Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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fere Orts Stadte Dr3 Name Nae Jchesn mann für den durch einen kungen 
r. Berg? u. dgl. entnommen? men Eingeborenen 
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u. s. w. 
Anmerkungen für die Tabelle. 
1. Für jeden giwelen Namen ist eine besondere Reihe zu nehmen. 
2. Ven für einen Ort, Volksstamm r2c. mehrere Namen ermittelt sind, so ist für jeden eine besondere Reihe zu nehmen, 
aber es ist in palte 9 (Bemerkungen) auf die laufende Nummer der anderen Neihen hinzuweisen, in denen versele e 
Gegenstand e ist, etwa in sfolgender Form: identischn mit Nr. . .„oder: wahrscheinlich identisch mit 
Die Lage des Orts ꝛc. ist entweder durch das Datum des Tages zu bestimmen, an welchem der Reisende sich dort 
oder in der Nähe aufbiel oder durch Beziehung au einen anderen Ort, der dann ebenso drch das Datum bestimmt 
werden kann. Also z. B. 17. 9. 92, oder WW. von . (17. 9. 92), oder 7 Stunden SO. (I7. 9. 92). 
In Spalte 7 ist e 1. wer den beirefftnden Namen angegeben. Dabei schreibe man r S der Betressende 
für ein Landsmann ist, auch seine etwaige Beschäftigung: Dolmetscher, Kaufmann, Träger, Hirte, Ortsoberhaupt r2c. 
Der Reisende vergesse nicht, an geeigneter Sielle zu bemerken, nach welchem Spstemn er scheatbt. Es genügt 
eventuell, den Namen des Verf fassers eines bekannten Lehrbuches anzugeben, z. B. Gabelentz, Steere, 
Christa aller, Brincker 2c. Wenn der Reisende seinem eigenen System solgen jolie, die melde er dieses und 
beschreibe dessen Besonderheiten genau. Leioner Eigenthümlichkeiten einzelner Laute und Silben können in 
Spalle 9 angegeben werden, wie z. B. s am Anfang schwach gelispelt; oder: die letzte Silbe mit hohem Ton u. dgl. 
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Perordnungen und Wittheilungen der Behürden in den Schuhgebieken. 
Verordnung, betreffend die Meldepflicht der Europäer in Togo. 
Auf Grund des § 11 des Gesetes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiele 
(N. G. Bl. 1888, S. 75), und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird für das 
Schußgebiet verordnet, was folgt: 
81. 
Jeder Europtier und Weiße, welcher sich länger als eine Woche im Schuhgebiete aufzuhalten 
beabsichtigt oder aufhält, ist verpflichtet, sich cchristlich oder mündlich bei dem Kaiserlichen Kommissariat in 
Sebbe baldmöglichst, spätestens aber innerhalb acht Tagen nach seiner Ankunft im Schutzgebiete zu melden. 
Bezüglich der erkrankten Weißen, welche zur Wiederherstellung der Gesundheit das Schutzgebiet betreten, 
hat die Anmeldung innerhalb 24 Stunden nach Ankunft im Aufenthaltsort zu erfolgen. 
v2. 
Die Meldung hat zu enthalten: Vor- 7 Zunamen des Neuanziehenden, seiner Eltern bezie- 
hungsweise des nächsten noch lebenden Angehörigen und deren Wohnort, Tag, Monat und Jahr und Ort 
der Geburt, Staatsangehörigkeit, Angabe, ob ledig, verheirathet, verwittwet oder geschieden, eventuell den 
Geburtsnamen und Wohnort des Ehegatten, den Wohnort oder Aufenthaltsort im Schutzgebiete, den letzten 
Wohnsitz vor Ankunft im Schutzgebiete, Religion, Stand oder Gewerbe, bei Deutschen auch Angabe über 
Militärverhältnisse. 
83. 
Verläßt eine meldepflichtige Person das Schutzgebiet dauernd, so hat die Abmeldung beim Kaiser- 
lichen Kommissariat schriftlich oder mündlich innerhalb dreier Tage nach der Abreise zu erfolgen. 
§ 4. 
Für die rechtzeitige Meldung sind außer dem Meldepflichtigen verantworklich der Hausvorstand, 
der Dienstherr, Arbeitgeber oder Ehegatte. 
85. 
Bereits im Schutzgebiete ansässige Europäer und Weiße haben binnen einer Frist von vier Wochen 
vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung die Meldung nach Maßgabe des § 2 nachzuholen.
	        
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