Volltext : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

 

180

Gendarmerie  (Gemeinsames)

 

2  Mte#O  v.  1.  12.  98  bleiben  die  Vorschriften
unberührt,  wonach  die  Mitglieder  des  Gdie  Korps
der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstellt  sind.
Das  ist  in  Preußen  gemäß  Mt  v.  3.
4.  45  Teil  II  1  der  Fall;  Gerichtsherr  der
Brigade=  für  das  Standgericht,  der  zuständige
Divisionskommandeur  für  das  Kriegsgericht,  der
Chef  der  Land  Gdie  für  das  Oberkriegsgericht:
die  Bestätigungsorder  wird  durch  den  Brigadier,
im  übrigen  durch  den  Chef  der  Gdie  erteilt.  Entsprechend
  für  Baden  und  Hessen,  wobei  die
ausführenden  Vereinbarungen  zu  den  Militärkonventionen
  zu  beachten  sind,  sowie  für  Elsaß-Lothringen
  (G  v.  6.  12.  73,  GBl  331).  In
Bayern  sind  für  mil.  Delikte  die  Militärstrafgerichte
  (bloß  höhere  Gerichtsbarkeit,  Divisionskommandeur)
  nach  MStEG#B  v.  1869  zuständig.

e)Die  Disziplinar-Strafordnung
für  das  deutsche  Heer  v.  31.  10.  72  und  die  Allerh.
V  über  die  Ehrengerichte  der  Offiziere  im
preußischen  Heere  v.  2.  5.  74  (Fassung  v.  1910)  4
Z.  4  kommen  in  ihrem  Geltungsbereiche  auch  auf
die  militärisch  organisierte  Gdie  zur  Anwendung.
Das  ist  jedoch  bei  der  Doppelstellung  des  G.
nicht  als  ausreichend  zu  erachten,  da  die  Disziplinar-Strafordnung
  (§  1)  nur  Handlungen  gegen
die  militärische  Zucht  trifft,  wogegen  auch  die
dienstamtliche  Stellung  Berücksichtigung  heischt.
In  verschiedenem  Maße  trägt  dem  Rechnung
Bayern  und  Hessen,  unzureichend  (veraltet)
Preußen  (unten  #  3  Z.  5).

1)  Nicht  dagegen  sind  die  Mitglieder  der  Gdie
als  Militärpersonen  zu  betrachten  im  Sinne  des
49  RMG  (Ausübung  des  Wahlrechts),  §  41
(Ablehnung  von  Vormundschaften;  deshalb  unberechtigt
  Z.  71  der  preuß.  Dienstvorschrift),  &  44
(Soldatentestament),  §  45  (Beschränkungen  für
Zwangsvollstreckung  und  Abtretung  ihrer  Gehaltsansprüche,
  dazu  998  44,  192)  oder  anderer
Reichsgesetze,  wie  der  ZPO.  Doch  wird  hier  z.  B.
für  die  Pfändungsbeschränkungen  (§  750  Z.  8,
nicht  Z.  5)  einigermaßen  durch  die  Einreihung  der
G.  unter  die  „Beamten“  geholfen.  In  Fällen,
wo  die  besondere  Behandlung  der  Militärpersonen
auf  ihrer  Unterstellung  unter  die  Militärgerichtsbarkeit
  beruht  (z.  B.  §  390  8PO,  5  50  StP,
wohin  auch  Ungebührstrafen  aus  §J  179  GVG  zu
zichen  sein  werden),  müssen  die  G.  nach  den
Grundsätzen  unter  c,  als  Militärpersonen  behandelt
  werden.  Die  G.  können  auch  nicht  das  B
v.  22.  12.68  (BGBl  571)  wegen  der  Heranziehung
der  Militärpersonen  zu  Kommunalauflagen  für
sich  geltend  machen  (partikuläre  Verschiedenheit).
Wo  der  Waffengebrauch  für  Militärpersonen  besonders
  geregelt  ist,  wie  in  Preußen  durch  G  v.  20.
3.  1837,  kommen  für  G.  nicht  diese  Bestimmungen
  zur  Anwendung  (O  31,  445;  das  beachtet
die  „Dienstvorschrift"  Z.  149c  nicht  genügend).

II.  Die  Mitglieder  der  Gdie  sind  nach  ihren
Dienstpflichten  polizeiliche  Beamte,
  mag  auch  zuweilen  um  der  militärischen
Organisation  willen  die  „Amts“'pflicht  gegen  die
„Dienst'  pflicht  zurücktreten  (vgl.  den  Diensteid  in
Preußen).  Das  wird  bedeutsam  z.  B  für  534  Z.  6
GVGG.  In  den  Aufgaben  ist  die  Gdie  ubhängig  von
Zivilbehörden,  die  Mannschaften  zur  Exekutive,
die  Offiziere  im  wesentlichen  zur  allgemeinen
Kontrolle  über  die  Ausübung  der  Dienstpflichten.
Die  Doppelstellung  kann  z.  B.  sowohl  den  militä- 



 

 

 

 

rischen  Vorgesetzten  als  der  Zivilbehörde  ein
Strafantragsrecht  aus  §J  196  St  GB  geben  (Röst
29,  211,  Rechtspr.  8,  512).  Die  Verschiedenheit
der  Organisation  in  den  einzelnen  Staaten  hat
aber  auch  hier  zu  einer  nicht  unbedenklichen  Verschiedenheit
  geführt,  indem  die  G.  in  den  größeren
deutschen  Staaten  auch  r  Hilfsbeamten
der  Staatsanwaltschaft  im  Sinne
des  §J  153  GVo  bestellt  sind  (Bayern  vgl.  Krais“
2,  62,  Sachsen,  Württemberg  Kal  V  v.  27.  9.
79,  Baden  Landesh.  V  v.  12.  8.  79,  §&  1  DienstO
v.  1909,  Hessen,  Elsaß-Lothringen  V  RK  13.  6.  79
#14),  nicht  dagegen  in  Preußen  (Rt  llI,
175,  Jur.  Wochenschr.  06  S  255).  Das  ist  für  die
Befugnis  zu  Beschlagnahmen  und  Durchsuchungen
gemäß  §§  98,  105  St  PO  von  Bedeutung  (vgl.  jedoch
  RöosSt  21,  47,  OVG  28,  414).  Aber  auch  in
Preußen  liegt  ihre  Tätigkeit  nicht  bloß  in  der  Verw-Polizei,
  sondern  zu  einem  guten  Teil  in  der  Kriminalpolizei,
  vgl.  die  Anweisungen  des  Min  Inn
v.  7.  S.  80  (MB.I  239)  und  26.  10.  03  (Ml  243),
f#erner  v.  1.  3.  80  (Ml  71)  über  ihre  Heranziehung
  zu  Sitzungen  des  Schwurgerichts.

Die  höheren  Anforderungen,  die  nicht  zum
wenigsten  die  Verwendung  für  die  Kriminalpolizei
andie  Gstellt,  bestimmen  eine  besondere  Vorbildung.
Gendarmerieschulen  bestehen  in  Preußen
  (Einbeck  und  Wohlau),  Bayern  (München),
Baden  (Karlsruhe).  Für  besondere  kursorische
Unterweisung  ist  auch  anderwärts  (Württemberg)
gesorgt.

III.  Die  Mitglieder  der  Gdie  genießen  einen
Vorrang  vor  den  Polizeibeamten,  indem  diese
ihnen  bei  gemeinsamer  Verwendung  untergeordnet
  sind  (ausdrücklich  Hessen).  In  Preußen  und
Baden  hat  die  Gdie  sogar  den  Vorrang,  wenn  sie
gemeinschaftlich  mit  den  Linientruppen  in  Diensttätigkeit
  ist  (pr.  V  §  9);  anders  allerdings  Bayern
(V  v.  1908  5K  26).

Alle  Zivil-  und  Militärbehörden  sind  verpflichtet,
  die  Gdie  in  Ausübung  ihrer  Pflichten  „kräftigst"
  zu  unterstützen  und  ihnen  die  zur  Aufrechterhaltung
  ihres  Ansehens  und  Erreichung  ihrer
Bestimmung  nötige  Hilfe  zu  erweisen  (§  15  pr.  V
=  427  bayr.  V).

Das  Gdie  Korps  nimmt  eine  „ehrenvolle  Stellung“
  im  Staate  ein  (§  38  bad.  Dienst  O).  Das
kommt  auch  in  der  Behandlung  der  G.  zum  Ausdruck.
  Die  G.  sollen  deshalb  auch  für  die  Regel
nicht  zu  niederen  polizeilichen  Dienstleistungen
verwendet  werden  (z.  B.  nicht,  um  Kinder  zur
Schule  zu  bringen,  pr.  Mli  B  1882  S  277),
nicht  zu  gewöhnlichen  Botendiensten  (Preußen,
Sachsen,  Hessen).  Auszeichnende  Anerkennung
der  Dienste  ist  vorgesehen  (Preußen,  Baden:
Charakter  als  Leutnant  für  Oberwachtmeister,
die  nach  30jähriger  Dienstzeit  ausscheiden).  Der
Wahrung  des  Ansehens  und  der  Unabhängigkeit
ihrer  Stellung  dienen  auch  Verbote  oder  besondere
Einschränkungen  für  den  Erwerb  oder  Nebenbeschäftigungen
  der  G.  selbst  und  ihrer  Angehörigen
(Preußen  Dienstvorschrift  §  53,  Baden  7  61,
Württemberg  §  39)  und  die  für  die  Eheschließung
erforderliche  Genehmigung,  u.  U.  mit  besondern
Schranken  (Preußen  Dienstvorschrift  §  68,  Bayern
g  18,  Württemberg  §§  15,  37).

#§  3.  Preußen.  Die  Gdie  als  eine  Exekutive
für  alle  Zweige  der  Staatsverwaltung  ist  (provisorisch)
  durch  das  Gendarmerieedikt  v.  30.  6.  1812