Artikel 6.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die
Ratifikations-Urkunden sollen so bald wie möglich aus-
gewechselt werden.
Der Vertrag soll zwei Monate nach Austausch
der Natifikations- Urkunden in Kraft treten und so
lange in Kraft bleiben wie der Vertrag vom 14. Mait
1872, also außer Kraft treten, wenn dieser außer
Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Be-
vollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Siegel
beigedrückt.
So geschehen zu London am fünsten Mai, im
Jahre des Herrn E hth tundvierund-
neunzig.
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niunety-
Artiele VI.
The present Treaty sball be ratified, and the
tsnetcn shall be exchanged as soon as
r’ Treaty shall come into operation two
months alter the exchange of the ratibcations,
and shall remain in force as long as the Treaty
ol the 14 ½ May, 1872, remains in force, that is, it
Shall terminate with the termination of that Treaty.
In wituess whereol the respective Plenipoten-
tiaries have signed the same, and have alfixed
thereto the senl ol their arms.
Done at London, the fisth day os May, in the
Fear ol Our Lord one thousand eight hundred and
lour.
(L. S.) Hatzfeldt.
(L. S.) Kimberley.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und der Austausch der Ratifikations-Urkunden hat
am 3. Dezember 1894 in London stattgefunden.
Auh Grund der Bestimmungen des Gesehes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz-
gebiete (R. G. Bl. 1888 S. 75), des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung
und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande (B. G. Bl. S. 599) und des
§ 18 der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Jannar 1891, betreffend die Rcchtsverhältnisse in Deutsch-
Osiasrika (R. G. Bl. S. 1), sowie auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 2. Mai 1894 ist dem
Staenen v. Eltz für seine Person und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit in Langenburg in Deutsch-
Ostafrika die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, innerhalb seines Amtsbezirks bezüglich aller Personen,
die nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen
und Sterbefälle zu beurkunden.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betressend die R —3- der deutschen Schuhgebiete
(R. G. Bl. 1888 S. 75), des * 1· des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (N. G 599) und der Kaiser-
lichen Verordnung vom 21. April 1886 (N. G. Bl. S. 128) ist dem mit der Wieschea un des Gonver-
neurs in Kamerun beauftragten Landeshauptmann v. Puttkamer für den Amtsbezirk Kamerun und für
die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit daselbst die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich
gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Ge-
burten, Heirathen und Sierbefälle derselben zu beurkunden.
Derordnungen und Wittheilungen der Behörden in den Schutgebieken.
Der Kaiserliche Gouverneur für Deutsch-Ostasrtka hat auf Antrag der dortigen Plantagenbesitzer
mit Zustimmung des Reichskanzlers im Interesse der Hebung der Plantagenwirthschaft genehmigt, daß
Düngungsmittel in Zukunft zollfrei bleiben sollen, wenn sie von den Plantagenunternehmern unmittelbar
eingeführt werden. Nur die übliche slatistische Gebühr wird erhoben werden.
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für Togo, betreffend
Jollermäßigung für eingeführte Waaren der Missionsgesellschaften.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betressend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete,
vom 29. März 1889 und nach vorheriger Genehmigung durch den Herrn Reichskanzler verordne ich,
was folgt:
§ 1.
Den im Schutgebiete ansässigen chnstlccher Missionsgesellschasten wird eine Zollermäßigung für
die von ihnen eingeführten zollpslichtigen Waaren insosern gewährt, als jeder Missionsgesellschaft die von
ihr gezahlten Zölle bis zur Höhe von 1000 Mark jährlich rückvergütet werden.