Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

— 131 — 
6. Die Oberbeamten der Zollverwaltung (Zolldirektor bezw. dessen Vertreter) sind berechtigt, zu jeder 
Zeit, mindestens aber halbjährlich, das Postankunftsbuch nebst Packetbegleitadressen wegen der über- 
wiesenen Zolldeklarationen zu prüfen. 
Sebbe, den 15. Juni 1894. 
Der Koaiserliche Landeshauptmann. 
(I. S.) gez. v. Puttkamer. 
Bekanntmachung für das Schutzgebiet der Neu-Guinca-Kompagnie. 
An Stelle des abberusenen Kaiserlichen Richters Herrn Brandeis ist laut Erlaß des Herrn 
Reichskanzlers vom 14. Oktober d. Is. der Königlich preußische Gerichtsassessor Herr Mellien auf Grund 
des Reichsgesetzes vom 13. März 1888 (R. G. Bl. S. 71) zur Ausübung der Gerichtsbarkeit I. Instanz 
im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie ermächtigt worden. 
Gleichzeitig hat derselbe auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der 
deutschen Schutzgebiete (N. G. Bl. 1888, S. 75), ud des Neichsgesetzes, betrefsend die Eheschließung und 
die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 1. Mai 1870 (B. G. Bl. 
S. 599), die Ermächtigung erhalten, für seine Person und für die Dauer seiner Thätigkeit im Schutz- 
gebiete im Bismarck-Archipel bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige 
beschsießungen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle zu beurkunden. 
gleiche Befugniß ist demselben für Kaiser Wilhelmsland in Behinderungsfällen des hiesigen 
Eundesbchet übertragen. 
Friedrich Wilhelmshasen, den 10. Dezember 1894. 
Der Koaiserliche Landeshauptmann. 
In Vertretung: 
(I. S.) gez. Rüdiger. 
  
WVWVVVTVVVVTVYVVVVVVVVVITTNWVVVYYVVYIYTWYTVVTWYTWPVYVYWYTYTVYVVYVV WVVV 
Perlsvnalien. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, in Anerlennung der von Angehörigen 
der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrila in den Kämpfen gegen die Mawudjileute bei Kilwa am 7. Sep- 
rember 1894 bewiesenen Umsicht, Entschlossenheit und Tapferkeit folgende Auszeichnungen zu ertheilen: 
den Rothen Adler-Orden 4. Klasse mit Schwertern: 
dem Premierlientenant a. D. und Kompagnieführer in der Schutztruppe Freiherrn v. Eberstein; 
das Militär-Ehrenzeichen 2. Klasse: 
dem Feldwebel in der Schutztruppc Görn, dem Lazarethgehülsen in der Schutztruppe Thelips; 
die Krieger-Verdienst-Medaille 2. Klasse: 
den Ombaschas Mohammed Taufik, Machbob Hossein und Mohammed Said. 
Der Premierlieutenant a. D. Kollmann, bisher vom 7. Königlich Sächsischen Infanterie-Regiment 
„Prinz Georg“ Nr. 106, ist mit dem 6. Februar d. Is. der Schußtruppe für Deutsch-Ostafrika zu- 
getheilt worden. 
Die Sekondlieutenants Schmidt, bisher vom 4. Thüringischen Infanterie-Regiment Nr. 72, und 
Helm, bisher vom Ulanen-Regiment von Schmidt (1. Pomm.) Nr. 1, sind mit dem 25. Februar d. Is. 
der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrila zugetheilt worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.