Art. 6. 1. Sofern nicht ansdrücklich das Gegen-
theil bestimmt ist, wird für jede Musterung oder
Neumusterung der Staatslasse eine Vergütung, welche
sich nach dem Tarif berechnek, entrichtet.
2. Auch die Kosten der in den Art. 8, 10 und
12 erwähnten Stempelbogen sind für Rechnung des
Schiffers.
Art. 7. 1. Die Kommission ist befugt, anzu-
ordnen, daß die Räume geleert werden, falls solches
für die Musterung dringend nöthig ist.
2. Der Schiffer ist verpflichtel, bei der Musterung
so viel wie möglich behülflich zu sein.
Art. 8. Enutspricht ein Schiff nach dem Urtheil
der Musterungskommission den im Art. 1 gestellten
Ansorderungen, so wird darüber ein Certisikat in
drei Exemplaren ausgefertigt, wovon das Original
ind das Duplilat, geschrieben auf Stempelbogen von
je 1,50 Gulden, durch den Vorstand der Ortsver-
waltung dem Schiffer verabsolgt und das Triplikat
dem Kommandanten der Seemacht und Chef des
Marinedepartements zugesandt wird.
Art. 9. 1. Ein Certifikat wird für nicht länger
als uin Jahr ertheilt
Es hört auf gültig zu sein, wenn das Schiff
auf ##n Grunde gesessen oder Haverei am Rumpf
oder Maschine erlitten hat.
3. Soweit nichts Anderes bestimmt ist, wird ein
Dampsschiff, welches unter einem noch gültigen Cer-
tifkat fährt, zur Musterung behufs Erlangung eines
neuen Certisikats nur während der letzten drei Monate
des Termins, wofür das erstere gültig ist, zugelassen.
4. Erst nach Ablauf dieses Termins gilt das
nene Certisilat.
Art. 10. 1. Wenn sür ein Schiff Musterung
beantragt wird, und die am Orte befindliche Muste-
rungskommission nicht vollzählig und auch durch
Ergänzung mit stellvertretenden Mitgliedern nicht
vollzählig zu machen ist, so geschieht die Musterung
durch die Milglieder und stellvertretenden Mitglieder,
soweit sie am Orte anwesend sind.
2. Ist eine derartige unvollzählige Kommission
der Ansicht, daß das Schiff den gestellten Anfor-
derungen entspricht, so wird darüber ein vorläufiges
Cerlifikat in drei Exemplaren ausgeslellt, wovon das
Original und das Duplikat ebenfalls auf einen
Stempelbogen von 1,50 Gulden geschrieben werden,
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und womit übrigens wie mit einem gewöhnlichen,
Cerlifilat verfahren wird.
3. Dieses vorläufige Certisikat ist entsprechend
dem im zweilen Absatze des Art. 8 erwähnten Modell
eingerichtet, abgesehen davon, daß in der Ueberschrift,
„Vorläufiges“ heschrieben wird.
Art. 11. 1. Ein vorläusiges Certisilat, wie im
vorigen Arlilel erwähnt, ist, vorbehaltlich des im
britten Absate Bestimmten, gültig, bis das Schif
einen Hafen in Niederländisch-Indien besucht, wo eine
Musterungskommission ihren Sih hal und vollzählig
vorhanden ist, jedoch niemals länger als ein Jahr.
2. Bei Ankunft in einem der im Absatz 1 be-
zeichneten Häfen muß eine neue Musterung stattfinden,
und das darüber eventuell in Gemäßheit der Vor-
schriften im Art. 8 auszufertigende Certisikat tritt an
die Stelle des vorläusigen.
3. Wenn ein Schiff, wie im ersten Absatz er-
wähnt, mit Bestimmung nach einem Hafen, wo eine
Musterungskommission ihren Sitz hat, unterwegs einen
anderen solchen Hafen anläuft, so kann die Musterung
im Bestimmungshafen geschehen.
4. Für die in diesem Artikel erwähnten neuen
Musterungen ist die im ersten Absatze des Art. 6 be-
neichner- Bergütung nicht zu entrichten.
Ar 1. Die Musterungskommission beur-
theilt lin usten des in Thäligkeit befindlichen
Theiles des Schisses mit Hülfe der Angaben, welche
ihr zu Dienste stehen, wie z. B. Berichte über
Dockungen, Reparaturen u. s. w.
2. Bei Zweifel über den Zustand kann sie ver-
langen, daß das Schiff, bevor ein Certifikat verab-
solgt wird, auf Kosten des Rheders in ein Trockendock
ansgenommen wird.
5. Kann diesem Verlangen am Orle nicht ent-
sprochen werden, weil kein Trockendock vorhanden ist,
so wird kein Certisikat ertheilt, sondern das Gutachten
der Kommission auf dem versallenden Certifikat ver-
merlt, oder, salls das Schiff noch kein Certifikat be-
sitzt, auf Antrag eine das Gutachten enthaltende
Erllärung auf einem Stempelbogen von 1,50 Gulden
abgegeben.
4. Die Musterung geschieht alsdaun durch die
Musterungskommission am Orte, wo gedockt ist.
5. Findet das Docken anßerhalb Mncderländisc
Indiens statt, so muß der Schiffer, ehe er ein Cer-
lifikat bekommen kann, den Beweis dessen sowie der
vollständigen Reparatur durch Vorlegung einer Er-
klärung des niederländischen Konsuls oder einer an-
deren, durch den Generalgonverneur dazu angewiesenen
Person liefern.
Art. 13. Die Musterungskommission soll, was
die Untersuchung des Numpfes betrifft, Certisikate
berücksichtigen, welche durch bekannte oder namens
bekannter Versicherungsgesellschaften, die als solche
durch den Kommandanten der Seemacht und Chef
des Marinedepartemenls bezeichnet werden, zu Gunsten
des zur Musterung beslimmten Schisses ausgestellt
sind, soweit diese Certifilate während der Zeit, für
welche die Musterungskommission ein Cerkifikat ab-
geben kann, gültig sind.
Art. 11. 1. Besteht bei der Musterungs-
lommission Zweisel über die genügende Stetigkeit des
vor dem Worte „Certisilat“ in deullichen Vuchstaben,
leeren Schifses, so giebt sie kein Certisikat ab, auch
wenn das Schiff den im Art. 1 gestellten Ansor--
derungen entspricht, sondern erstattet, falls dies durch
Betheiligte gewünscht wird, einen mit Gründen ver-
sehenen Bericht über ihren Befund unter Beifügung
von Urkunden, die über die Stetigleit des Schisses
etwa vorhanden sein sollten, an den Vorstand der
Ortsverwaltung, welcher diese Stücke an den Kom-