Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

— 387 — 
tient à la loi de diviser, s'il y a lieu, le terri- 
toire en un plus grand nombre de provinces. 
Les colonies ou possessions T’outre-mer 
du protectorats qdue la Belgique peut acqucrir 
sont régies par des lois particulières. 
  
. Belgisches Gesetz, 
betreffend die Bestrafung des Sklavenhandels. 
Bereits früher (siehe Jahrgang 1891, Nr. 15) 
wurde eines Gesetzentwurfs, betreffend die Bestrafung 
des Sklavenhandels, welcher den belgischen gesetz- 
gebenden Körperschaften im Jahre 1891 vorgelegt 
ist, Erwähnung gethan. Damals gelangte der Ent- 
wurf nicht zur Verabschiedung, wurde deshalb in 
diesem Jahre wieder eingebracht und ist vom König 
von Belgien, nachdem Kammer und Senak ihn in 
unveränderter Fassung angenommen hatten, am 
3. Juli d. Is. vollzogen und publizirt worden. 
Bei dem Interesse, welches die Bestrebungen zur 
Unterdrückung des Sklavenhandels in weiten Kreisen 
finden, wird der Inhalt des Gesetzes in Folgendem 
wiedergegeben. 
Gesetz, betreffend die Bestrafung des 
Sklavenhandels, vom 3. Juli 1893. 
Artikel 1. 
Bestrafung des Sklavenhandels. 
Wer Sklavenhandel betreibt, wird mit Gefängniß 
von zwei bis zu fünf Jahren und mit Geldbuße 
von 100 bis zu 5000 Francs bestraft und zwar 
ohne Rücksicht auf die Strafen, welche denjenigen 
treffen, welcher bei der Ausübung oder bei Gelegen- 
heit der Ausübung des Sklavenhandels Verbrechen 
oder Vergehen wider die Person oder andere Ver- 
brechen oder Vergehen verübt. 
Bestrafung beim Sklavenhandel betheiligter Kapitäne, 
Schiffsoffiziere und Matrosen. 
Artikel 2. 
Mit denselben Strafen wird ein Kapitän oder 
Schiffsoffizier belegt, welcher wissentlich an Bord 
eines für den Sklavenhandel bestimmten oder ver- 
wandten Schiffes Dienst nimmt oder befehligt. Dem- 
selben wird außerdem durch das Gericht für die 
Dauer von mindestens einem und höchstens drei 
Jahren die Fähigkeit, ein Schiff zu führen, abge- 
sprochen. Die Frist beginnt mit der Verbüßung der 
Gefängnißstrofe. 
Artikel 3. 
Ein Matrose, welcher wissentlich an Bord eines 
für den Sklavenhandel bestimmten oder verwandten 
Schisses Dienst nimmt oder freiwillig im Dieunst 
bleibt, wird mit Gesängniß von zwei Monaten bis 
zu zwei Jahren bestraft. · 
  
Artikel 4. 
Einziehung von Sklavenschiffen. 
Neben den Strafen kann auf Einziehung des 
zum Sklavenhandel verwandien Schiffes erkannt 
werden. 
Artikel 5. 
Verbot der Bereitstellung von Schiffen für den 
Sklavenhandel. 
Wer wissentlich ein für den Sklavenhandel be- 
stimmtes Schiff mielhet, vermickhet oder ausrüstet, 
wird mit Gesängniß von zwei Monaten bis zu zwei 
Jahren und Geldbuße von 100 bis zu 3000 Frcs. 
bestraft. 
Artikel 6. 
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Brüsseler 
Generalakte über Waffeneinfuhr. 
Wer den Vorschriften der Artikel 8 und 9 der 
Generalakte der Brüsseler Konferenz vom 2. Juli 
1890, betreffend Verbot bezw. Einschränkung der 
Einfuhr von Feuerwaffen und Munition ?#) zuwider- 
handelt, wird mit Gefängniß von insgesammt einem 
Monat bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von 
100 bis zu 500 Frcs. für jede Feuerwaffe oder jede 
100 Patronen getrennt oder in Verbindung mit- 
einander bestraft. 
Daneben soll auf Beschlagnahme und Einziehung 
der Waffen und Munition erkannt werden. 
Artikel 7. 
Bestrafung von In= und Ausländern wegen im 
Ausland begangener Zuwiderhandlungen gegen die 
Artikel 1 bis mit 6 des Gesetzes. 
Ein Belgier, welcher außerhalb des Königreichs 
Belgien eine der in den vorhergehenden Artikeln be- 
zeichneten strafbaren Handlungen begeht, kann, wenn 
er in Belgien angetroffen wird, verfolgt werden, 
wenngleich der belgischen Behörde eine Klage oder 
eine amtliche Anzeige von der fremden Behörde nicht 
zugegangen ist. 
Ein Fremder, welcher der Theilnahme an der 
strafbaren Handlung verdächtig ist, kann, wenn er 
in Belgien angetroffen wird, dort verfolgt werden 
zugleich mit dem angeschuldigten Belgier oder nach 
dessen Verurtheilung. 
  
! Durch die Artikel 8 und 9 der Brüsseler General= 
akte ist für die wwischen dem 20. Grad nördlicher Breite 
und dem 22. Grad südlicher Vreite gelegenen und westlich 
vom Atlantischen Ozean und östlich vom Indischen Ozean 
begrenzten Territorien und deren Dependenzen einschließlich 
der längs dem Meeresufer bis auf 100 Seemeilen von 
der Küste entsernt belegenen Inseln die Einfuhr von Prä- 
zisionswassen und Munition für solche, von wenigen Aus- 
nahmesällen abgesehen, überhaupt verboten und die Einfuhr 
und der Handel mit nichtgezogenen Fuersteingewehren 
und gewöhnlichem Schießpulver mannigfachen Beschrän- 
kungen unterworfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.