Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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85. 
An Stelle des Neuanziehenden oder des Abziehenden lann für die Erfüllung der Meldepfticht 
haftbar gemacht werden der im Schutgebiete sich aufhaltende Dienstherr, Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Ehe- 
gatte desselben. 
Für diese Personen beginnt im Falle des § 4 die einmonatliche Frist mit dem Tage der Abreise 
des Abzumeldenden. 
8 6. 
Im Schutgebiete vorkommende Geburten von Nichkeingeborenen sind durch den ehelichen Valer, 
event. durch die Multer, innerhalb zweier Monate der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. 
Binnen gleicher Frist sind Todesfälle durch den im Schutzgebiete wohnenden Dienstherrn, Arbeit- 
geber, Vorgesetzten, Ehegalten oder durch denjenigen Nichteingeborenen zur Anzeige zu bringen, welcher mit 
dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschest gelebt bbatte, 
87. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vor chrijten werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder 
Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. 8#n d. Is. für das hiesige Schußgebiet in Krast; durch 
dieselbe wird das Geset, betreffend die Cheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von 
Bundesangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 nicht berührt. 
Windhoek, den 21. April 1895. 
Der Kaiserliche Landeshauptmann a. i. 
(L. S.) gez. Leutwein. 
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Perspnalien. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Oberstlieutenant v. Trotha, à la 
Suile des Lauenburgischen Jäger-Bataillons Nr. 9 und stellvertretendem Gouverneur von Deutsch-Oslafrila, 
die Funktionen des Kommandeurs der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika zu übertragen. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Major Leutwein, à la suite des 
Infanterie-Regiments Graf Kirchbach (1. Niederschlesischen) Nr. 16, unter Versetzung zu den Offizieren 
a la suite der Armee zum Landeshauptmann für das südwestafrikanische Schutzgebiet zu ernennen. 
Major v. Frangois, à la suite der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika, hat das Dienstl- 
auszeichnungskreuz erhalten. 
Dem Stationschef von Langenburg v. Eltz ist der Titel eines Kaiserlichen Bezirksamtmanns 
verliehen worden. 
Dem Feldwebel Gillmeister in der Schuhtruppe für Deutsch-Ostafrika ist das Allgemeine Ehren= 
zeichen verliehen worden. 
Der Assistenzarzt 2. Klasse a. D. Dr. Müller ist mit dem 9. Juli aus der Schutztruppe für 
Deutsch-Ostafrika ausgeschieden. 
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Nichtamtlicher Theil. 
Personal-Machrichten. Der Zollassistent 2. Klasse Sellentin hat am 
deulsch, Ostasrita. 3. Juni das Schutgebiet verlassen. 
Der Kaiserliche Gonverneur Major v. aoil 
mann hat Anjang Juli von Neapel die Reise nach beim 
dem Schutgebiete angetreten. 
Der Buchhalter Stadelmann ist als Schreiber 
Bezirksamt Tanga angestellt worden. 
Der Zolldireklor Hohmann, der Bezirksamts-= n Der als Nechnungsbeamter in den Dienst. des 
schreiber Lenrit der Deottillenschrriber Kramer, 1 Kaiserlichen ouvernements getretene frühere Jahl- 
der Maschinist Spenker haben am 3. Juni einen meisteraspirant Seidlib hat Anfang Juni die Aus- 
Heimathsurlaub angetreten. 1 reise angetreten.
	        
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