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3. dazu zehn Typenkasten mit den erforderlichen Einsatztypen für Jahr, Monat und Tag
(Stundentypen sind nicht erforderlich), 4
4. zehn T-Stempel,
zehn Stempelschwärzapparate aus Eisen,
zehn Stempelbürsten,
zehn Stempelunterlagen,
zehn Briefbeutelmesser,
zehn Brieswagen, vollständig aus Messing,
10. zehn Grammgewichtssätze zu den Briefwagen,
11. zehn gußeiserne, blau emaillirte Brieflasten kleinster Art ohne Platten,
12. zehn Posthausschilder aus Zinkguß für Postagenturen,
13. 50 wasserdichte Briefbeutel 1. Sorte mit Siegelleder,
14. 50 desgleichen 2. Sorte.
Von den Briefbeuteln sind je 5 von jeder Sorte mit der Aufschrift „Kaiserlich-Deutsche Post-
agentur Bukoba“ bezw. „Kilossa“, „Kisaki“, „Langenburg“, „Marangu“, „Masinde"', „Moschi“, „Mpwapwa“,
„Muanza“ und „Tabora“ versehen.
Die genannten Gegenstände werden zusammen mit den für jede Anstalt noch erforderlichen Amts-
bedürfnissen, das sind 1000 Einschreibenummern, 1 Annahmebuch für Einschreibsendungen, 1 Flasche
Stempelfarbe nebst dem erforderlichen Vorrath an Bindfaden und Siegellack sowie an Formularen dem
Hauptmagazin zur lastenmäßigen Verpackung und Absendung an die Stationen auf Grund von Liefer-
scheinen überwiesen werden.
Das Postämt bittet, die Stationen geneigtest anweisen zu wollen, die Lieserscheine über die Aus-
staltungsgegenstände und Amtsbedürfnisse nach deren Empfang hierher quittirt zurücksenden zu wollen.
Die für jede Postanstalt bestimmten 5 wasserdichten Briefbeutel 1. Sorte und 5 Briefbeutel
2. Sorte werden den Stationen nicht mit einem Mal, sondern allmählich übersandt werden.
Die Befugnisse der Innenpostanstalten sind, der mit dem Kaiserlichen Gouvernement getroffenen
Vereinbarung gemäß, zunächst beschränkt und erstrecken sich vor der Hand:
1. Auf die Annahme und Ausgabe sowie die Absendung von gewöhnlichen und eingeschriebenen
Briefsendungen,
2. auf die Aushändigung der eingegangenen Packetsendungen,
3. auf den Verkauf von Postwerthzeichen.
Die Annahme von Packetsendungen soll vor der Hand, da ein thatsächliches Bedürfniß hierzu
noch nicht vorliegt, ausgeschlossen sein. Wünscht ausnahmsweise der einc oder der andere von den auf den
Stationen befindlichen Herren Packete abzusenden, so würde er dieselben durch eine zweite Person hier
oder bei einer anderen Postanstalt des Schußgebietes zur Ausgabe bringen lassen müssen.
Hinsichtlich des Bezuges der Zeitungen seitens der auf den Stationen befindlichen Angehörigen
der Kaiserlichen Schutztruppe tritt durch die Neueinrichtung keine Aenderung ein. Die Zeitungen werden,
dem auf den diesseitigen Vorschlag vom 19. Juni 1893 — Nr. 761 — unter dem 28. Juni des ge-
nannten Jahres erlassenen Gouvernementsbesehl gemäß, ohne Weiteres nach Ablauf der jedesmaligen
Bezugszeit weiter bestellt, falls von den im Innern befindlichen Beziehern nicht mindestens einen Monat
vor Ablauf der Bezugszeit hier anderweite Verfügung eingeht.
Der unterm 23. Juni beziehungsweise 18. Juli des Vorjahres getroffenen Vereinbarung ent-
sprechend sollen den Innen-Postanstalten eiserne Bestände von Postwerthzeichen geliefert werden. Die an-
liegende Nachweisung ergiebt den voraussichtlichen halbjährigen Bedarf für iede Station. Bei der Ver-
anschlagung ist angenommen worden, daß jeder Europäer etwa 10 Briefe und 10 Postkarten im Monat
schreibt. Die hiernach sich ergebende Anzahl an 20 Pf.Marken ist sodann mit Rücksicht auf die Briefe
mit mehr als einfachem Gewicht um 50% höher bemessen worden; die Freimarken zu 10 Pf. dienen zur
etwaigen Ergänzung. Da die Einrichtung ähnlicher Postanstalten auf den im Bau begriffenen Stationen
Ulanga und Muhalala wohl nur eine Frage der Zeit sein kann, so ist der Bedarf für dieselben gleich mit-
veranschlagt worden.
Die Postwerthzeichen stehen gegen Entrichtung des Werthbetrages zur Verfügung des Kaiserlichen
Gonvernements. Die rechtzeitige Erneuerung der eisernen Bestände würde Sache der Stationen sein,
Als Hülfsmittel für die richtige Frankoerhebung wird den 10 Innen-Postanstalten das vierteljährlich er-
scheinende Postblatt künftig regelmäßig von hier übersandt werden.
Die ersten 10 Exemplare (Ausgabe vom 1. Oktober 1894) werden, mit einigen erläuternden
Zusäten diesseits versehen, anliegend dem Kaiserlichen Gouvernement mit der ergebensten Bitte übersandt,
die Exemplare zusammen mit den durch die Neueinrichtung nothwendig werdenden Weisungen den Stationen
zugehen lassen zu wollen.
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