Dienste werden von den Bewohnern der Gegend,
wo sie gebraucht werden, geleisiet.
Eine bestimmte Dauer des Diensiverhältnisses ist
nur bei Träger= und Kriegsdiensten üblich. Bei den
ersteren erstreckt sie sich so weit, bis die Karawane, zu
welcher der Eingeborene sich verdungen hat, ihr Ziel
erreicht, bei den Kriegsdiensten wird eine bestimmte
Zeit vereinbart. Bei allen anderen Diensten ist im
Allgemeinen von einer bestimmten Dauer keine Rode.
Der Neger arbeitet so lange, als es ihm paßt, und
läuft dann davon. Doch ist von den Europäern in
dieser Hinsicht schon ein heilsamer Einfluß ausgeübt
worden. Die Engagements finden meist auf einen
Monat statt mit stillschweigender Verlängerung um
einen Monat. Das Entlaufen innerhalb dieser Frist
wird bestraft und kommt daher immer seltener vor.
4. Der Abschluß von Dienstmiethverträgen mit
freien Eingeborenen vollzieht sich in der Regel genau
so wie in Deutschland, nur daß weder eine Drauf-
gabe noch schriftlicher Vertrag üblich ist. Bei der
Anwerbung von Trägern aber pflegt man nicht mit
jedem einzelnen Mann zu verhandeln, sondern mit
einem Vormann, der eine Anzahl von Leuten unter
sich hat. Diese werden gewöhnlich irgend einer
weiteren oder engeren Gemeinschaft, Stamm, Dorf-
gemeinde oder Familie, angehören. Den Nichtein-
geborenen gegenüber kommt dies aber nicht zum
Ausdruck.
5. Der Dienstmiethvertrag mit einem Sklaven
wird, je nachdem dem Nichteingeborenen die Stellung
als Sklave bekannt ist oder nicht, mit diesem oder
seinem Herrn abgeschlossen. In beiden Fällen hat
der Sklave nach allgemeiner Praxis die Hälfte
seines Lohnes seinem Herrn abzugeben. Niemals
aber kann der Sklave gegen seinen Willen
von seinem Herrn zu Arbeitsdiensten ver-
dungen werden.
6. Es ist schon ausgeführt worden (zu Nr. 4),
daß eine Gestellung ciner größeren Anzahl von Ar-
beitern in der Regel nur bei Anwerbung von
Trägern zu Karawanenzwecken stattfindet. Es wird
aber der Versuch gemacht werden, dieses Verfahren
auch für andere Arbeiten, so z. B. für den Eisen-
bahnbau, einzuführen und zu dem Zwecke Dorf= oder
Stammesälteste zur Gestellung von Arbeitern heran-
zuziehen.
In dem ersteren Falle tritt der Diensigeber nur
zu dem Trägerlieferanten in kontraktliche Beziehung,
Leßterer übernimmt alle aus dem Vertrage entsprin-
genden Pflichten und hat auch alle Rechte. Ob
dieses Rechtsverhältniß auch bei dem neuen Versuch
durchzuführen sein wird, läßt sich noch nicht über-
sehen.
7. Eine gesehliche Regelung des Inhaltes und
Umfanges von Leistung und Gegenleistung bei der
Dienstmiethe hat nicht stattgefunden. Es sind ledig-
lich die Abmachungen der Parteien maßgebend, bei
welchen naturgemäß das Herkommen beobachtet wird.
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8. Mit den Fragen unter a bis ddieser Nummer
hat sich die Gesetzgebung des Schutgebietes noch
nicht befaßt. Soweit durch Herkommen hier eine
gewisse Einheitlichkeit geschaffen ist, ist bezüglich der
Dauer des Vertragsverhältnisses und der Art und
des Umfanges der Dienstleistungen das Nöthige be-
reits gesagt worden. Die Lohnzahlung erfolgt in
der Küstenzone in Geld, im Innern in Tausch--
artikeln, wie Zeug, Kupferdraht, Perlen und dergl.
mehr. Für Kost und Wohnung zu sorgen, ist im
Großen und Ganzen Sache des Arbeiters, doch
haben Plantagenverwaltungen damit begonnen, für
ihre eingeborenen Arbeiter Negerhütten zu bauen,
um sie so mehr unter Aufsicht zu haben; die Ver-
pflegung bleibt aber auch in diesem Falle Sache des
Arbeiters. Umgekehrt pflegt es bei den Karawanen
zu sein. Bei diesen wird die Verpflegung zumeist
von dem Unternehmer oder Führer der Karawane
beschafft, während für sein Unterkommen jeder selber
zu sorgen hat, d. h. er baut sich seine Hütte für die
Nacht aus Gras oder Blättern oder dergl. mehr.
In Fällen von Erkrankung gehen die Ein-
geborenen in der Regel am liebsten zu ihrem Medizin-
mann, doch wenden sie sich auch schon nicht selten
an die Regierungsärzte, die überall die Eingeborenen
unentgeltlich oder gegen ganz unerheblichen Entgelt
in Behandlung nehmen.
Im Allgemeinen ist dem Arbeitgeber eine Dis-
ziplinargewalt nicht zugestanden worden. Dieselbe
wird von der Behörde ausgeübt. Nur den großen
Plantagen, welche in größerer Entsernung von der
zuständigen Behörde gelegen sind, ist eine Disziplinar=
gewalt in ganz bestimmten Grenzen bewilligt worden.
Sie sind verpflichtet, jede Bestrafung in ein besonderes
Buch einzutragen, und unterstehen der Aufsicht der
Behörde, welche jeden Monat einmal eine Revision
vornimmt und Beschwerden der Arbeiter erledigt.
Naturgemäß muß, auch ohne daß ein solches Recht
ausdrücklich begründet worden ist, bei Karawanen
eine gewisse Disziplinargewalt der Führer geduldet
werden.
9. Diese Frage ist im Wesentlichen schon in der
vorigen Nummer beantwortet worden. Zu c ist zu
bemerken, daß entlaufene Arbeiter von der Behörde
dem Arbeitgeber zurückgeführt werden. Eine Sicher-
stellung des Lohnes hat sich, solange die Arbeiter
im Schußgebicte verbleiben, noch nicht als ein Be-
dürfniß herausgestellt.
10. Eine Ausfuhr von Arbeitern findet im All-
gemeinen nicht statt. Es ist hierfür von Fall zu
Fall die besondere Erlaubniß des Gorvernements
einzuholen, das alsdann die umfassendsten Maßregeln
trifft, um den Arbeiker nach jeder Richtung hin sicher
zu stellen.
B.
Die Sklaverei entsteht auf sehr verschiedene
Weisen, am häufigsten durch die in großem Stile
abgehalienen Sklavenjagden in den Seengebieten und
durch die Ueberfälle der räuberischen Stämme, wie