Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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dasselbe  noch  in  den  Händen  dieses  Schuldners  oder  dessen  Erben
sich  befindet;
geht  aber
b)  in  Beziehung  auf  alle  übrige  Realberechtigte,  deren  Hypotheken  und
andere  Realansprüche  eingetragen  worden  sind,  seiner  Vorzugsrechte
verlustig;
verliert
Jc)  in  Beziehung  auf  jeden  Dritten,  der  nach  der  Anlegung  des  Hypothekenbuchs
  und  im  redlichen  Glauben  an  die  Richtigkeit  desselben  das
Grunostück  selbst  erworben  hat,  sein  Realrecht,
und  hastet  endlich
d)  für  seden  mit  dem  Dokument  späterhin  gemachten  Mißbrauch  und  für
seden  hierdurch  und  aus  der  Nichtbefolgung  der  an  ihn  ergangenen
Aufforderung  entstehenden  Schaden.

8.  3.
Bei  der  Besitztitelberichtigung  ist  wegen  Feststellung  und  Eintragung  der
im  +.  1.  bezeichneten  Realrechte  nach  &.  13.  Nr.  1.  J.  17.  und  8.  22.  der  Verordnung
  vom  31.  Maͤrz  1834.  zu  verfahren.  Bestreitet  der  Besitzer  einen  zwar
rechtzeitig  angemeldeten,  aber  noch  nicht  bescheinigten  Anspruch,  so  ist  der  Anmeldende
  vor  Anlegung  des  Hppothekenfoliums  erst  zu  vernehmen,  wie  er  sein
Recht  zu  bescheinigen  im  Stande  sey.

§.  1.
Wer  sein  Recht  bereits  angemeldet  hat,  braucht  zwar  die  Anmeldung
(S.  1.)  nicht  zu  wiederholen,  er  ist  jedoch  verbunden,  auf  besondere  Anforderung
des  Gerichts  in  einer  von  diesem  zu  bestemmenven,  Frist  bei  Vermeidung  der
im  5.  2.  bestimmten  Nachtheile  die  Katasterbezeichnung  des  verpflichteten  Grundstücks
  anzugeben,  wenn  solche  in  der  früheren  Anmeldung  nicht  enkhalten  war.

.  5.

Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  31.  März  1834.  JS.  20.  und  21.
werden  hierdurch  aufgehoben;  ist  aber  die  im  §.  21.  sener  Verordnung  vorgeschriebene
  Bekanntmachung  bereits  erfolgt  oder  schon  verfügt  worden,  so  sind
in  diesen  Fällen  noch  die  Vorschriften  des  angeführten  §s.  21.  anzuwenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  März  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  v.  Alvensleben.  Eichhorn.
v.  Thiele.  v.  Savigny.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.,.
Gr.  zu  Stolberg.  v.  Arnim.

 

(Nr.  2434.)