Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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Heuschrecken nicht angegriffen werden, und ihnen deren Anbau zu empfehlen. Soweit bekannt, werden 
Maniok (Mhogo), Bataten (Viasi) sowie die verschiedenen Bohnenarten (Dsiroko, Kifsiwi, Kunde, Maha- 
ragwe) verschont. 
Außerdem sind sie ersucht worden, Vorschläge zu machen, in welcher Weise die Bevölkerung bei 
Beschaffung des nöthigen Saatlkorns unterstützt werden könnte. 
  
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- 
Ostafrika im Monat November 1894. 
(Eine Nupie zum Kurse von 1,125 L 
  
  
  
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66 Pf. 08 Pf. — Pf. 23 Pf. 6 . 
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Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend Grunderwerb. 
Auf Grund des § 21 der Kaiserlichen Verordnung vom 2. Juli 1888 wird unter Aufhebung 
der Verordnung vom 23. Juli 1886 Nr. 11 mit Genehmigung des Reichskanzlers verordnet, was folgt: 
81. 
Verträge, die von Nichteingeborenen mit Eingeborenen über Grunderwerb geschlossen werden sollen, 
müssen bei Vermeidung der Nichtigkeit vor einem hierzu ermächtigten Beamten verlautbart werden. 
Es gelten als ermächtigt: 
Der Gouverneur, der Richter, die Bezirksamtmänner, die Amtsvorsteher sowie deren Vertreter; 
außerdem kann der Gouverneur noch andere Beamte besonders ermächtigen. 
82. 
Die Besitzergreifung von herreulosem Lande bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung 
des Kaiserlichen Gouverneurs. 
83. 
Wer von herrenlosem Lande Besitz ergreift, hat dies binnen sechs Monaten bei Vermeidung des 
Verlustes aller rechtlichen Ansprüche dem Gouvernement anzuzeigen; dasselbe setzt in jedem einzelnen 
Falle die Bedingungen fest, unter welchen das Land erworben wird. 
8 4. 
Für die Verlautbarung eines Vertrages (§ 1) werden zehn vom Hundert des Erwerbspreises als 
Gebühr erhoben, auch sind dem Gonvernement die erwachsenen Auslagen zu ersetzen. 
Schuldner ist der Erwerber; sind Antragsteller und Erwerber verschiedene Personen, so haften 
Beide sammtverbindlich. 
Bei Schenkungsverträgen sowie bei Besitzergreifung von herrenlosem Lande (§ 2) kann eine 
Gebühr nach dem Ermessen des mit der Angelegenheit befaßten Beamten erhoben werden. 
" §5. 
Diese Verordnung krilt mit dem 1. Februar 1895 in Kraft. Die Bestimmungen der Verordnung 
vom 27. März 1888 werden durch diese Verordnung nicht berührt. 
Kamerun, den 24. Dezember 1894. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
(L. S.) gez. v. Zimmerer.
	        
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