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3. Der zum Auswärtigen Amt kommandirte Hauptmann à la suite des Füsilier-Regiments von Gersdorff
(Hessisches) Nr. 80 Heymons ist hier eingetroffen und wird dem Gouvernements-Büreau zugetheilt.
Kompagnieführer Freiherr v. Eberstein ist von seinem Urlaub aus Europa zurückgekehrt und über-
nimmt wieder die Geschäfte des Bezirksamts Kilwa.
Der bisher mit seiner Vertretung betraute Beamte Berg wird nach Lindi versetzt und mit
der Führung der Geschäfte des dortigen Bezirksamts beauftragt.
Dar-es-Saläm, den 29. September 1895.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. Dr. v. Wissmann.
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Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika,
betreffend das Schürfen.
Auf Grund des § 17 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-
Ostafrika, vom 1. Jannar 1801, wird mit Genehmigung des Reichskanzlers verordnet, was folgt:
§ 1. Gegenstände des Bergbaues.
Die Aufsuchung folgender Mineralien, nämlich:
Edelsteine,
Edelmetalle (Gold, Silber, Platin) und andere Mectalle, gediegen oder als Erze,
. Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes an Schwefel oder zur Darstellung von Alaun, Vitriol
und Salpeter verwendbar sind,
4. Steinkohle, Braunkohle und Graphit,
5. Bitumen in festem und flüssigem Zustande,
unterliegt innerhalb des deutsch ostafrikanischen Schutzgebietes den Vorschriften dieser Verordnung.
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*& 2. Bestellung von Vertretern im Schußtgebiet.
Personen, welche in dem Schutzgebiete schürfen wollen und dort nicht ihren Sitz oder Aufent-
halt haben, mässen einen im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und denselben der
Bergbehörde bezeichnen.
Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutgebicte nicht ihren Wehnsi haben, und für
Mitbetheiligte, welche nicht eine Gesellschaft bilden, deren Vertretung geseßlich geregelt i
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den Vertreier zu bestellen.
;*# 3. Schürferlaubniß.
Wer schürfen will, hat bei der Bergbehörde um Ertheilung der Erlaubniß nachzusuchen. Die
Schürferlaubniß wird für die Dauer von sechs Monaten ertheilt. Für dieselbe ist monatlich von der
Ertheilung ab im voraus eine Gebühr von fünf Rupien zu entrichten. Wird die Gebühr nicht bei der
Fälligkeit gezahlt, so ist die Schürferlaubniß erloschen.
* 4. Schürfregister.
Die Bergbehörde hat ein Schürfregister zu führen. In dasselbe ist einzutragen:
1. Das Datum der Ertheilung der Schürferlaubniß sowie des Ablaufs derselben,
2. der Name des Berechtigten und dessen etwaige Rechtsnachfolger,
3. das Gebiet, für welches die Schürferlaubniß ertheilt ist,
4. das Erlöschen der Schürferlaubniß.
Die Eintragung ist unter fortlaufender Nummer nach der Zeitfolge der Ertheilung zu bewirken.
Ueber die Ertheilung der Schürserlaubniß wird dem Berechtigten ein Schürfschein ausgefertigt.
Die Einsicht des Schürfregisters steht Jedermann frei.
Die Schürferlaubniß ist übertragbar.
Der Uebergang derselben wird durch Eintragung im Schürfregister gültig. Für die Eintragung
ist eine besondere Gebühr von zehn Rupien zu entrichten.
§* 6. Rechte des Schürfers.
Die Schürferlaubniß giebt dem Inhaber das Recht, in dem Gebiet, für welches sie ertheilt ist,
auf einer von ihm zu wählenden kreisförmigen Fläche von zwei Kilometer Durchmesser zu schürfen und
dabei Andere von dem Schürfen auf dieser Fläche auszuschließen. Vor Beginn der Schürfarbeiten hat der