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Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für Togo, betreffend
Privatniederlagen unter Zollmitverschluß.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deusschn Schutzgebiete, und
der Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich, was folgt:
81.
Die §§ 6, 7 und 8 der Verordnung vom 18. Mai d. Is., betreffend Privatniederlagen unter
Zollmitverschluß, werden hiermit aufgehoben.
An ihre Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen:
§ 6 der Verordnung vom 18. Mai 1894:
Jede einzelne Waarenpost muß binnen zwei Jahren nach der Einlagerung entweder verzollt oder
wieder ausgeführt sein.
§7 der Verordnung vom 18. Mai 1894.
Die Entnahme der Waaren aus den Privatlagern kann jederzeit während der Dienststunden der
Zollämter und zwar in der Reihenfolge, wie die Anmeldungen einlaufen, stattfinden.
Irgend welche Bearbeitung oder Theilung der einzelnen Waarenkolli in den Lagerräumen ist
nicht gestattet.
§ 8 der Verordnung vom 18. Mai 1894.
Die Einlagerung in Privatniederlagen sowie die Zollabfertigung bei Entnahme von Waaren aus
denselben ist gebührenfrei.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Sebbe, den 6. Juli 1894.
Der Kaiserliche Landeshauptmann.
(L. 8.) gez. v. Puttkamer.
von Deutsch-Ostafrika am 31. Juli 1894.7)
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