einer Busie von fünf bis hundert Gulden für jeden
über die zugestandene Anzahl beförderten Passagier
bestraft.
2. Die Anbordnahme von Passagieren auf die
im Art. 22 bezeichneten Schisse nach der Ausklarirung
wird mit einer Buße von zweihundert Gulden für
jeden Passagier, welcher nach der Ausklarirung an
Bord genommen ist, bestraft.
Art. 41. Die Abreise eines der im Art. 21
bezeichneten Schisfe, ohne gehörig ausklarirt zu sein,
wird mit einer Buße von hundertundfünsundzwanzig
Gulden für jeden Passagier, welcher an Bord ist,
bestraft.
Art. 42. Die Verabsäumung des durch die
Arl. 29 und 31 Vorgeschriebenen wird mit einer
Buße von fünfhundert Gulden bestraft.
Art. Die Ausschissung von Passagieren
gegen ihren Willen in einem anderen Hafen, als mit
ihnen verabredet ist, ausgenommen, wenn sie insolge
von Geistes= oder Leibeskrankheit für die Mitreisenden
gefährlich oder hinderlich sind, wird mit einer Buße
von zweihundertundfünfzig Gulden für jeden Passagier,
bezüglich dessen die Uebertretung begangen ist, bestrast.
Art. 44. Die Nichtaufhängung der in den
Art. 8 und 25 bezeichneten Originalcertifikate auf
eine ins Auge fallende Weise an dem durch die
Musterungskommission angegebenen Platze wird mit
einer Buße von zehn bis zweihundertundfünfzig
Gulden bestraft.
Art. 45. Uebertretung der durch Art. 34 ge-
hebenen Vorschrift, betressend das Vorhandensein
eines Arztes an Bord, wird mit einer Buße von
tansend bis zehntausend Gulden bestraft.
Art. 46. Wo in dieser Verordnung von einem
Schiffe, das sich in einem Hafen befindet, gesprochen
ist, wird darunter ein Schiff verstanden, das sich auf
der Rhede oder im Hafen selbst oder in einem Flusse,
welcher in der Nähe davon als Liege= oder Ankerplatz
dient, befindet.
urtt. 47. 1. Unter Schiffer wird in dieser Ver-
ordnung der Führer eines Dampfschiffes oder der-
jenige, welcher ihn vertritt, verstanden.
2. Unter dem Ausdruck „Deckpassagiere“ werden
alle Passagiere, die leinen Anspruch auf einc beson-
dere Schlasstelle in einer der Kajüten geltend machen
können, verstanden.
Art. 48. Für die wegen Uebertretung der Be-
stimmungen dieser Verordnung verschuldeten Bußen
sind die Eigenthümer des Schisfes und der Schiffer
verantwortlich.
Art. 49. Für die Bezahlung der kraft dieser
Verordnung auferlegten Busten und gemachten Kosten
ist das Schiff haftbar und exekutabel.
Art. 50. Diese Verordnung trilt am 1. Juli
1895 in Wirksamkeit.
Und damit Niemand Unwissenheit dessen vorwende,
soll diese Verordnung in das Staatsblatt von Nieder-
ländisch-Indien ausgenommen und, soweit nöthig, in
inländischer und chinesischer Sprache ausgehängt werden.
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Ordnet an und befiehlt ferner, daß alle Kollegien
und Beamten, Offiziere und Justitiare, Jeder, soweit
es ihn angeht, auf die gewissenhafte Befolgung dieser
Verordnung ohne Augenzudrücken und Ansehen der
Person halten sollen.
Gethau zu Buitenzorg, den 22. Dezember 1894.
gez. van der Wyck.
Britisch- Belschuanaland im Jahre 1893/94.")
Der diesjährige Bericht des Administrators von
Brilisch-Betschuanaland für die Zeit vom 1. April
1893 bis 31. März 1894 entwirft troß der kriege-
rischen Verwickelungen in Matabele= und Maschona-
land ein durchaus günstiges Bild von der Entwickelung
der Kronkolonic und des Betschuanaland-Protektorats.
Die öffentlichen Einnahmen sind die höchsten, die
jemals erreicht worden sind, Sie betrugen 55 370
Pfd. Sierl. und sind gegen das Vorjahr mit
45 344 Pfd. Sterl. um mehr als 10 000 Pfd. Stierl.
gestiegen.
Die öffentlichen Ansgaben sind, abgesehen von
den Kriegsausgaben, gegen das Voriahr gefallen.
Sie betrugen
1892/93 1893/94
154 087 Pfd. Sterl. 237 928 Pfd. Sterl.
In der letzteren Summe sind aber rund 90000
Pfd. Sterl. für einmalige Kriegsausgaben enthalten.
Der Landverkauf hat sich wieder bedeutend gehoben,
wenn er auch die Höhe srüherer Jahre nicht wieder
erreicht hat. Er betrug:
890/91
1891/92
11 270 Pfd. Sterl. 5 061 Pfd. Sterl.
1892/93 1893/94
187 Pfd. Sterl. 2574 Pfd. Sterl.
Die Zolleinnahmen sind von 13 326 Pfd. Sterl.
auf 16 392 Pfd. Sterl. gestiegen. In der Kron-
kolonie ist eine neue Steuer, eine Rädertaxc, für
jeden Eigenthümer eines Fuhrwerks eingeführt wor-
den, um einen Fonds für die Instandhaltung von
Straßen und Wegen zu bilden. Sie hat aber bei
mehreren eingeborenen Stämmen eine solche Miß-
billigung gesunden, daß dieselben nach dem Bekschnana=
land-Protektorat übergesiedelt sind.
Die Ausdehnung des trigonometrischen Netzes
und die Vermessung der Farmen hat große Fort-
schritte gemacht.
Am 1. April 1893 wurde das Post= und Tele-
graphenwesen der Kronkolonie und des Betschuana-
land-Proteltorats mit der Post= und Telegraphen-
verwaltung der Kaplolonie verbunden und dadurch
eine bedentende Verminderung der Ausgaben erzielt.
Während das Defizit im Vorjahre sich noch auf
7483 Pfd. Sterl. belies, hat es diesmal nur die
Höhe von 4053 Pfd. Sterl. erreicht. Rechnet man
die amtlichen Korrespondenzen und Telegramme ab,
") Vergl. Deutsches Kolonialblatt 1894, S. 258.