Bleierzen ein Silbergehalt nachgewiesen, dessen genaue
prozentuale Angabe noch nicht erfolgen konnte. Der
Fund ist vor Allem dadurch interessant, weil er zum
Unterschied von den übrigen Fundstellen aus den
letzten Jahren ein ungewöhnlich mächtiges Erzmittel
schon nahe der Oberfläche zeigt. In dem von mir
durchreisten Gebiete zwischen Windhoek und der Fund-
stelle habe ich unerwartet manches Neue auf geo-
Znostischem Gebiete gesehen, was mich vermuthen
läßt, daß die Gebirgsschichten östlich von Windhoek
und den Anasbergen reichere Erzlagerstätten ein-
schließen als die westlich vorherrschenden Granit= und
Gneißformationen.“
Die deutsche Kolonialgesellschaft für Südwest-
afrika, in deren Konzessionsgebiete die entdeckte Erz-
lagerstätte nach dem Berichte der Bergbehörde liegt,
hat dafür gesorgt, daß die nöthigen Aufschlußarbeiten
in nächster Zeit ausgeführt werden.
Verordnung, betreffend das Bergwesen im
füdwestafrikanischen Schutzgebiete vom
6. September 1892.
Da die eingeborenen Häuptlinge Bergwerks-
kenzessionen für ein und dasselbe Gebiet mehrfach an
verschiedene Personen verliehen hatten, so trugen die
gutgläubigen Erwerber solcher Rechte im Hinblick
auf die konkurrirenden Ansprüche Dritter mit Recht
Bedenken, zur Verwerthung ihrer Konzessionen vor
Klarstellung der streitigen Rechtsfragen Kapitals-
aufwendungen zu machen. Die Bergverordnung
vom 15. August 1889 hatte zwar in der Berg-
behörde eine eigene Instanz zur Enticheidung von
Streitigkeiten über Bergwerksgerechtsame geschaffen.
Es fehlte aber an Vorschriften, wonach der Be-
rechtigte zur Beseitigung der Ungewißheit über sein
Recht den Gegner nöthigen konnte, mit seinen An-
sprüchen hervorzutreten. Es lag daher im Interesse
der bergmännischen Erschliehung des Schutzgebietes,
ein Aufgebotsverfahren einzuführen, durch welches die
Anmeldung aller Ansprüche erzwungen werden konnte.
Die Kaiserliche Verordnung vom 6. September
1892 ist bestimmt, den zu Tage getretenen Un-
zuträglichkeiten abzuhelfen und dadurch eine Klärung
der vielfach verworrenen bergrechtlichen Verhältnisse
im Schutzgebiet herbeizuführen. Sie giebt dem
Kommissar die Befugniß, das Aufgebot zu erlassen
und den Ausschluß nicht angemeldeter Ansprüche
auszusprechen. An die Anmeldung schließt sich ein
Prüfungsverfahren vor der Bergbehörde und, soweit
Beschwerde eingelegt worden ist, vor dem Kommissar,
in welchem über die Rechtsgültigkeit der angemeldeten
Gerechtsame entschieden wird.
Aufgebot zur Feststellung der Bergwerks-
gerechtsame in den Gebieten der Bondel-
zwarts, der Veldschoendrager und von Zwart-
modder.
Ein Aufgebot in Gemähheit dieser Verordnung
ist für die Gebiete des Bondelzwarts, der Veld-
23
schoendrager und von Zwartmodder erlassen worden,
worauf am 1. April 1893 der Ausschluß der nicht
angemeldeten Gerechtfame verfügt worden ist. Der
von der Bergbehörde anberaumte Prüfungstermin
fand am 19. Mai zum Warmbad statt. Von
den angemeldeten neun Bergwerkskonzessionen wurden
fünf als rechtsgültig anerkannt; den Betheiligten steht
die Beschwerde an den Kommissar zu.
Handel= und Verkehrswege.
Der Werth der Ein= und Ausfuhr des Schutz-
LJebietes läßt sich zur Zeit nicht mit Genauigkeit fest-
stellen, da vor Allem jede Angabe über den Land-
verkehr fehlt. Zur Schätzung des Seeverkehrs bieten
die Veröffentlichungen der Kapregierung über den
Handel zwischen Walfischbai und Kapstadt einen An-
haltspunkt; denn es steht fest, daß mindestens
90 pEt. der in Walfischbai aus Kapstadt eingeführten
Waaren nach Deutsch-Südwestafrika gehen, und daß
der ganze Export des englischen Hafens mit Aus-
nahme eines kleinen OQuantums Narraskerne aus
dem Schutzgebiet stammt.
Einfuhr.
Der Werth der im Jahre 1892 aus Kapstadt
über Walfischbai in das Schutzgebiet eingeführten
Artikel belief sich auf 480 O000 Mk. Seitdem von
der deutschen Kolonialgesellschaft eine direkte Schiffs=
verbindung mit dem Mutterlande angebahnt worden
ist, hat die Einfuhr aus Deutschland zugenommen.
Dies geht unter Anderem daraus hervor, daß mit
drei innerhalb des letzten Jahres von Hamburg nach
Walfischhai und der Swakopmündung expedirten
Dampfern nachstehende Güter verschifft worden sind:
für private Rechnung
Güter im Werthe von rund 300 000 Mk.
für Rechnung der Regierung
Güter im Werthe von rund 408 000 =
im Ganzen 708 000 Mk.
Da direkte Verschiffung nach Lüderitzbucht nicht
stattgefunden hat, so kommt für diese hier nur die
Einfuhr aus Kapstadt in Betracht, deren Werth im
letzten Jahre sich auf 50 000 Mk. belaufen mag.
Die Hauptverkehrsstraßen auf dem Landwege
zwischen dem Schutzgebiete einerseits und der Kap-
kolonie und Betschuanaland andererseits gehen über
Warmbad, Keelmanshoop, Rietfontein und Hoachanas.
Nechnet man, daß im Jahre 200 Ochsenwagen aus
dem Süden und Osten nach der deutschen Kolonie
fahren, und daß jeder Wagen durchschnittlich Waaren
im Werthe von 2000 Mk. mit sich führt, so ergiebt
sich eine Ueberlandeinfuhr im Werthe von 400000 Mk.
Nach der vorstehenden Schätzung würde sich demnach
der Werth der Gesammteinfuhr im letzten
Jahre auf 1238 000 Mk. beziffern.
Die wichtigsten Einfuhrartikel sind Eisenwaaren,
Kleidungsstücke, Baumwollwaaren, Tabak, Kaffee,
Reis, Wagen und Karren.