Full text : Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

1511

Sachmiete  im  engeren  Sinne,  und  mit  Gebrauch,
Pacht.  So  nennt  das  österreichische  Allg.  Bürgerl.
Gesetzbuch  (§  1090)  den  Vertrag,  wodurch  jemand
den  Gebrauch  einer  unverbrauchbaren  Sache  auf
eine  gewisse  Zeit  und  gegen  einen  bestimmten
Preis  erhält,  „Bestandvertrag";  der  Bestandvertrag
  heiß  aber  (§  1091)  Mietvertrag,  wenn
sich  die  in  Bestand  gegebene  Sache  ohne  weitere
Bearbeitung  gebrauchen  läßt,  und  Pachtvertrag,
wenn  sie  nur  durch  Fleiß  und  Mühe  benutzt
werden  kann.  Auch  das  Badische  Landrecht  (Art.
1078  ff)  kennt  Bestandvertrag,  Miete  und  Pacht.
Das  preußische  Allgemeine  Landrecht  (I.  Teil,
21.  Titel,  8§  258  ff)  unterscheidet  zwischen  Miete
und  Pacht,  ohne  aber  einen  gemeinsamen  Namen
für  beide  Verträge  zu  haben.  Ebenso  das  Bürgerliche
  Gesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  (B.G.B.).
Nach  dem  B.  G.  B.  (8§  535,  581)  ist  der  Mietvertrag
  auf  Überlassung  des  bloßen  „Gebrauchs“
der  vermieteten  „Sache“,  die  Pacht  dagegen
auf  Uberlassung  des  „Gebrauchs“  des  verpachteten
  „Gegenstands“  und  des  „Genusses
der  Früchte“  desselben  gerichtet.  Der  zweifache
Unterschied  von  Miete  und  Pacht  geht  also  dahin,
daß  die  Miete  nur  eine  Sache,  d.  h.  also  im
Sinne  des  B.G.B.  (8§90)  nur  einen  körperlichen
Gegenstand,  die  Pacht  dagegen  auch  andere  Gegenstände,
  z.  B.  Rechte,  betreffen  kann  und  daß  die
Miete  nur  den  Gebrauch,  die  Pacht  dagegen  auch
den  Genuß  der  Früchte  des  Gegenstands  gewährt.
Wird  z.  B.  ein  Grundstück  bloß  als  Lagerplatz
gegen  Entgelt  überlassen,  so  ist  das  Rechtsverhältnis
  demnach  Miete;  wird  es  dagegen  zur
landwirtschaftlichen  Bebauung  und  Benutzung
überlassen,  so  liegt  Pacht  vor.  Außer  einzelnen
Grundstücken  und  ganzen  Landgütern  kann  daher
3.  B.  der  Betrieb  eines  Gewerberechts,  eines  Bergwerkseigentums,
  einer  Fabrik,  eines  Erwerbsgeschäfts
  (vgl.  dazu  §  22  des  Handelsgesetzbuchs),
einer  Restauration,  einer  Eisenbahn,  eines  Fischereioder
  Jagdrechts,  oder  das  Recht  auf  Erhebung
der  Staatsabgaben  Gegenstand  einer  Pacht  sein.
Das  B.  G.  B.  behandelt  die  Pacht  gewissermaßen
als  Unterart  der  Miete,  diese  also  als  den  allgemeineren
  Begriff,  indem  es  zunächst  Vorschriften
über  die  Miete  gibt  und  dann  diese  Vorschriften
auf  die  Pacht  entsprechende  Anwendung  finden
läßt,  soweit  es  nicht  ausdrücklich  ein  anderes  vorsieht
  (8§  535/597).

2.  In  betreff  der  geschichtlichen  Entwicklung
der  Pacht  ist,  soweit  es  sich  um  Landpacht  handelt,
im  allgemeinen  auf  die  Artikel  „Agrargesetzgebung“
und  „Bauernstand“  zu  verweisen.  Hier  mag  nur
folgendes  erwähnt  sein.  Im  Altertum  und  namentlich
  im  römischen  Reich  hat  sich  wegen  der  Hindernisse,
  welche  die  bekannten  wirtschaftlichen  und
sozialen  Verhältnisse,  vor  allem  die  Sklaverei,
bereiteten,  ein  eigner  freier  Pächterstand  nie  recht
bilden  können.  Auch  während  des  Mittelalters
hat  er  nicht  aufzukommen  vermocht;  zuerst,  und
zwar  gegen  das  Ende  des  Mittelalters,  bildete  sich

Pacht.

 

1512

ein  solcher  in  England.  Bei  den  meisten  romanischen
  Völkern  hat  das  Pächterwesen  erst  viel  später
sich  entwickelt,  dazu  auch  in  bedeutend  geringerem
Maß.  In  Deutschland  gewinnt  die  Pacht,  zum
Unterschied  von  den  übrigen  bis  dahin  hauptsächlich
  gebräuchlichen  Formen  der  Überlassung
von  Land  gegen  eine  Abgabe,  erst  sehr  spät,  seit
dem  Ende  des  17.  Jahrh.,  größere  Bedeutung.
Um  diese  Zeit  begann  man  auch  in  Norddeutschland
  mit  der  Verpachtung  der  landesherrlichen
Domänen.

Als  erwähnenswerte  Formen  der  Pacht  kommen
in  Betracht  einmal  Erbpacht  und  Zeitpacht,  sodann
  Teilpacht  und  Geldpacht.  Die  Verpachtung
größerer  Landgüter  auf  Zeit  gegen  eine  feste,  zumal
Geldrente,  sagt  Roscher,  pflegt  eine  bedeutende
Rolle  nur  in  höher  kultivierten  Volkswirtschaften
zu  spielen;  nur  in  solchen  ist  die  Grundrente  bedeutend,
  welche  doch  regelmäßig  den  Kern  des
Pachtschillings  bildet;  nur  hier  ist  der  Unternehmerlohn
  recht  ausgebildet,  also  das  wirtschaftliche
  Hauptziel  des  Pächters.  Zurzeit  ist  die  Zeitpacht
  und  Geldpacht  die  weitaus  vorherrschende
Form  (ovgl.  unter  V,  2).

Die  Mitte  zwischen  vollem  Eigentum  und  Zeitpacht
  hält  die  unter  den  mannigfachsten  Namen
vorkommende  Erbpacht.  Den  unter  diesem
Namen  zusammengefaßten,  unter  sich  vielfach  voneinander
  abweichenden  Formen  der  Verleihung
von  Land  ist  der  Grundzug  gemeinsam,  daß  dem
Verleiher  nur  das  nackte  Eigentum  zusteht,  dem
Leiher  dagegen  das  vererbliche  und  veräußerliche
Nutzungsrecht.  In  Ansehung  der  Eingehung
dieses  Verhältnisses  gilt  nichts  Besonderes.  Für
die  Erlangung  des  Rechts  hatte  der  Erbpächter
ein  für  allemal  das  Erbbestandsgeld,  auch  im
Fall  eingetretenen  Erbgangs  als  Anerkennung
des  grundherrlichen  Rechts  eine  mit  verschiedenen
Namen  belegte  Abgabe  zu  zahlen;  während  der
Dauer  des  Verhältnisses  hatte  er  periodisch  einen
Kanon  zu  entrichten.  Durchgängig  ist  dem  Erbpächter
  verboten,  das  Gut  ohne  Genehmigung  des
Grundherrn  zu  teilen  oder  zu  verpfänden.  Dem
letzteren  steht  meistens  ein  Vorkaufsrecht  zu.  Beim
Aussterben  der  Erbpächterfamilie  fällt  das  Gut
an  den  Grundherrn  zurück,  der  auch  sonst  für  gewisse
  Fälle,  z.  B.  bei  fortgesetzter  schlechter  Wirtschaft,
  das  Recht  hat,  den  Erbpächter  zu  entsetzen.
—  Von  manchen  wird  das  Verhältnis  als  eine
Fortbildung  der  römisch-rechtlichen  Emphyteuse
angesehen,  von  andern  als  deutsch-rechtlichen  Ursprungs,
  wenngleich  dem  römischen  Institut  durchaus
  verwandt,  bezeichnet.  Im  Mittelalter,  namentlich
  seit  dem  13.  Jahrh.,  sehr  verbreitet,  hat  es
eine  Reihe  von  Entwicklungsstufen  durchgemacht.
In  neuerer  Zeit  hat  es  eine  mehrfach  wechselnde
Gunst  der  Gesetzgebung  erfahren,  so  besonders  in
Preußen.  Gewisse  sowohl  mit  dem  Wesen  des
Instituts  zusammenhängende  als  auch  davon  unabhängige
  Übelstände,  wie  die  Beschränkung  in
Ansehung  der  Teilung,  Belastung,  Veräußerung,