Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

Ende der Dungersnoth. 
Aus Tabora berichtet unter dem 29. April d. Is. 
Kompagnieführer Leue: 
Man kann wohl sagen, daß die Hungersnoth, 
die hier allerdings nie recht existirte, zu Ende ist. 
Das Jahr ist außerordentlich fruchtbar gewesen. Es 
ist in den letzten Tagen so viel Mais geerntet, daß 
die Leute nicht wissen, wohin mit all diesem Segen. 
Auch das Mtama, das nächstens schnittreif ist, steht 
sehr gut. Alle anderen Feldfrüchte, wie Bataten, 
Bohnen, Maniok, Kürbisse, Gurken, Chiroko, Kunde, 
Erdnüsse u. s. w., sind vorzüglich gediehen. Kurz, 
es giebt Lebensmittel in Hülle und Fülle. 
Elfenbeinhandel. 
Wie die eben eingelaufene Statistik über den 
Elfenbeinhandel in Deutsch-Ostafrika beweist, hat die 
Zufuhr von Elefantenzähnen zur Küste im letzten 
Etatsjahre sich nicht unerheblich gegenüber den Vor- 
jahren gehoben. Während 1892/93 286 840, und 
1893/4 gar nur 242 449 Pfund Elfenbein aus 
den deutschen Küstenplätzen ausgeführt wurden, sind 
1894/95 nicht weniger als 14 692 Zähne im Ge- 
wicht von 317777 Pfund zur Ausfuhr gekommen. 
Es widerlegt diese Erscheinung in sehr erfreulicher 
Weise die in den letzten Jahren gehegten Befürch- 
tungen, daß es den Bestrebungen der Engländer und 
Belgier im ostafrikanischen Seenbezirke gelingen würde, 
den Elfenbeinhandel mit der Zeit ganz nach dem 
Sambesi und Kongo abzulenken. Es dürfte das er- 
freuliche Ergebniß nicht zum Wenigsten den Bestre- 
bungen der deutschen Kolonialverwaltung für Sicherung 
des Verlehrs und Verbesserung der Karawanenstraßen 
zuzuschreiben sein. 
Erdbeben. 
Nach Berichten aus Dar-es-Saläm hat sich bei 
Ubiri im Handeigebirge in der Nacht vom 14. zum 
15. Mai ein Erdbeben, begleitet von orkanartigem 
Sturm und Regen, früh von 4 Uhr 10 Min. bis 
4 Uhr 30 Min. bemerkbar gemacht. Es wurde auch 
in dem zwei Stunden entfernten Ugua verspürt. Im 
Kilimandjarogebiete fand am 16. Mai früh 5 Uhr 
25 Min. ein starkes Erdbeben statt. Der stärkste 
Stoß dauerte eine Minute, zwei schwächere weniger. 
Die Stationsgebäude von Moshi wurden stark er- 
schüttert, aber nicht beschädigt. 
Bana Deri und Rumaliza. 
Von verschiedenen Seiten ist behauptet worden, 
daß Bana Heri und sein Sohn Abdallah in Kni- 
renga bei Erstürmung dieser Haupstadt des Kwawa 
dort zugegen gewesen seien. Dies ist nach Mitthei- 
lungen aus Ostafrika in hohem Grade unwahrschein- 
lich. Sicher ist, daß Rumaliza, der frühere Wali 
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von Ujiji, auf seinem Marsche zur Küste aus Furcht 
vor den Kaiserlichen Stationen sich nach Kuirenga 
begeben und sich während der Belagerung daselbst 
aufgehalten hat. Es wird also eine Verwechselung 
mit Rumaliza und dessen Begleiter vorliegen. Bana 
Heri und dessen Sohn oder richtiger Neffe Abdallah 
ist, nach den bisher als zuverlässig geltenden Nach- 
richten, in dem Anfang vorigen Jahres stattgehabten 
Kampfe bei Palamakaa verwundet worden und später 
seinen Wunden erlegen. 
Ramerun. 
Frieden mit Buta. 
Zwischen dem Kaiserlichen Gouvernement Kamerun 
und den vor dem Bezirksamt erschienenen Friedens- 
unterhändlern Ndeli, Ngaueli und Ebakise der Busas 
ist unter nachstehenden Bedingungen Friede geschlossen 
worden: 
81. 
Den Busas wird ihr bisheriges Gebiet ab- 
gesprochen und ihnen aufgetragen, sich neue Wohn- 
plältze in bisher herrenlosem Lande zu gründen. 
82. 
Bis zur Fertigstellung des neuen Wohnplatzes 
wird den Busas ein angemessener Theil ihrer Kokos- 
farmen im bisherigen Busagebiet zur Nahrung frei- 
gegeben. 
83. 
Als Kriegskostenentschädigung haben die Buca- 
leute 50 Stück Rindvieh oder deren Werth an das 
Kaiserliche Bezirksamt Victoria zu geben. 
* 4. 
Das Recht über Kricg und Frieden. Gerichts- 
barkeit und Palaverbefugniß wird den Bucalenten 
abgenommen und geht auf das Kaiserliche Gouverne= 
ment bezw. auf die Sopoleute über. 
*5. 
Die Buöaleute verpflichten sich, jederzeit auf 
Verlangen des Bezirksamts Victoria 100 Arbeiter 
zu stellen gegen einen Lohn von monatlich 7 Mark 
und freier Naturalverpflegung. 
86. 
Die Buöaleute geloben, in Zukunft den Befehlen 
des Kaiserlichen Gonvernements zu gehorchen und 
Frieden zu halten. 
87. 
Zur Gültigkeit der vorliegenden Friedensbedin- 
gungen ist die Genehmigung derselben durch den 
Kaiserlichen Gouverneur von Kamerun erforderlich. 
Ueber die Station Tolodorf 
berichtet unter dem 31. März d. Is. der Stations= 
leiter Conradt Folgendes:
	        
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