Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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8 12. 
Wer ohne Erlaubnißschein den Ausschank oder Verkauf geistiger Getränle unternimmt, hat den 
doppelten Betrag der Jahresgebühr zu zahlen und kann außerdem mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark sowie 
Einziehung der vorhandenen Getränke bestraft werden. Die gleiche Geldstrafe trifft denjenigen, welcher nach 
stattgehabter Untersagung den Ausschank oder Verkauf geistiger Getränke fortsetzt, von den im Erlaubniß= 
schein festgesetzten Bedingungen abweicht, oder gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 10 verstößt, sowie 
denjenigen, welcher im Uebermaß ohne Entgelt oder unentgeltlich geistige Getränke abgiebt. 
An Stelle der vorgedachten Geldstrafe kann im Unvermäögensfalle überall auf Gefängniß bis zu 
zwei Monaten erkannt werden. 
Im Falle der unerlaubten Fortsetzung des Betriebes ist, 
der Getränke zulässig. 
außer der Geldstrafe, auch Einziehung 
13. 
Gegen die Verfügungen der Bezirkshauptmannschaften, durch welche die Erlaubniß zu dem in § 1 
bezeichueten Gewerbe versagt, oder die ertheilte Erlaubniß wieder entzogen wird, steht dem Betroffenen 
die Beschwerde an den Landeshauptmann zu. 
14. 
Das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 12 dieser Verordnung 
richtet sich nach den Bestimmungen der Reichs-Straf-Prozeß-Ordnung. 
Strafbefehle, welche jedoch keine 
andere Strafe als Geldstrase von höchstens 150 Mark oder Freiheitsstrafe von höchstens sechs Wochen 
sowie eine etwa verwirkte Einziehung festseßen dürfen, können, außer von den Kaiserlichen Richtern, 
auch 
auf Grund richterlicher Ermächtigung von den Poheinehörden erlassen werden. 
Diese Verordnung tritt unter Aushebung 8 früheren denselben Gegenstand betreffenden Be- 
stimmungen am 1. Juli 1895 in Kraft. 
. den 27. Mai 1895. 
Der Kaiserliche Landeshauptmann a. i. 
In Vertretung: 
(L. 8.) D 
Windhoek, 
v. Lindeuist 
  
Fr#sennlier. 
Der Zahlmeisteraspirant Bauer ist zum Zahlmeister in der Schuttruppe für Deutsch-Ostafrika 
ernannt worden. 
  
Nichtamtlicher Theil. 
Perspnal-achrichten. 
Deutsch-Ostafrika. 
Hauptzollamtsvorsteher Broschell ist mit Hei- 
mathsurlaub in Europa eingetroffen. 
Der Unteroffizier der Kaiserlichen Schutztruppe 
Gregeraßki ist laut Drahtmeldung am 23. Juni 
in Tabora gestorben. 
  
Der Steuerausseher Schwarze, welcher im Se- 
minar für orientalische Sprachen vorgebildet ist, wird 
am 28. d. Mts die Ausreise von Neapel nach Deutsch- 
Ostafrika antreten, um als Zollamtsassistent 1. Klasse 
Verwendung zu finden. 
  
Mit demselben Dampfer begeben sich die Mit- 
glieder der in Usambara zu begründenden landwirth- 
schaftlichen Versuchsstation, Botaniker Dr. Buchwald 
und Landwirth Eick, nach Dar-es-Saläm, woselbst 
bei ihrer Ankunft der zum Leiter der Station be- 
  
stimmte Graf Zech voraussichtlich aus Ceylon bereits 
eingetroffen sein wird. 
  
Ramerun. 
Der Zollassistent bei dem Kaiserlichen Gouverne-= 
ment von Kamerun Gotthilf Clauß ist am 30. Juli 
d. Is. zu Neresheim, Königreich Württemberg, wo- 
selbst er sich bei seinen Angehörigen auf Urlaub auf- 
hielt, infolge von Malariafieber verstorben. Der 
Verstorbene, welcher im 38. Lebensjahre stand, war seit 
Anfang 1891 in Kamerun in verschiedenen Stellungen, 
insbesondere als Zollbeamter im Nio del Neygebiet, 
unter schwierigen Verhältnissen thätig. Das Gon- 
vernement verliert in ihm einen stets pflichttreuen 
Beamten, dessen Dienstleistungen wiederholt besondere 
Anerkennung gefunden haben. 
Vogo. 
Der Assistenzarzt Dr. Doering, welcher an der 
Togohinterlandexpedition theilgenommen hat, ist in 
Europa eingetroffen.
	        
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