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3. Wird die Indentität eines Militärpflichtigen in Zweifel gezogen, so ist derselbe behufe Anstellung weiterer
Ermittelung vorläufig zurückzustellen.
4. Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorsitzenden der Ersatz-Kommission einer körper-
lichen Untersuchung unterworfen, bei welcher auf Verlangen des Arztes völlige Entblößung des ganzen
Körpers unter möglichster Berücksichtigung des Schamgefühls stattsinden muß.
5. Jeder Militärpflichtige wird, sofern er nicht augenscheinlich untauglich (Krüppel) oder dauernd unwürdig
§. 35) ist, unter den Augen des Militär= Vorsitzenden, behufs Feststellung seiner Größe ohne Fuß-
bekleidung gemessen.
6. Jeder Militärpflichtige wird behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grundlisten nach seinen
bürgerlichen Verhältnissen befragt. Außerdem muß festgestellt werden, ob Ausschließungsgründe §. 28
und §. 35) vorhanden.
7. Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Musterungstermin
Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen.
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungs- Geschäfte,
so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden (§. 31, 1 und §. 71, 2).
Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung
von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (§. 64, 5).
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S
K. M. G. §. 30, 6.
Behauptete Erbwerbsfahigkeit muß durch ärztliche Untersuchung im Musterungstermin bestätigt
werden (§. 31, 4).
8. Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse darf sich im Musterungstermin freiwillig zum Dienst-
eintritt melden.
§. 63.
Geschäftsordnung der Ersatz-Kommission.
1. Den Vorsitz im Musterungstermin führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich.
2. Der Militär- Vorsitzende ist für die Gründlichkeit der ärztlichen Untersuchung und der Messung verant-
wortlich. Er schlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffengattungen vor.
Um diesen Pflichten zu genügen, darf er den Infanterie-Offizier mit der Führung seiner alpha-
betischen Liste im Musterungstermin beauftragen.
3. Dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz- Kommision liegt die Feststellung der Identität und der bürger-
lichen Verhältnisse der Militärpflichtigen ob.
Er führt seine alphabetische Liste eigenhändig.
Außerdem kontrolirt er die Berichtigung der Rekutirungs- Stammrollen im Musterungstermin.
4. Die im Namen der Ersatz-Kommission zu führende Korrespondenz hat der Civil-Vorsitzende derselben
im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militär-Vorsitzenden zu besorgen.
Die Listen und Verhandlungen werden, mit Ausnahme des über die Loosung aufzunehmenden
Protokoll (§. 67, 2), nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet.
5. Den Beschlüssen der verstärkten Ersatz-Kommission") unterliegen:
a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse (§. 30
und §. 31);
b) Anträge auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse
zurückgestellt zu werden (§. 65, 3);
c) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wieder-Aushebung von Personen die wegen
bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt (§. 9, 2, §. 37, 3 und §. 81, 4).
*) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatz-Kommission über die Klassifikation der Mannschaften der Reserve, Landwehr.
Seewehr und Ersatz-Reserve erster Klasse mit Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Verhältnisse in Gemäßheit der §§. 64
und 69 des Reichs-Militär-Gesetzes (s. Kontrol. Ordnung Abschnitt IV).