Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Herausgegeben in der Kolouial-Ablheilung deo Auswärligen Amlo. 
  
VI Jahrgang. Berlin, 15. Febrnar 139953. Uummer 4. 
Diese Sechrift erscheint am 1 und 15. jedes Monats. Derseiben warden als Beibeite beigesügt die aminbeftenh, einmal vierteliäbrlich erscheinen. 
den „Miltheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den, deutschon Fha. gebieten“, herausgegol en Dr. Freiherr v. 
— Der siutbee teljobrspreis fur dos Kolonzalblanu wit den B erbelen beträgt 3 Mork. 7 Kant Sbohner 1 ien Ponämern und Buchhandlungen. — 
Einsendungen und Anjragen sind an die Königliche HoibbanogQ von Wrt st Siegfried Mittler und Sohn, Verlin SW 12, Koch- 
—70, zu rie 
  
  
Inhalt: Amtlicher Theil: Crgänzung der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und unterbeamtenstellen bet bei 
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern S. 99. — Anweisung wegen Venennung neuer Stationen 
und geographischer Oertlichleiten S. 100. — Runderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutch- Ostafrika an die 
Bezirks= und Bezirksnebenämter sowie die Stationen im Innern, betressend Feuerwassen S. 100; desgleichen, be- 
treffend Heuschreckenplage S. 100. — Machweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwallung für Deutsch- 
Ostafrika für den Monat November 1894 S. 101. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, 
betressend Grunderwerb S. 101. — Personalien S. 102 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 106.— Deutsch-Ostafrika: Ueber die Reise des Lienle- 
nants Grafen v. Goetzen durch Centralafrika 1893/94 S. 103. — eber hie Befestigung von Kuirenga S. 108.— 
BVericht des *8 Richter über seinen Zug nach Mjumbiro S. — Sammlung naturwissenschaftlichen 
Gegenstände S. 110. — Kamerun: Bericht des Rittmeisters v. Siellhh über seinen Marsch von Balinga nach 
Vola S. Ros — Sammlung naturwissenschaftlicher Gegenstände S. 114. —— Togo: Sammlung baturwisshcichust, 
licher Gegenstände S. 115. Deutsch= Suwestafrika kereftnnen S. 158. — Aus dem Vereiche der 
pssionen in den Schu ugebieten und der Antisklaverei-Bewegung S. 115. Verschiedene 
ittheilungen: Bericht des Leilers des botanischen Gartens in Victoria Dr. re über Gemüsebau im tropischen 
Urika S. 116. — Die emetinfreien Ipecacuanha-Pillen S. 119. — Jahresbericht für 1894 über Kolonialwolle 
. 121. — Sbeinische Handei-Plantagengesellschaft S. 122. — Litterarische Vesprechungen S. 122. — Litlteratur- 
Lersei eichniß S. 122. — Schiffsbewegungen S. 123. — Verkehrs-Nachrichten S. 123. Fahrplan der deutschen 
Ostafrika= Linie (Bombay —Ostafrika) für 1895 S. 124. — Angeigen S. 125. 
  
  
  
SG2 214 
  
Dieser Nummer liegt eine auf Grund der nenesten Verträge g6geichnete 
Karte von Afrika bei. 
Anttlicher Theil. 
Gesehze; Perordnungen der Reichsbehörden. 
Ergänzung der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten- 
stellen bei den Neichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern. 
Der Bumdesrath hat in der Plenarsitzung vom 10. Januar d. Is. folgenden Beschluß gefaßt: 
8 1 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Slaatsbehörden mit Militäranwärtern s) erhält am Schlusse folgenden Zusat: 
Dem Eintritt in eine militärisch organisirte Gendarmerie oder Schutzmannschaft steht der Ein- 
trilt in eine der in den deutschen Schubgebieten durch das Reich oder die Landesverwaltung errichteten 
Schutz= oder Polizeitruppen oder die Anstellung als Grenz= oder Zollaussichtsbeamter in den Schutz- 
gebieten gleich. 
Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Civilversorgungsschein hat für den Reichsdienst 
sowic für den Civildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird nach dem nachfolgenden Muster 
durch das Reichs-Marine-Amt ausgesiellt. Diejeuigen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmung 
den Civilversorgungsschein erhalten haben, stehen in Bezug auf die Reihenfolge der Einberusung von 
Stellenamwärtern den im § 18 unter Nr. 3 bezeichneten Unterofsizieren gleich, insoweit sie im stehenden 
Heere oder in der Kaiserlichen Marine unter Hinzurechnung der Dienstzeit in den Schutgebicten eine 
Gesammtdienstzeit von mindestens acht Jahren erreicht haben. 
  
*) Vergl. Centralblatt für das Deulsche Neich 1882, S. 123.
	        
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