Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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festgelegt.  Letztere  enthält  nicht  sowohl  die  ausdrückliche  Versagung
  jeder  gesetzlichen  Anerkennung  von  entgegenstehenden
Rechtsakten,  als  auch  eine  eigene  mit  den  äussersten  landesrechtlichen
  Machtmitteln  des  Staates  der  Gegenwart  geschützte  vollziehende
  Gewalt.  Diese  in  den  internen  Verhältnissen  des  vormundschaftlichen
  Verbandes  bedeutungsvollen  Fragen  treten  bereits
  bei  dem  Schöpfungsakte  des  vormundschaftlichen  Amtes

hervor.
Das  neue  Recht  hat  die  Art  der  Begründung  des  Amtes

in  8  1789  geregelt  und  mit  der  hierdurch  eingeführten  staatlichen
Bestellung  einen  einseitigen  obrigkeitlichen  Akt  von  reiner  staatsrechtlichen
  Bedeutung  ins  Leben  gerufen.  Allerdings  hat  die
privatrechtliche  Theorie  in  dem  begreiflichen  Streben,  ihre  gerade
an  dieser  Stelle  gefährdete  Position  zu  stützen,  sich  alsbald  an
die  Worte  der  Motive  geklammert,  wonach  der  Vormund  bewusst
und  freiwillig  das  Amt  in  diesem  Akte  übernehme.  Auch  wird
darauf  hingewiesen,  dass  nach  den  Protokollen  der  2.  Lesung
Bd.  IV  S.  829  bei  Guttentag  die  Bestellung  „einem  Rechtsgeschäft
nahestehe“,  selbst  ENDEMANN  meint  S.  926  des  Familienrechts
5.  Aufl.  zu  $  215  Anm.  4:  „$  1780  bringt  die  Vertragsnatur
der  Bestellung  zum  Ausdruck  und  zur  Geltung“.  Schliesslich
haben  andere  Schriftsteller  noch  betonen  zu  müssen  geglaubt,
dass  eine  Zwangspflicht  zur  Uebernahme  gar  nicht  bestehe,  wenn
man  nur  das  Maximum  der  zulässigen  Ordnungsstrafen  bezahle.
Abgesehen  davon,  dass  letzteres  Argument  denselben  Werth  hat,
wie  die  Behauptung,  dass  jeder  einen  Diebstahl  begehen  könne,
der  sich  nur  dafür  einsetzen  lasse,  muss  doch  die  Betonung  auf
die  Worte  „formell  freiwillig“  gelegt  werden.  Dass  die  Motive
zu  Entwurf  I  $  1645!  nicht  die  Absicht  gehabt  haben,  eine
allgemein  gültige  gesetzliche  Definiton  des  Bestellungsaktes  zu
geben,  geht  daraus  hervor,  dass  auch  bei  dem  zweifellos  nur  auf
einseitigen  Akt  der  Behörde  nach  88  1787,  2  beruhenden  Beginn
  der  vorläufigen  Vormundschaft  gleichfalls  die  Vollziehung