Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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schauungen  einer  grösseren  Zahl  der  Amtsgenossen  und  wohl
auch  anderer  Beamten  der  Justizverwaltung  ab.  Die  Annahme
einer  begründeten  Abneigung  gegen  den  staatsanwaltschaftlichen
Beruf  in  seiner  gegenwärtigen  Erscheiuung  sei  in  dem  unterschiedslos
  aufgestellten  Strafverfolgungsprinzip,  in  seiner  kahlen  Allgemeinheit,
  was  das  Verständnis  für  das  Amt  des  Staatsanwalts
erschwere,  zu  suchen,  da  die  Strafprozessordnung  ihm  befehle,
abgesehen  von  den  Fällen  der  Beleidigung  und  gewissen  Körperverletzungem,
  sich  jeder  Prüfurtg  vor  Einleitung  eines  jeden  Verfahrens,
  ob  in  der  That  das  Interesse  des  Staates,  dessen  Anwalt
  er  doch  sei,  sein  Einschreiten  erheische,  zu  enthalten  und
stets,  sei  es  aus  eigener  Initiative,  sei  es  auf  den  dispositiven
Antrag  des  Verletzten,  den  Apparat  des  Strafprozesses  in  Thätigkeit
  zu  setzen,  sobald  nur  eine  Strafanzeige,  gleichviel  welchen
Inhalts,  an  ihn  gelange.  Das  Gesetz  gebiete  ihm,  anstatt  ihm
die  Machtvollkommenbheit  zur  Prüfung,  ob  sein  Einschreiten  von
dem  Vorhandensein  eines  öffentlichen  Interesses  geboten  sei,  zu
verleihen,  nur  zu  prüfen,  ob  der  vorgetragene  Thatbestand  in  das
leblose  Formular  eines  Parapraphen  des  Strafkodexes  passe,  wodurch
  das  auf  den  Gehalt  gehende  Rechtsgefühl  nicht  befriedigt
werde,  wenn  auch  die  Sicherheit  einer  formalen  Gleichheit
in  der  Behandlung  aller  Strafanzeigen  erreicht  werde.
Dr.  DAmmE  erwartete  von  der  durch  ein  Gesetz  in  die  Hand  der
Staatsanwaltschaft  gelegten  Prüfung,  ob  ein  öffentliches  Interesse
zum  Einschreiten  vorliege,  dass  diese  Behörde  „mit  mehr  Würde
und  Vornehmheit  umgeben  werden  würde“.  Das  war  wenigstens
ein  aufrichtiges  Motiven-  und  Zweckbekenntnis.  Das  Rechtsgefühl
eines  Staatsanwalts  ist  jedoch  keineswegs  dasselbe  wie  es  in  der
Gesellschaft  verallgemeinert  zu  finden  ist.  In  dieser  gilt  die
„Sicherheit  einer  formalen  Gleichheit“  vor  dem  Strafgesetz  gegen
Willkür  und  Interessenberücksichtigung  als  Grundforderung
einer  vertrauenerweckenden  Strafrechtspflege  mehr  als  „das  auf  den
Gehalt  gehende  Rechtsgefühl“  der  Strafvollziehungsorgane.  Nichts