzentwurfs, betreffend die Bestrafung
des Sklavenhandels, welcher den belgischen gesetz-
gebenden Körperschaften im Jahre 1891 vorgelegt
ist, Erwähnung gethan. Damals gelangte der Ent-
wurf nicht zur Verabschiedung, wurde deshalb in
diesem Jahre wieder eingebracht und ist vom König
von Belgien, nachdem Kammer und Senak ihn in
unveränderter Fassung angenommen hatten, am
3. Juli d. Is. vollzogen und publizirt worden.
Bei dem Interesse, welches die Bestrebungen zur
Unterdrückung des Sklavenhandels in weiten Kreisen
finden, wird der Inhalt des Gesetzes in Folgendem
wiedergegeben.
Gesetz, betreffend die Bestrafung des
Sklavenhandels, vom 3. Juli 1893.
Artikel 1.
Bestrafung des Sklavenhandels.
Wer Sklavenhandel betreibt, wird mit Gefängniß
von zwei bis zu fünf Jahren und mit Geldbuße
von 100 bis zu 5000 Francs bestraft und zwar
ohne Rücksicht auf die Strafen, welche denjenigen
treffen, welcher bei der Ausübung oder bei Gelegen-
heit der Ausübung des Sklavenhandels Verbrechen
oder Vergehen wider die Person oder andere Ver-
brechen oder Vergehen verübt.
Bestrafung beim Sklavenhandel betheiligter Kapitäne,
Schiffsoffiziere und Matrosen.
Artikel 2.
Mit denselben Strafen wird ein Kapitän oder
Schiffsoffizier belegt, welcher wissentlich an Bord
eines für den Sklavenhandel bestimmten oder ver-
wandten Schiffes Dienst nimmt oder befehligt. Dem-
selben wird außerdem durch das Gericht für die
Dauer von mindestens einem und höchstens drei
Jahren die Fähigkeit, ein Schiff zu führen, abge-
sprochen. Die Frist beginnt mit der Verbüßung der
Gefängnißstrofe.
Artikel 3.
Ein Matrose, welcher wissentlich an Bord eines
für den Sklavenhandel bestimmten oder verwandten
Schisses Dienst nimmt oder freiwillig im Dieunst
bleibt, wird mit Gesängniß von zwei Monaten bis
zu zwei Jahren bestraft. ·
Artikel 4.
Einziehung von Sklavenschiffen.
Neben den Strafen kann auf Einziehung des
zum Sklavenhandel verwandien Schiffes erkannt
werden.
Artikel 5.
Verbot der Bereitstellung von Schiffen für den
Sklavenhandel.
Wer wissentlich ein für den Sklavenhandel be-
stimmtes Schiff mielhet, vermickhet oder ausrüstet,
wird mit Gesängniß von zwei Monaten bis zu zwei
Jahren und Geldbuße von 100 bis zu 3000 Frcs.
bestraft.
Artikel 6.
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Brüsseler
Generalakte über Waffeneinfuhr.
Wer den Vorschriften der Artikel 8 und 9 der
Generalakte der Brüsseler Konferenz vom 2. Juli
1890, betreffend Verbot bezw. Einschränkung der
Einfuhr von Feuerwaffen und Munition ?#) zuwider-
handelt, wird mit Gefängniß von insgesammt einem
Monat bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von
100 bis zu 500 Frcs. für jede Feuerwaffe oder jede
100 Patronen getrennt oder in Verbindung mit-
einander bestraft.
Daneben soll auf Beschlagnahme und Einziehung
der Waffen und Munition erkannt werden.
Artikel 7.
Bestrafung von In= und Ausländern wegen im
Ausland begangener Zuwiderhandlungen gegen die
Artikel 1 bis mit 6 des Gesetzes.
Ein Belgier, welcher außerhalb des Königreichs
Belgien eine der in den vorhergehenden Artikeln be-
zeichneten strafbaren Handlungen begeht, kann, wenn
er in Belgien angetroffen wird, verfolgt werden,
wenngleich der belgischen Behörde eine Klage oder
eine amtliche Anzeige von der fremden Behörde nicht
zugegangen ist.
Ein Fremder, welcher der Theilnahme an der
strafbaren Handlung verdächtig ist, kann, wenn er
in Belgien angetroffen wird, dort verfolgt werden
zugleich mit dem angeschuldigten Belgier oder nach
dessen Verurtheilung.
! Durch die Artikel 8 und 9 der Brüsseler General=
akte ist für die wwischen dem 20. Grad nördlicher Breite
und dem 22. Grad südlicher Vreite gelegenen und westlich
vom Atlantischen Ozean und östlich vom Indischen Ozean
begrenzten Territorien und deren Dependenzen einschließlich
der längs dem Meeresufer bis auf 100 Seemeilen von
der Küste entsernt belegenen Inseln die Einfuhr von Prä-
zisionswassen und Munition für solche, von wenigen Aus-
nahmesällen abgesehen, überhaupt verboten und die Einfuhr
und der Handel mit nichtgezogenen Fuersteingewehren
und gewöhnlichem Schießpulver mannigfachen Beschrän-
kungen unterworfen.