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Verordnung des Kaiserlichen Laudeshauptmanns für das südwestafrikanische
Schutzgebiet, betreffend den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränken.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete,
vom 15. März 1888 (N. G. Bl. S. 75), wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebietes ver-
ordnet, was folgt:
81.
Wer Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Handel mit geistigen Getränken aller Art (Wein,
Bier, Branntwein, Spiritus u. s. w.) betreiben will, bedarf dazu der schriftlichen Erlaubniß.
8 2.
Der Erlaubnißschein. kann
1. auf den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränken aller Art,
2. auf Ausschank und Verkauf von Wein und Vier lanten.
§ 3.
Der Erlaubnißschein hat nur für die darin genannte Person, die darin bezeichnete Wirthschaft oder
das Verkaufslokal, und zwar nur bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres Gültigkeit.
Der Erlaubnißschein ist in der Wirthschaft oder dem Verkaufslokale össentlich auszuhängen.
* 4.
Für die Ertheilung des Erlaubnißscheines ist eine Gebühr zu entrichten. Dieselbe beträgt bis zu
einem jährlichen Umsatze von 8000 Litern im Falle des § 2 Nr. 1 dreihundert, im Falle des § 2 Nr. 2
zweihundert Mark und steigt bei jeden weiteren angesangenen 8000 Litern um 200 Mark.
Außerdem ist für jeden Hektoliter mit 35 oder mehr Prozent Alkoholgehalt eine Zusaßgebühr von
12 Mark in Ansatz zu bringen, welche am Ende eines jeden Kalenderjahres auf Grund der behördlichen
Messungen festgesetzt wird.
865.
Der Umsatz wird nach der Menge der im letztverflossenen Jahre in den Geschäftsbetrieb ein-
gebrachten Getränke berechnet.
8 6.
Die Hauptgebühr ist bei Ertheilung des Erlaubnißscheines zu entrichten. Von Nenkonzessionirten
ist die Mindestgebühr von 300 bezw. 200 Mark, vorbehaltlich einer Nachbesteuerung nach dem Umsatze
am Jahresschluß, zu erheben.
87.
Jeder Lizenzinhaber ist verpflichtet, jedesmal ein genaues Verzeichniß der in seinen Geschäftsbetrieb
gelangenden geistigen Getränke, unmittelbar nach Eintreffen, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
88.
8
Für die Ertheilung der Erlaubnißscheine sowie für die Festsetzung der Gebühr ist die Bezirks-
hauptmannschaft zuständig.
Der Erlaubnißschein kann versagt werden:
1. wenn kein Bedürfniß vorhanden,
2. wenn der Antragsteller leine Gewähr für die Zuverlässigleit in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbe-
betrieb bietet, oder dem Trunke, der Völlerei, Unsittlichkeit oder dem Glücksspiele Vorschub leistet,
3. wenn die Möglichkeit einer genauen Ueberwachung des Betriebes, insbesondere einer genügenden
Kontrole über Abgabe von Getränken an Eingeborene fehlt,
4. wenn der Antragsteller wegen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung innerhalb der letzten drei
Jahre bestraft ist.
§ 10.
Die Abgabe von geistigen Getränken und „Kölnischem Wasser“ an Eingeborene darf nur auf
Grund einer von dem Verweser der Ortspolizei oder dessen Stellvertreter oder, in Krankheitsfällen, von
einem im Schutzgebiete zugelassenen Arzte ausgestellten sch riftlichen Erlaubniß erfolgen.
8 11.
Aus den im § 9 Nr. 2, 3 und 4 angegebenen Gründen sowie beim Verstoß gegen die Bestim-
mungen der §§ 7 und 10 kann * Erlaubniß durch den Bezirkshauptmann auf Zeit oder ganz wieder
entzogen werden.
3
m Falle des § 9 Nr. 3 ist dem Lizenzinhaber ein entsprechender Theil der entrichteten Gebühr
zurückzuzahlen.