Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Bleierzen ein Silbergehalt nachgewiesen, dessen genaue 
prozentuale Angabe noch nicht erfolgen konnte. Der 
Fund ist vor Allem dadurch interessant, weil er zum 
Unterschied von den übrigen Fundstellen aus den 
letzten Jahren ein ungewöhnlich mächtiges Erzmittel 
schon nahe der Oberfläche zeigt. In dem von mir 
durchreisten Gebiete zwischen Windhoek und der Fund- 
stelle habe ich unerwartet manches Neue auf geo- 
Znostischem Gebiete gesehen, was mich vermuthen 
läßt, daß die Gebirgsschichten östlich von Windhoek 
und den Anasbergen reichere Erzlagerstätten ein- 
schließen als die westlich vorherrschenden Granit= und 
Gneißformationen.“ 
Die deutsche Kolonialgesellschaft für Südwest- 
afrika, in deren Konzessionsgebiete die entdeckte Erz- 
lagerstätte nach dem Berichte der Bergbehörde liegt, 
hat dafür gesorgt, daß die nöthigen Aufschlußarbeiten 
in nächster Zeit ausgeführt werden. 
Verordnung, betreffend das Bergwesen im 
füdwestafrikanischen Schutzgebiete vom 
6. September 1892. 
Da die eingeborenen Häuptlinge Bergwerks- 
kenzessionen für ein und dasselbe Gebiet mehrfach an 
verschiedene Personen verliehen hatten, so trugen die 
gutgläubigen Erwerber solcher Rechte im Hinblick 
auf die konkurrirenden Ansprüche Dritter mit Recht 
Bedenken, zur Verwerthung ihrer Konzessionen vor 
Klarstellung der streitigen Rechtsfragen Kapitals- 
aufwendungen zu machen. Die Bergverordnung 
vom 15. August 1889 hatte zwar in der Berg- 
behörde eine eigene Instanz zur Enticheidung von 
Streitigkeiten über Bergwerksgerechtsame geschaffen. 
Es fehlte aber an Vorschriften, wonach der Be- 
rechtigte zur Beseitigung der Ungewißheit über sein 
Recht den Gegner nöthigen konnte, mit seinen An- 
sprüchen hervorzutreten. Es lag daher im Interesse 
der bergmännischen Erschliehung des Schutzgebietes, 
ein Aufgebotsverfahren einzuführen, durch welches die 
Anmeldung aller Ansprüche erzwungen werden konnte. 
Die Kaiserliche Verordnung vom 6. September 
1892 ist bestimmt, den zu Tage getretenen Un- 
zuträglichkeiten abzuhelfen und dadurch eine Klärung 
der vielfach verworrenen bergrechtlichen Verhältnisse 
im Schutzgebiet herbeizuführen. Sie giebt dem 
Kommissar die Befugniß, das Aufgebot zu erlassen 
und den Ausschluß nicht angemeldeter Ansprüche 
auszusprechen. An die Anmeldung schließt sich ein 
Prüfungsverfahren vor der Bergbehörde und, soweit 
Beschwerde eingelegt worden ist, vor dem Kommissar, 
in welchem über die Rechtsgültigkeit der angemeldeten 
Gerechtsame entschieden wird. 
Aufgebot zur Feststellung der Bergwerks- 
gerechtsame in den Gebieten der Bondel- 
zwarts, der Veldschoendrager und von Zwart- 
modder. 
Ein Aufgebot in Gemähheit dieser Verordnung 
ist für die Gebiete des Bondelzwarts, der Veld- 
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schoendrager und von Zwartmodder erlassen worden, 
worauf am 1. April 1893 der Ausschluß der nicht 
angemeldeten Gerechtfame verfügt worden ist. Der 
von der Bergbehörde anberaumte Prüfungstermin 
fand am 19. Mai zum Warmbad statt. Von 
den angemeldeten neun Bergwerkskonzessionen wurden 
fünf als rechtsgültig anerkannt; den Betheiligten steht 
die Beschwerde an den Kommissar zu. 
Handel= und Verkehrswege. 
Der Werth der Ein= und Ausfuhr des Schutz- 
LJebietes läßt sich zur Zeit nicht mit Genauigkeit fest- 
stellen, da vor Allem jede Angabe über den Land- 
verkehr fehlt. Zur Schätzung des Seeverkehrs bieten 
die Veröffentlichungen der Kapregierung über den 
Handel zwischen Walfischbai und Kapstadt einen An- 
haltspunkt; denn es steht fest, daß mindestens 
90 pEt. der in Walfischbai aus Kapstadt eingeführten 
Waaren nach Deutsch-Südwestafrika gehen, und daß 
der ganze Export des englischen Hafens mit Aus- 
nahme eines kleinen OQuantums Narraskerne aus 
dem Schutzgebiet stammt. 
Einfuhr. 
Der Werth der im Jahre 1892 aus Kapstadt 
über Walfischbai in das Schutzgebiet eingeführten 
Artikel belief sich auf 480 O000 Mk. Seitdem von 
der deutschen Kolonialgesellschaft eine direkte Schiffs= 
verbindung mit dem Mutterlande angebahnt worden 
ist, hat die Einfuhr aus Deutschland zugenommen. 
Dies geht unter Anderem daraus hervor, daß mit 
drei innerhalb des letzten Jahres von Hamburg nach 
Walfischhai und der Swakopmündung expedirten 
Dampfern nachstehende Güter verschifft worden sind: 
für private Rechnung 
Güter im Werthe von rund 300 000 Mk. 
für Rechnung der Regierung 
Güter im Werthe von rund 408 000 = 
im Ganzen 708 000 Mk. 
Da direkte Verschiffung nach Lüderitzbucht nicht 
stattgefunden hat, so kommt für diese hier nur die 
Einfuhr aus Kapstadt in Betracht, deren Werth im 
letzten Jahre sich auf 50 000 Mk. belaufen mag. 
Die Hauptverkehrsstraßen auf dem Landwege 
zwischen dem Schutzgebiete einerseits und der Kap- 
kolonie und Betschuanaland andererseits gehen über 
Warmbad, Keelmanshoop, Rietfontein und Hoachanas. 
Nechnet man, daß im Jahre 200 Ochsenwagen aus 
dem Süden und Osten nach der deutschen Kolonie 
fahren, und daß jeder Wagen durchschnittlich Waaren 
im Werthe von 2000 Mk. mit sich führt, so ergiebt 
sich eine Ueberlandeinfuhr im Werthe von 400000 Mk. 
Nach der vorstehenden Schätzung würde sich demnach 
der Werth der Gesammteinfuhr im letzten 
Jahre auf 1238 000 Mk. beziffern. 
Die wichtigsten Einfuhrartikel sind Eisenwaaren, 
Kleidungsstücke, Baumwollwaaren, Tabak, Kaffee, 
Reis, Wagen und Karren.
	        
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