Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Gebũbren fũüũr Depeschen nach Stationen anßerhalb des Vereinsgebietes. 
S. 70. 
Bei Depeschen nach außerhalb des Vereinsgebietes gelegenen Stationen 
werden neben den Vereinsgebühren die auswärtigen Gebühren berechnet und er- 
hoben. Die Telegraphen-Stationen erhalten zu diesem Zwecke die Tarife für 
alle jene auswärtige Staaten, mit welchen der Verein im Depeschen-Verkehr 
steht, nebst den Bestimmungen, nach welchen die Gebührenberechnung für die 
telegraphische Korrespondenz mit diesen Staaten Statt zu finden hat. 
Ergänzungen und Abänderungen dieser Tarife und Bestimmungen werden 
den Telegraphen-Stationen ebenfalls, so oft solche eintreten, mitgetheilt. 
Die auf den Verkehr mit den auswärtigen Telegraphen-Linien Bezug ha- 
benden verschiedenen Tarife werden auf den Telegraphen-Büreaus dem Publi- 
kum zugänglich angeheftet. 
Richtung für die Beförderung der Depeschen nach auswärtigen Stations-Orten. 
C. JI. 
Wenn bei Depeschen nach außerhalb des Vereinsgebietes gelegenen Statio- 
nen mehr als eine Richtung für die Beförderuug möglich ist, so hat letztere 
auf dem etwa vom Absender schriftlich auf der Depesche angegebenen Wege 
Statt zu finden (F. 14) und wird der Gebührenbetrag hiernach berechnet. 
Ist von dem Absender die Richtung nicht vorgeschrieben, so wird in der 
Regel jede solche Depesche für diejenige Linie tarifirt, für welche bis zum Be- 
stimmungsorte die geringere Gebühr entfällt. 
Ist die Beförderung auf dem billigeren Wege nicht thunlich und dieser 
Umstand der Telegraphen-Station bei der Aufgabe bekannt, so wird dem Auf- 
geber mitgetheilt, daß die Depesche auf dem kostspieligeren Wege befördert wer- 
den müsse und von demselben, falls er auf Beförderung besteht, die für dieselbe 
entfallende höhere Gebühr erhoben. 
Dasselbe Verfahren findet Statt, wenn die Beförderung der Depesche auf 
dem vom Aufgeber ausdrücklich verlangten Wege nicht möglich seyn sollte. 
Wenn eine Unterbrechung oder Störung der Linie, auf welcher die Taxe 
geringer entfällt, erst nach erfolgter Annahme oder Abtelegraphirung der Depe- 
sche nach einer Zwischen-Station eintritt, so erfolgt die Beförderung auf der kost- 
spieligeren Linie jedoch ohne Nacherhebung der hiefür entfallenden höheren Gebühr. 
Beförderung Vereinsländischer Depeschen über auswärtige Telegraphen-Linien. 
K. 72. 
Depeschen, deren Ursprungs= und Bestimmungs-Ort im Gebiete des Deutsch- 
Oesterreichschen Telegraphen-Vereines liegen, können bei Unterbrechung der Ver- 
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