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Küste kommenden schwarzen Händler geködtet und
ausgeraubt haben; diese Angelegenheit ist bis heute
noch nicht beendet, und wird in nächster Zeit die
Nothwendigkeit, die Leute zu strafen, an uns heran-
treten.
Die Voghe Velinghe sind nahe Nachbarn der
Station, es ist jedoch Herrn Zenker bis jetzt nicht
möglich gewesen, den oder die Raubmörder festzu-
zunehmen und zu bestrafen.
Die Station ist nach meinem Dafürhalten mit
einer Besatzung von 20 Polizeisoldaten auch gegen
ernstliche Angriffe gesichert, da für das Maxim=
gewehr und die Schnellfenerkanone genügend Muni-
tion vorhanden ist, und auch eine Anzahl Gewehre
in Reserve zur Verfügung stehen.
Für die Anwerbung von Jaundeleuten als Ar-
beiter sind zur Zeit die besten Aussichten vorhanden.“
Da der Bericht des Lewonig vom 7. August
datirt, dürfte zur Zeit mit Errichtung der neuen
Station bereits begonnen sein.
Grundbuchregulirung in Kamerun.
Einem Berichte des stellvertretenden Kaiserlichen
Gouverneurs von Kamerun zufolge ist die Grund-
buchregulirung im Bezirk Kamerun zum größten
Theil vollendet, die des Bezirks Viktoria begonnen.
Die Arbeit leitete bisher der beim Gounvernement
beschäftigte Assessor Wehlau, unterstützt vom Gonver=
nementssekretär Müller. Nach der Rücklehr des
Ersteren nach Deutschland wird Assessor Riebow
die Grundbuchregulirung fortsetzen.
Togo.
Schulnachrichten aus Togo.
Der Schulplau für die Schule in Togo weist
45 Ferientage auf und zwar 12 Tage zu Weihnachten,
3 Tage zu Ostern und 30 Tage zu dem im Spät-
herbst dort stattfindenden großen Block-Christmeß-
feierlichkeiten. Letztere dauern etwa 4 Wochen, und
würde es während dieser Zeit doch nicht möglich sein,
die Kinder in der Schule zu halten.
Mit dem Unterricht in der neuen, insbesondere
der deutschen Geschichte wird Lehrer Köbele im
dritten Schuljahre beginnen, doch werden auch einige
Erzählungen aus der alten Geschichte in dem neuen
Lesebuch Platz finden.
Der genannte Lehrer hat jetzt auch mit dem
Unterricht in der Landessprache begonnen und hofft
im gächsten Jahre eine landessprachliche Fibel in
Druck geben zu können. Als deutsche Fibel soll die
neue Ausgabe der Christallerschen benutzt werden.
Lehrer Köbele arbeitet gemeinsam mit den Lehrern
Kameruns auch bereits an der Herstellung eines
deutschen Lesebuchs geschichtlichen, geographischen und
wissenschaftlichen Inhalts.
Deutsch-Südwelkafrika.
Beginn der Besledelung des südlichen Namaqualandes.
Das Kharaskhoma-Syndikat, welches gewisse
Land= und Bergbauberechtigungen in den Gebieten
der Bondelzwarts, der Veldschoendragers und von
Zwartmodder besitzt, hat mit der Besiedelung dieses
Theils des südwestafrikanischen Schutzgebietes be-
gonnen. Der an Ort und Stelle befindliche Direktor
des Syndikats Mr. Gibson hat unter Berüäcksichti-
gung der Erfahrungen, die mit der Kolonisation
ähnlicher Landstrecken in Südafrika gemacht worden
sind, einen Besiedelungsplan aufgestellt, der auf einer
öffentlichen Versammlung zu Warmbad am 22. Mai
d. Is. die Zustimmung der dortigen Europäer und
Eingeborenen gefunden hat. Den Europäern, die
bisher ohne jeden Rechtstitel die Ländereien des
Syndikats als Viehweide benutzten, soll eine billige
Berücksichtigung zu Theil werden. Diesen Leuten
sollen fortan Weideberechtigungen ertheilt werden
und zwar entweder
1. allgemein für unokkupirtes Land unter Aus-
schließung gewisser Distrikte, oder
2. für eine genau abgegrenzte Fläche, die mit Ge-
nehmigung des Syndikats ausgesucht werden soll.
Die für Weideberechtigungen monatlich zu zahlen-
den Taxen sind, wie folgt, festgesetzt:
für Rindvieh 4 Pence pro Stück,
für Pferde, Maulesel und Esel 3 Pence pro Stück,
für Schafe und Ziegen afrikanischer Rasse 2 Schilling
6 Pence pro 100 Stick,
für Wollschafe und Mngoraziegen 1 Schilling
6 Pence pro 100 Stück.
Wenn die Weideberechtigung für eine bestimmte
Fläche ertheilt ist, verpflichtet sich das Syndikat,
diese Fläche, nachdem sie vermessen und abgesteckt
worden ist, dem Nutzungsberechtigten zu einem von
Sachverständigen festzusetzenden Preise zu verkaufen.
In diesem Falle hat der Käufer die Verpflichtung
zu übernehmen:
1. die Vermessungskosten, die einen vorher zu ver-
einbarenden Betrag nicht übersteigen dürfen,
zu tragen.
2. Innerhalb einer Frist von 18 Monaten ein
ordentliches Stein= oder Backsteinhaus mit einem
aus dauerhaftem Material herzustellenden Dache
zu errichten. Das Haus soll einen Werth von
mindestens S 100 haben.
3. Bei Abschluß des Vertrages 10 Prozent des
Kauspreises und 12 Monate später weitere
10 Prozent zu bezahlen.